§ 6 SAG 2025 Förderungsvoraussetzungen

SAG 2025 - Standortabsicherungsgesetz 2025

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Gewährung einer Förderung nach diesem Bundesgesetz setzt voraus, dass
    1. 1.Ziffer einsden Anforderungen der Förderungsrichtlinien (§ 9) entsprochen wird,den Anforderungen der Förderungsrichtlinien (Paragraph 9,) entsprochen wird,
    2. 2.Ziffer 2das förderungswerbende Unternehmen sich dazu verpflichtetein gültiges Energieaudit, das den Vorgaben des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen, und zwardas förderungswerbende Unternehmen sich dazu verpflichtetein gültiges Energieaudit, das den Vorgaben des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen, und zwar
      1. a)Litera aentweder in Form eines eigenständigen Energieaudits oder
      2. b)Litera bim Rahmen eines von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystems gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 EEffGim Rahmen eines von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystems gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, EEffG
      und
    3. 3.Ziffer 3das förderungswerbende Unternehmen sich dazu verpflichtet,
      1. a)Litera aim Energieauditbericht bzw. im Bericht des Managementsystems gemäß Z 2 zumindest jene identifizierten und technisch durchführbaren Energieeffizienzmaßnahmen sowieim Energieauditbericht bzw. im Bericht des Managementsystems gemäß Ziffer 2, zumindest jene identifizierten und technisch durchführbaren Energieeffizienzmaßnahmen sowie
      2. b)Litera bsonstige technisch und wirtschaftlich durchführbare Dekarbonisierungsmaßnahmen
      binnen 60 Monaten ab Förderungsgewährung umzusetzen, deren Investitionskosten eine Amortisationsdauer von fünf Jahren nicht übersteigen, wobei im begründeten Ausnahmefall eine jeweils angemessene Verlängerung der Umsetzungsfrist gewährt werden kann. Zu den Maßnahmen gemäß lit. b zählen insbesondere Maßnahmen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom und Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses. Gesetzte Energieeffizienzmaßnahmen müssen zum überwiegenden Teil zu nachweisbaren Endenergieeinsparungen gemäß § 62 EEffG führen.binnen 60 Monaten ab Förderungsgewährung umzusetzen, deren Investitionskosten eine Amortisationsdauer von fünf Jahren nicht übersteigen, wobei im begründeten Ausnahmefall eine jeweils angemessene Verlängerung der Umsetzungsfrist gewährt werden kann. Zu den Maßnahmen gemäß Litera b, zählen insbesondere Maßnahmen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom und Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses. Gesetzte Energieeffizienzmaßnahmen müssen zum überwiegenden Teil zu nachweisbaren Endenergieeinsparungen gemäß Paragraph 62, EEffG führen.
  2. (2)Absatz 2,Der Investitionsumfang für Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 muss mindestens 80% des gewährten Förderbetrages entsprechen, wobei mindestens 50% der Investitionssumme für Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a einzusetzen ist. Die gesetzten Maßnahmen und die Effekte der Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 sind durch geeignete Nachweise darzulegen.Der Investitionsumfang für Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, muss mindestens 80% des gewährten Förderbetrages entsprechen, wobei mindestens 50% der Investitionssumme für Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, einzusetzen ist. Die gesetzten Maßnahmen und die Effekte der Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind durch geeignete Nachweise darzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 obliegen dem förderungswerbenden Unternehmen. Sofern im Energieauditbericht bzw. im Bericht des Managementsystems keine Maßnahmen ausgewiesen sind oder mit den ausgewiesenen Maßnahmen der vorgeschriebene Investitionsumfang gemäß Abs. 2 erster Satz nicht erreicht werden kann, ist der Differenzbetrag in Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b so zu investieren, dass insgesamt ein Investitionsumfang in Höhe von 80% der Fördersumme erreicht wird. Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit Abs. 2 entfällt, sofern im Einzelfall kein Maßnahmenpotential vorhanden ist. Die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 reduzieren sich im Falle nicht ausreichenden Maßnahmenpotentials aliquot um den nicht darstellbaren Investitionsumfang. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom förderungswerbenden Unternehmen beizubringen. Die vom Unternehmen gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen sind von der abwickelnden Stelle an die E-Control zu melden.Die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und Absatz 2, obliegen dem förderungswerbenden Unternehmen. Sofern im Energieauditbericht bzw. im Bericht des Managementsystems keine Maßnahmen ausgewiesen sind oder mit den ausgewiesenen Maßnahmen der vorgeschriebene Investitionsumfang gemäß Absatz 2, erster Satz nicht erreicht werden kann, ist der Differenzbetrag in Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, so zu investieren, dass insgesamt ein Investitionsumfang in Höhe von 80% der Fördersumme erreicht wird. Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 2, entfällt, sofern im Einzelfall kein Maßnahmenpotential vorhanden ist. Die Verpflichtungen gemäß Absatz 2, reduzieren sich im Falle nicht ausreichenden Maßnahmenpotentials aliquot um den nicht darstellbaren Investitionsumfang. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom förderungswerbenden Unternehmen beizubringen. Die vom Unternehmen gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen sind von der abwickelnden Stelle an die E-Control zu melden.
  4. (4)Absatz 4,Eine Förderung nach diesem Bundesgesetz ist nicht zu gewähren, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas förderungswerbende Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Punkt 2.2 des Anhangs der Mitteilung über Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. Nr. C 249 vom 31.07.2014 S. 1, oder
    2. 2.Ziffer 2das förderungswerbende Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat.
In Kraft seit 01.11.2025 bis 31.12.9999
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