§ 3 Sbg. AWG § 3

Sbg. AWG - Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinn des Vorsorgeprinzips, der Nachhaltigkeit und zum Wohle und Nutzen der Gesamtbevölkerung danach auszurichten, dass

1.

schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden;

2.

die Emission von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten wird;

3.

Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden;

4.

bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen; und

5.

nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.

(2) Diesem Gesetz liegt folgende Hierarchie der Grundsätze zugrunde:

1.

Abfallvermeidung;

2.

Vorbereitung zur Wiederverwendung;

3.

Recycling;

4.

sonstige Verwertung, zB energetische Verwertung;

5.

Beseitigung.

(3) Bei der Anwendung der Hierarchie gemäß Abs 2 gilt Folgendes:

1.

Die ökologische Zweckmäßigkeit und die technischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Es ist darauf zu achten, dass die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann.

2.

Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung aller Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produkts sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von Z 1 ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.

3.

Nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind reaktionsarm ordnungsgemäß abzulagern.

4.

Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass unionsrechtliche Zielvorgaben, insbesondere im Hinblick auf das Recycling, erreicht werden.

(4) Für die Abfallwirtschaft gelten folgende Grundsätze:

1.

Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalte sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung).

2.

Die Behandlung von Abfällen hat so zu erfolgen, dass keine oder eine möglichst geringe Verdünnung von Schadstoffen oder Verlagerung von Schadstoffen in die Umweltmedien Luft, Boden oder Wasser oder in Produkte stattfindet (Schadstoffverdünnungs- und Schadstoffverlagerungsverbot).

3.

Bei der Ausrichtung der Abfallwirtschaft ist auf die geographischen und die abfallwirtschaftlichen Gegebenheiten der unmittelbar an die Abfallwirtschaftsregion angrenzenden Regionen Bedacht zu nehmen (kooperative Abfallwirtschaft).

4.

Die Beseitigung von Abfällen soll unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der kooperativen Abfallwirtschaft (Z 3) in einer der zum Ort des Abfallanfalls nächstgelegenen, dafür geeigneten, genehmigten und verfügbaren Abfallbehandlungsanlage erfolgen (Prinzip der Nähe).

5.

Für die Beseitigung von Abfällen soll vorbehaltlich des Prinzips der Nähe und des Grundsatzes der kooperativen Abfallwirtschaft innerhalb der Abfallwirtschaftsregion Entsorgungsautarkie angestrebt werden.

6.

Zur Lösung und effizienten Erfüllung der kommunalen abfallwirtschaftlichen Aufgaben ist vermehrt die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden sowie Abfallverbänden zu suchen (interkommunale Zusammenarbeit).

7.

Das Land Salzburg bildet eine Abfallwirtschaftsregion.

(5) Das Land und die Gemeinden sind verpflichtet:

1.

die Vermeidung von Abfällen, die Wiederverwendung von Produkten, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, die getrennte Sammlung und die Verwertung von Abfällen als Träger von Privatrechten zu fördern. Dies soll insbesondere durch Information der Bevölkerung, durch Vorbildwirkung (zB im Bereich des Beschaffungswesens) oder durch die Gewährung finanzieller Unterstützungen nach Maßgabe der in den Haushalten des Landes und der Gemeinden dafür vorgesehenen Mittel erfolgen;

2.

im Beschaffungswesen den Bezug von Recyclingprodukten zu verstärken. Recyclingprodukten ist jedenfalls der Vorzug vor neuen Produkten zu geben, wenn sie nicht teurer als diese sind und den vorgesehenen Verwendungszweck in gleicher Weise erfüllen;

3.

bei allen privatwirtschaftlichen Maßnahmen der Abfallwirtschaft darauf Bedacht zu nehmen, dass das Entstehen von Abfällen möglichst vermieden und die Möglichkeiten der Verwertung von Abfällen weitestgehend ausgeschöpft werden.

In Kraft seit 31.01.2018 bis 31.12.9999
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