§ 15 Sbg. AWG § 15

Sbg. AWG - Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Landesregierung kann, wenn dies für eine geordnete Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich erscheint, zur Erfüllung der von der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes zu besorgenden Aufgaben durch Verordnung Gemeindeverbände im Sinn des § 2 Abs 1 lit b des Salzburger Gemeindeverbändegesetzes bilden oder zusätzliche Aufgaben auf nach der zitierten Bestimmung gebildete Gemeindeverbände übertragen (§ 4a Abs 1 Salzburger Gemeindeverbändegesetz). Für die Abfallbehandlung sind solche Gemeindeverbände jedenfalls einzurichten. Die Verbände führen die Bezeichnung „Abfallverband“ oder „Abfallwirtschaftsverband“ in Verbindung mit einer örtlichen Bestimmung. Sie haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Abfallwirtschaftsplan der Landesregierung und seine Teilpläne zu beachten.

(2) Die gemäß Abs 1 gebildeten Abfallverbände zur Abfallbehandlung haben jedenfalls für die Behandlung der im Gebiet des Abfallverbandes anfallenden gemischten, sperrigen und biogenen Siedlungsabfälle, Siedlungsabfälle gemäß § 1 Abs 4 Z 3, die nicht von einem anderen Rechtsträger zu behandeln sind, sowie Altstoffe und sonstigen Abfälle, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 11 Abs 3 von der Gemeinde zu erfassen sind, geeignete Abfallbehandlungsanlagen bereitzustellen und zu betreiben oder dafür zu sorgen, dass die genannten Abfälle in geeigneten Anlagen behandelt werden können.

In Kraft seit 31.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 Sbg. AWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 Sbg. AWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 Sbg. AWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 Sbg. AWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 Sbg. AWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. AWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14b Sbg. AWG
§ 16 Sbg. AWG