§ 15 Sbg. AWG § 15

Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung kann, wenn dies für eine geordnete Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich erscheint, zur Erfüllung der von der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes zu besorgenden Aufgaben durch Verordnung Gemeindeverbände im Sinn des § 2 Abs. 1 lit b . b des Salzburger Gemeindeverbändegesetzes bilden oder zusätzliche Aufgaben auf nach der zitierten Bestimmung gebildete Gemeindeverbände übertragen (§ 4a Abs 1 Salzburger Gemeindeverbändegesetz). Für die Abfallbehandlung sind solche Gemeindeverbände jedenfalls einzurichten. SieDie Verbände führen die Bezeichnung „AbfallverbandAbfallverband” oder „Abfallwirtschaftsverband“ in Verbindung mit einer örtlichen Bestimmung. Sie haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Abfallwirtschaftsplan der Landesregierung und seine Teilpläne zu beachten.

(2) Die gemäß Abs. 1 gebildeten Abfallverbände zur Abfallbehandlung haben jedenfalls für die Behandlung der im Gebiet des Abfallverbandes anfallenden Hausabfällegemischten, sperrigen Hausabfälleund biogenen Siedlungsabfälle, Siedlungsabfälle gemäß § 1 Abs 4 Z 3, die nicht von einem anderen Rechtsträger zu behandeln sind, sowie Altstoffe und sonstigen Abfälle und Altstoffe, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 von der Gemeinde zu erfassen sind, geeignete Abfallbehandlungsanlagen bereitzustellen und zu betreiben oder dafür zu sorgen, dass die genannten Abfälle in geeigneten Anlagen behandelt werden können.

Stand vor dem 30.01.2018

In Kraft vom 01.07.1999 bis 30.01.2018

(1) Die Landesregierung kann, wenn dies für eine geordnete Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich erscheint, zur Erfüllung der von der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes zu besorgenden Aufgaben durch Verordnung Gemeindeverbände im Sinn des § 2 Abs. 1 lit b . b des Salzburger Gemeindeverbändegesetzes bilden oder zusätzliche Aufgaben auf nach der zitierten Bestimmung gebildete Gemeindeverbände übertragen (§ 4a Abs 1 Salzburger Gemeindeverbändegesetz). Für die Abfallbehandlung sind solche Gemeindeverbände jedenfalls einzurichten. SieDie Verbände führen die Bezeichnung „AbfallverbandAbfallverband” oder „Abfallwirtschaftsverband“ in Verbindung mit einer örtlichen Bestimmung. Sie haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Abfallwirtschaftsplan der Landesregierung und seine Teilpläne zu beachten.

(2) Die gemäß Abs. 1 gebildeten Abfallverbände zur Abfallbehandlung haben jedenfalls für die Behandlung der im Gebiet des Abfallverbandes anfallenden Hausabfällegemischten, sperrigen Hausabfälleund biogenen Siedlungsabfälle, Siedlungsabfälle gemäß § 1 Abs 4 Z 3, die nicht von einem anderen Rechtsträger zu behandeln sind, sowie Altstoffe und sonstigen Abfälle und Altstoffe, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 von der Gemeinde zu erfassen sind, geeignete Abfallbehandlungsanlagen bereitzustellen und zu betreiben oder dafür zu sorgen, dass die genannten Abfälle in geeigneten Anlagen behandelt werden können.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten