§ 1 SAG 2025 Ziel
Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Verringerung der Belastung von Unternehmen, die in den Kalenderjahren 2025 und 2026 von erheblich gestiegenen Strompreisen infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausgasemissionen aus dem europäischen Emissionshandel (indirekte CO2-Kosten) besonders betroffen und einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind.
§ 2 SAG 2025 Begriffsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
- 1.Ziffer eins„Anlage“ eine ortsfeste, technische Einheit, in der Produkte hergestellt werden, die unter einen der in Anhang 1 genannten Sektoren oder Teilsektoren fallen;
- 2.Ziffer 2„Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent gemäß dem Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011), BGBl. I Nr. 118/2011, in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt;„Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent gemäß dem Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,, in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt;
- 3.Ziffer 3„indirekte CO2-Kosten“ die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehenden Kosten;
- 4.Ziffer 4„NACE-Code“ die numerische Bezeichnung einer Tätigkeit gemäß der europäischen statistischen Klassifikation der Wirtschaftstätigkeiten;
- 5.Ziffer 5„EUA-Terminpreis“ (in Euro) den einfachen Durchschnitt der täglichen Einjahres-Terminpreise (Schlussangebotspreise) für Emissionszertifikate für Lieferung im Dezember des Jahres, für das die Förderung gewährt wird, die zwischen dem 1. Jänner und dem 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr der Förderungsgewährung an der European Energy Exchange („Leipziger Strombörse EEX“) festgestellt wurden;
- 6.Ziffer 6„CO2-Emissionsfaktor“ (in tCO2/MWh) den, gemäß der Mitteilung betreffend die Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021, ABl. Nr. C 317 vom 25.09.2020 S. 5, zuzüglich der Ergänzung, ABl. Nr. C 528 vom 30.12.2021, S. 1, in der jeweils geltenden Fassung. (nachfolgend „Leitlinien“ genannt) für die Zone Österreich, Deutschland und Luxemburg festgelegten maximalen CO2-Emissionsfaktor in Höhe von 0,72 tCO2/MWh;“
- 7.Ziffer 7„tatsächliche Produktionsleistung“ (in Tonnen pro Jahr) die nachträglich im Jahr t+1 bestimmte tatsächliche Produktionsleistung der Anlage im Jahr t;
- 8.Ziffer 8„tatsächlicher Stromverbrauch“ (in MWh) den nachträglich im Jahr t+1 bestimmten tatsächlichen Stromverbrauch der Anlage (einschließlich des Stromverbrauchs für die Produktion ausgelagerter förderfähiger Produkte) im Jahr t;
- 9.Ziffer 9„Stromverbrauchseffizienzbenchmark“ (in MWh/Tonne Produktionsleistung) den produktspezifischen Stromverbrauch pro Tonne Produktionsleistung bei Einsatz der stromverbrauchseffizientesten Produktionsmethoden für das jeweilige Produkt gemäß den Leitlinien;
- 10.Ziffer 10„Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark“ ein Anteil von 80% des tatsächlichen Stromverbrauchs, der im Wege eines Beschlusses der Kommission zusammen mit den Stromverbrauchseffizienzbenchmarks festgelegt wird. Er entspricht der durchschnittlichen Reduzierungsanstrengung, welche durch die Anwendung der Stromverbrauchseffizienzbenchmarks auferlegt wird (Benchmark Stromverbrauch/Ex-ante-Stromverbrauch). Er findet bei allen Produkten Anwendung, die unter die beihilfefähigen Sektoren fallen, für die aber keine Stromverbrauchseffizienzbenchmark festgelegt ist. Der Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark wird (ab dem Jahr 2022) nach der in Anhang II der Leitlinien unter „Aktualisierte Effizienzbenchmarks für bestimmte in Anhang I aufgeführte Produkte“ festgelegten Formel jährlich um 1,09% gesenkt.„Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark“ ein Anteil von 80% des tatsächlichen Stromverbrauchs, der im Wege eines Beschlusses der Kommission zusammen mit den Stromverbrauchseffizienzbenchmarks festgelegt wird. Er entspricht der durchschnittlichen Reduzierungsanstrengung, welche durch die Anwendung der Stromverbrauchseffizienzbenchmarks auferlegt wird (Benchmark Stromverbrauch/Ex-ante-Stromverbrauch). Er findet bei allen Produkten Anwendung, die unter die beihilfefähigen Sektoren fallen, für die aber keine Stromverbrauchseffizienzbenchmark festgelegt ist. Der Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark wird (ab dem Jahr 2022) nach der in Anhang römisch zwei der Leitlinien unter „Aktualisierte Effizienzbenchmarks für bestimmte in Anhang römisch eins aufgeführte Produkte“ festgelegten Formel jährlich um 1,09% gesenkt.
- (2)Absatz 2,Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 3 EZG 2011 sinngemäß anzuwenden.Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des Paragraph 3, EZG 2011 sinngemäß anzuwenden.
§ 3 SAG 2025 Förderungsgegenstand; Art und Höhe
- (1)Absatz eins,Zur Erreichung des Ziels dieses Bundesgesetzes wird ein Ausgleich der indirekten CO2-Kosten von ansuchenden Unternehmen gefördert.
- (2)Absatz 2,Die Förderung erfolgt durch Gewährung von direkten Zuschüssen. Die Förderung umfasst einen Ausgleich der indirekten CO2-Kosten für die Kalenderjahre 2025 und 2026. Sie beträgt 75% der tatsächlich anfallenden indirekten CO2-Kosten.
- (3)Absatz 3,Die Höhe der Förderung eines ansuchenden Unternehmens ist für jedes Kalenderjahr anhand der Formeln in Anhang 2 zu berechnen.
- (4)Absatz 4,Die Förderung oder sonstige Unterstützung der förderfähigen Kosten durch andere öffentliche Förderungsträger ist bis zu den beihilfenrechtlichen Höchstgrenzen zulässig.
§ 4 SAG 2025 Förderungswerbende Unternehmen
- (1)Absatz eins,Ansuchen auf Förderung nach diesem Bundesgesetz können von Unternehmen gestellt werden, die im jeweiligen Kalenderjahr, für das ein Ansuchen eingebracht wird, in einer oder mehreren Anlagen Produkte in den in Anhang 1 genannten Sektoren oder Teilsektoren herstellen.
- (2)Absatz 2,Ansuchen können für den Anteil des Jahresstromverbrauchs einer Anlage gestellt werden, der über 1 GWh liegt.
§ 5 SAG 2025 Abwicklungsstelle; Ansuchen und Fristen
- (1)Absatz eins,Mit der Abwicklung der Förderung wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) betraut.
- (2)Absatz 2,Ansuchen auf Förderung des Ausgleichs der indirekten CO2-Kosten sind
- 1.Ziffer einsfür das Kalenderjahr 2025 binnen sechs Monaten ab beihilfenrechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission (§ 14) undfür das Kalenderjahr 2025 binnen sechs Monaten ab beihilfenrechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission (Paragraph 14,) und
- 2.Ziffer 2für das Kalenderjahr 2026 zwischen 1. Jänner und 30. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres
bei der Abwicklungsstelle einzubringen.
§ 6 SAG 2025 Förderungsvoraussetzungen
- (1)Absatz eins,Die Gewährung einer Förderung nach diesem Bundesgesetz setzt voraus, dass
- 1.Ziffer einsden Anforderungen der Förderungsrichtlinien (§ 9) entsprochen wird,den Anforderungen der Förderungsrichtlinien (Paragraph 9,) entsprochen wird,
- 2.Ziffer 2das förderungswerbende Unternehmen sich dazu verpflichtetein gültiges Energieaudit, das den Vorgaben des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen, und zwardas förderungswerbende Unternehmen sich dazu verpflichtetein gültiges Energieaudit, das den Vorgaben des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen, und zwar
- a)Litera aentweder in Form eines eigenständigen Energieaudits oder
- b)Litera bim Rahmen eines von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystems gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 EEffGim Rahmen eines von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystems gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, EEffG
und - 3.Ziffer 3das förderungswerbende Unternehmen sich dazu verpflichtet,
- a)Litera aim Energieauditbericht bzw. im Bericht des Managementsystems gemäß Z 2 zumindest jene identifizierten und technisch durchführbaren Energieeffizienzmaßnahmen sowieim Energieauditbericht bzw. im Bericht des Managementsystems gemäß Ziffer 2, zumindest jene identifizierten und technisch durchführbaren Energieeffizienzmaßnahmen sowie
- b)Litera bsonstige technisch und wirtschaftlich durchführbare Dekarbonisierungsmaßnahmen
binnen 60 Monaten ab Förderungsgewährung umzusetzen, deren Investitionskosten eine Amortisationsdauer von fünf Jahren nicht übersteigen, wobei im begründeten Ausnahmefall eine jeweils angemessene Verlängerung der Umsetzungsfrist gewährt werden kann. Zu den Maßnahmen gemäß lit. b zählen insbesondere Maßnahmen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom und Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses. Gesetzte Energieeffizienzmaßnahmen müssen zum überwiegenden Teil zu nachweisbaren Endenergieeinsparungen gemäß § 62 EEffG führen.binnen 60 Monaten ab Förderungsgewährung umzusetzen, deren Investitionskosten eine Amortisationsdauer von fünf Jahren nicht übersteigen, wobei im begründeten Ausnahmefall eine jeweils angemessene Verlängerung der Umsetzungsfrist gewährt werden kann. Zu den Maßnahmen gemäß Litera b, zählen insbesondere Maßnahmen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom und Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses. Gesetzte Energieeffizienzmaßnahmen müssen zum überwiegenden Teil zu nachweisbaren Endenergieeinsparungen gemäß Paragraph 62, EEffG führen.
- (2)Absatz 2,Der Investitionsumfang für Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 muss mindestens 80% des gewährten Förderbetrages entsprechen, wobei mindestens 50% der Investitionssumme für Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a einzusetzen ist. Die gesetzten Maßnahmen und die Effekte der Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 sind durch geeignete Nachweise darzulegen.Der Investitionsumfang für Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, muss mindestens 80% des gewährten Förderbetrages entsprechen, wobei mindestens 50% der Investitionssumme für Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, einzusetzen ist. Die gesetzten Maßnahmen und die Effekte der Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind durch geeignete Nachweise darzulegen.
- (3)Absatz 3,Die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 obliegen dem förderungswerbenden Unternehmen. Sofern im Energieauditbericht bzw. im Bericht des Managementsystems keine Maßnahmen ausgewiesen sind oder mit den ausgewiesenen Maßnahmen der vorgeschriebene Investitionsumfang gemäß Abs. 2 erster Satz nicht erreicht werden kann, ist der Differenzbetrag in Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b so zu investieren, dass insgesamt ein Investitionsumfang in Höhe von 80% der Fördersumme erreicht wird. Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit Abs. 2 entfällt, sofern im Einzelfall kein Maßnahmenpotential vorhanden ist. Die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 reduzieren sich im Falle nicht ausreichenden Maßnahmenpotentials aliquot um den nicht darstellbaren Investitionsumfang. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom förderungswerbenden Unternehmen beizubringen. Die vom Unternehmen gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen sind von der abwickelnden Stelle an die E-Control zu melden.Die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und Absatz 2, obliegen dem förderungswerbenden Unternehmen. Sofern im Energieauditbericht bzw. im Bericht des Managementsystems keine Maßnahmen ausgewiesen sind oder mit den ausgewiesenen Maßnahmen der vorgeschriebene Investitionsumfang gemäß Absatz 2, erster Satz nicht erreicht werden kann, ist der Differenzbetrag in Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, so zu investieren, dass insgesamt ein Investitionsumfang in Höhe von 80% der Fördersumme erreicht wird. Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 2, entfällt, sofern im Einzelfall kein Maßnahmenpotential vorhanden ist. Die Verpflichtungen gemäß Absatz 2, reduzieren sich im Falle nicht ausreichenden Maßnahmenpotentials aliquot um den nicht darstellbaren Investitionsumfang. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom förderungswerbenden Unternehmen beizubringen. Die vom Unternehmen gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen sind von der abwickelnden Stelle an die E-Control zu melden.
- (4)Absatz 4,Eine Förderung nach diesem Bundesgesetz ist nicht zu gewähren, wenn
- 1.Ziffer einsdas förderungswerbende Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Punkt 2.2 des Anhangs der Mitteilung über Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. Nr. C 249 vom 31.07.2014 S. 1, oder
- 2.Ziffer 2das förderungswerbende Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat.
§ 7 SAG 2025 Förderungsverfahren, Förderungsvertrag
- (1)Absatz eins,Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den Förderungsrichtlinien (§ 9) von der Abwicklungsstelle zu prüfen. Vom förderungswerbenden Unternehmen ist in jenen Fällen, in denen die Abwicklungsstelle zu einem vom Förderungsansuchen abweichenden Förderungsvorschlag kommt, eine ergänzende Stellungnahme zu diesem Förderungsvorschlag der Abwicklungsstelle einzuholen; dies gilt nicht, wenn die Abweichung infolge der Aliquotierung gemäß § 10 zu erfolgen hat.Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den Förderungsrichtlinien (Paragraph 9,) von der Abwicklungsstelle zu prüfen. Vom förderungswerbenden Unternehmen ist in jenen Fällen, in denen die Abwicklungsstelle zu einem vom Förderungsansuchen abweichenden Förderungsvorschlag kommt, eine ergänzende Stellungnahme zu diesem Förderungsvorschlag der Abwicklungsstelle einzuholen; dies gilt nicht, wenn die Abweichung infolge der Aliquotierung gemäß Paragraph 10, zu erfolgen hat.
- (2)Absatz 2,Auf Anfrage sind dem förderungswerbenden Unternehmen die der Beurteilung des Förderungsansuchens zugrunde gelegten Unterlagen bekanntzugeben.
- (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus entscheidet über das Förderungsansuchen.
- (4)Absatz 4,Bei Ablehnung ist das förderungswerbende Unternehmen von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen, sofern das förderungswerbende Unternehmen dies im Rahmen des Förderungsansuchens schriftlich einfordert.
- (5)Absatz 5,Auf der Grundlage einer positiven Förderungsentscheidung wird die Förderung in Form einer schriftlichen Zusicherung durch die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes gewährt. Durch die vorbehaltlose Annahme der Zusicherung kommt der Förderungsvertrag zustande. Im Förderungsvertrag sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.
- (6)Absatz 6,Die Inhalte der Förderungsverträge sind von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus festzulegen.
§ 8 SAG 2025 Einstellung und Rückforderung der Förderung
- (1)Absatz eins,In den Förderungsrichtlinien (§ 9) sind die Gründe und Regelungen für die Einstellung und Rückforderung der Förderung festzulegen. Die Einstellung oder Rückforderung der Förderung ist jedenfalls für den Fall vorzusehen, dass dies von Organen der Europäischen Union verlangt wird.In den Förderungsrichtlinien (Paragraph 9,) sind die Gründe und Regelungen für die Einstellung und Rückforderung der Förderung festzulegen. Die Einstellung oder Rückforderung der Förderung ist jedenfalls für den Fall vorzusehen, dass dies von Organen der Europäischen Union verlangt wird.
- (2)Absatz 2,Bei Vorliegen eines Rückforderungsfalles sind die zurückzuzahlenden Beträge vom Tag der Auszahlung an mit 4% pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu vereinbaren. Liegt dieser Zinssatz unter dem von der Europäischen Union für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, ist der von der Europäischen Union festgelegte heranzuziehen. Für den Fall eines Verzuges bei der Rückzahlung der Förderung sind Verzugszinsen zu vereinbaren. Diese sind mit 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzuges festzulegen. Der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, ist für das jeweilige Halbjahr maßgebend.
§ 9 SAG 2025 Förderungsrichtlinien
- (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Förderungsrichtlinien für die näheren Bestimmungen zur Gewährung und Abwicklung der Förderungen zu erlassen. Bis spätestens vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus einen Entwurf der Förderungsrichtlinien bei der Europäischen Kommission zur beihilfenrechtlichen Genehmigung anzumelden.
- (2)Absatz 2,Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere weiterführende Regelungen zum Förderungsverfahren, zu den Voraussetzungen für den Erhalt der Förderungen, zu den Gründen der Einstellung und Rückforderung von Förderungen sowie zu den Aufzeichnungs- und Nachweisverpflichtungen zu enthalten.
§ 10 SAG 2025 Mittelaufbringung
Für die Förderungen nach diesem Bundesgesetz stehen für die Jahre 2025 und 2026 Bundesmittel im Ausmaß von höchstens 75 Millionen Euro per anno zur Verfügung. Übersteigen die insgesamt beantragten Förderungen die zur Verfügung stehenden Mittel, ist den förderungswerbenden Unternehmen die Förderung aliquot zu kürzen.
§ 11 SAG 2025 Transparenz
Unbeschadet der Verpflichtungen zur Veröffentlichung gemäß dem Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen BGBl. I Nr. 5/2024 hat die Abwicklungsstelle bis spätestens sechs Monate nach Gewährung der Förderung Informationen gemäß Randnummer 57 der Leitlinien zu allen Einzelförderungen gemäß diesem Bundesgesetz, die einen Betrag von 500 000 Euro übersteigen, auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite gemäß dem 6. Abschnitt der Leitlinien zu veröffentlichen. Die Informationen sind ab Veröffentlichung mindestens zehn Jahre öffentlich zugänglich zu halten. Unbeschadet der Verpflichtungen zur Veröffentlichung gemäß dem Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, hat die Abwicklungsstelle bis spätestens sechs Monate nach Gewährung der Förderung Informationen gemäß Randnummer 57 der Leitlinien zu allen Einzelförderungen gemäß diesem Bundesgesetz, die einen Betrag von 500 000 Euro übersteigen, auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite gemäß dem 6. Abschnitt der Leitlinien zu veröffentlichen. Die Informationen sind ab Veröffentlichung mindestens zehn Jahre öffentlich zugänglich zu halten.
§ 12 SAG 2025 Berichterstattung
- (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat unter Mitwirkung der Abwicklungsstelle der Europäischen Kommission einen Bericht gemäß dem 7. Abschnitt der Leitlinien vorzulegen.
- (2)Absatz 2,Die Abwicklungsstelle hat für alle Einzelförderungen gemäß diesem Bundesgesetz detaillierte Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen müssen alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, dass die Förderungsvoraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind und die zulässige Förderungsobergrenze eingehalten ist. Die Aufzeichnungen müssen ab dem Tag, an dem die Förderung gewährt wurde, zehn Jahre lang aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Anfrage vorgelegt werden.Die Abwicklungsstelle hat für alle Einzelförderungen gemäß diesem Bundesgesetz detaillierte Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen müssen alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, dass die Förderungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 6, erfüllt sind und die zulässige Förderungsobergrenze eingehalten ist. Die Aufzeichnungen müssen ab dem Tag, an dem die Förderung gewährt wurde, zehn Jahre lang aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Anfrage vorgelegt werden.
- (3)Absatz 3,Übersteigt die Summe der Einzelförderungen 25% der Versteigerungserlöse gemäß § 21 und § 29 EZG 2011 hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus in Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen auf Basis der Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 der Europäischen Kommission einen Bericht in Einklang mit Artikel 10a Abs. 6 der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/795, ABl. Nr. L 2024/795 S.1, vorzulegen. Der Bericht hat zu begründen, warum die Summe der Einzelförderungen 25 Prozent der Versteigerungserlöse für das betreffende Jahr übersteigt. Der Bericht hat weiters einschlägige Angaben zu den Strompreisen für die industriellen Großabnehmer, die diese Regelung in Anspruch nehmen, zu enthalten, wobei Anforderungen an den Schutz vertraulicher Informationen zu wahren sind. Der Bericht hat zudem Informationen darüber zu enthalten, ob andere Maßnahmen, mit denen sich die indirekten CO2-Kosten mittel- bis langfristig senken lassen, gebührend berücksichtigt wurden.Übersteigt die Summe der Einzelförderungen 25% der Versteigerungserlöse gemäß Paragraph 21 und Paragraph 29, EZG 2011 hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus in Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen auf Basis der Aufzeichnungen gemäß Absatz 2, der Europäischen Kommission einen Bericht in Einklang mit Artikel 10a Absatz 6, der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, Amtsblatt Nummer L 275 vom 25.10.2003 Seite 32, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/795, ABl. Nr. L 2024/795 S.1, vorzulegen. Der Bericht hat zu begründen, warum die Summe der Einzelförderungen 25 Prozent der Versteigerungserlöse für das betreffende Jahr übersteigt. Der Bericht hat weiters einschlägige Angaben zu den Strompreisen für die industriellen Großabnehmer, die diese Regelung in Anspruch nehmen, zu enthalten, wobei Anforderungen an den Schutz vertraulicher Informationen zu wahren sind. Der Bericht hat zudem Informationen darüber zu enthalten, ob andere Maßnahmen, mit denen sich die indirekten CO2-Kosten mittel- bis langfristig senken lassen, gebührend berücksichtigt wurden.
- (4)Absatz 4,Der Bericht gemäß Abs. 3 ist dem Nationalrat als Bericht über die Evaluierung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz zur Kenntnis zu bringen.Der Bericht gemäß Absatz 3, ist dem Nationalrat als Bericht über die Evaluierung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz zur Kenntnis zu bringen.
§ 13 SAG 2025 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- 1.Ziffer einshinsichtlich des § 9 Abs. 1 erster Satz und des Anhangs 1 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz und des Anhangs 1 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 2.Ziffer 2im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus
betraut.
§ 14 SAG 2025 In- und Außerkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022 (SAG 2022), BGBl. I Nr. 58/2023, außer Kraft. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022 (SAG 2022), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2023,, außer Kraft.
Anlage
Anl. 1 SAG 2025
Nr. | NACE-Code | Beschreibung |
1. | 14.11 | Herstellung von Lederbekleidung |
2. | 24.42 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium |
3. | 20.13 | Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien |
4. | 24.43 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn |
5. | 17.11 | Herstellung von Holz- und Zellstoff |
6. | 17.12 | Herstellung von Papier, Karton und Pappe |
7. | 24.10 | Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen |
8. | 24.44 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer |
9. | 24.45 | Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen |
10. | | Folgende Teilsektoren innerhalb des Kunststoffsektors (20.16): |
| 20.16.40.15 | Polyethylenglykol und andere Polyetheralkohole in Primärformen |
11. | 24.51 | Alle Produktkategorien im Sektor Eisengießereien |
12. | | Folgende Teilsektoren innerhalb des Glasfasersektors (23.14): |
| 23.14.12.10 23.14.12.30 | Matten aus Glasfasern Vliese aus Glasfasern |
13. | | Folgende Teilsektoren innerhalb des Industriegassektors (20.11): |
| 20.11.11.50 20.11.12.90 | Wasserstoff Anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle |
| | |
Die Liste der (Teil-)Sektoren, bei denen aufgrund der Energieintensität ein erhöhtes Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, beruht auf jener der Leitlinien. Auf der Grundlage der jeweils maßgeblichen beihilfenrechtlichen Vorgaben wie beispielsweise einer Anpassung der Leitlinien durch die Europäische Kommission, soll der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Ergänzung des Anhangs privatwirtschaftlich festlegen können. Für die Publizität dieser Festlegung soll auf der Internetseite der Abwicklungsstelle gesorgt werden.