§ 21 Sbg. AWG

Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2006 bis 31.12.9999

Mündliche VerhandlungVorschreibung und Fälligkeit

§ 21

(entfallen auf Grund LGBl Nr 19/2006)

(1) Die BehördeAbfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr können dem Gebührenschuldner vom Bürgermeister mit Zahlungsauftrag vorgeschrieben werden. Die Vorschreibung hat vorbehaltlich des Abs 2 eine mündliche Verhandlung durchzuführenin Teilzahlungen zu erfolgen, die mit einem Augenscheinvierteljährlich zu verbindenden jeweiligen Fälligkeitsterminen der Grundsteuerteilzahlungen auf Grund des § 29 Abs 1 des Grundsteuergesetzes 1955 fällig werden. Gegen den Zahlungsauftrag kann vom Gebührenschuldner innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der Wirkung Einspruch erhoben werden kann, dass der Zahlungsauftrag außer Kraft tritt und der Bürgermeister die Gebühr mit Bescheid vorzuschreiben hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, ist der Zahlungsauftrag vollstreckbar.

(2) Wenn sich das FehlenAbweichend zu Abs 1 können die Abfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr auf Grund einer im Zusammenhang mit den Tarifen (§ 19) zu treffenden Festlegung in pauschalierten Teilbeträgen mittels Zahlungsauftrag, der Voraussetzungen für eine Bewilligungsofort vollstreckbar ist, vorgeschrieben werden. Die Teilbeträge werden jeweils zum Monatsersten fällig. Die im Lauf eines Kalenderjahres fällig gewordenen Teilbeträge sind bis spätestens 31. Jänner des Vorhabens schon aus dem Bewilligungsantrag undFolgejahres mit den angeschlossenen Unterlagen ergibt, kanngemäß § 20 entstandenen Gebührenansprüchen abzurechnen. Die Jahresabrechnung hat die Bewilligung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung versagt werden.

(3) Die mündliche Verhandlung ist nach Möglichkeit mit nach anderen Gesetzen erforderlichen mündlichen Verhandlungen zu verbinden.

(4) Zur mündlichen Verhandlung sind jedenfalls persönlich zu laden:

1.

der Antragsteller,

2.

der Eigentümer des Standortgrundstücks,

3.

die Eigentümer der unmittelbar an das Standortgrundstück angrenzenden Grundstücke,

4.

die Standortgemeinde und

5.

die an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzenden Gemeinden.

Den Nachbarn (Abs 5) sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sowie das Erfordernis der Erhebung zulässiger Einwendungen zur Erlangung der Parteistellung durch Anschlag in der Standortgemeinde und durch Anschlag in den Häusern auf den unmittelbar an das Standortgrundstück angrenzenden Grundstücken bekannt zu geben. Die Eigentümer dieser Häuser haben die Bekanntmachungen in ihren Häusern zu dulden.

(5) Als Nachbarn gelten alle PersonenGebührenansprüche, die durchgeleisteten Teilbeträge sowie das allfällig verbliebene Guthaben oder die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage in ihrer Gesundheit gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Abfallbehandlungsanlage aufhaltenallfällig verbliebene Zahlungsverpflichtung zu beinhalten und nicht Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte sindist dem Gebührenschuldner zuzustellen. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser PersonenDie allfällig verbliebene Zahlungsverpflichtung ist gleichzeitig mit Zahlungsauftrag vorzuschreiben. Ebenso gelten als Nachbarn die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

(6) Werden von Nachbarn privatrechtliche EinwendungenDer Gebührenschuldner kann gegen die Anlage vorgebrachtJahresabrechnung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der Wirkung Einspruch erheben, dass der Bürgermeister die Abfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr für das gesamte Kalenderjahr mit Bescheid vorzuschreiben hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; eine herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im Übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisenZahlungsauftrag vollstreckbar.

Stand vor dem 28.02.2006

In Kraft vom 01.07.1999 bis 28.02.2006

Mündliche VerhandlungVorschreibung und Fälligkeit

§ 21

(entfallen auf Grund LGBl Nr 19/2006)

(1) Die BehördeAbfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr können dem Gebührenschuldner vom Bürgermeister mit Zahlungsauftrag vorgeschrieben werden. Die Vorschreibung hat vorbehaltlich des Abs 2 eine mündliche Verhandlung durchzuführenin Teilzahlungen zu erfolgen, die mit einem Augenscheinvierteljährlich zu verbindenden jeweiligen Fälligkeitsterminen der Grundsteuerteilzahlungen auf Grund des § 29 Abs 1 des Grundsteuergesetzes 1955 fällig werden. Gegen den Zahlungsauftrag kann vom Gebührenschuldner innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der Wirkung Einspruch erhoben werden kann, dass der Zahlungsauftrag außer Kraft tritt und der Bürgermeister die Gebühr mit Bescheid vorzuschreiben hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, ist der Zahlungsauftrag vollstreckbar.

(2) Wenn sich das FehlenAbweichend zu Abs 1 können die Abfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr auf Grund einer im Zusammenhang mit den Tarifen (§ 19) zu treffenden Festlegung in pauschalierten Teilbeträgen mittels Zahlungsauftrag, der Voraussetzungen für eine Bewilligungsofort vollstreckbar ist, vorgeschrieben werden. Die Teilbeträge werden jeweils zum Monatsersten fällig. Die im Lauf eines Kalenderjahres fällig gewordenen Teilbeträge sind bis spätestens 31. Jänner des Vorhabens schon aus dem Bewilligungsantrag undFolgejahres mit den angeschlossenen Unterlagen ergibt, kanngemäß § 20 entstandenen Gebührenansprüchen abzurechnen. Die Jahresabrechnung hat die Bewilligung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung versagt werden.

(3) Die mündliche Verhandlung ist nach Möglichkeit mit nach anderen Gesetzen erforderlichen mündlichen Verhandlungen zu verbinden.

(4) Zur mündlichen Verhandlung sind jedenfalls persönlich zu laden:

1.

der Antragsteller,

2.

der Eigentümer des Standortgrundstücks,

3.

die Eigentümer der unmittelbar an das Standortgrundstück angrenzenden Grundstücke,

4.

die Standortgemeinde und

5.

die an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzenden Gemeinden.

Den Nachbarn (Abs 5) sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sowie das Erfordernis der Erhebung zulässiger Einwendungen zur Erlangung der Parteistellung durch Anschlag in der Standortgemeinde und durch Anschlag in den Häusern auf den unmittelbar an das Standortgrundstück angrenzenden Grundstücken bekannt zu geben. Die Eigentümer dieser Häuser haben die Bekanntmachungen in ihren Häusern zu dulden.

(5) Als Nachbarn gelten alle PersonenGebührenansprüche, die durchgeleisteten Teilbeträge sowie das allfällig verbliebene Guthaben oder die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage in ihrer Gesundheit gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Abfallbehandlungsanlage aufhaltenallfällig verbliebene Zahlungsverpflichtung zu beinhalten und nicht Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte sindist dem Gebührenschuldner zuzustellen. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser PersonenDie allfällig verbliebene Zahlungsverpflichtung ist gleichzeitig mit Zahlungsauftrag vorzuschreiben. Ebenso gelten als Nachbarn die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

(6) Werden von Nachbarn privatrechtliche EinwendungenDer Gebührenschuldner kann gegen die Anlage vorgebrachtJahresabrechnung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der Wirkung Einspruch erheben, dass der Bürgermeister die Abfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr für das gesamte Kalenderjahr mit Bescheid vorzuschreiben hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; eine herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im Übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisenZahlungsauftrag vollstreckbar.

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