§ 4 SAG 2025 Förderungswerbende Unternehmen

SAG 2025 - Standortabsicherungsgesetz 2025

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Ansuchen auf Förderung nach diesem Bundesgesetz können von Unternehmen gestellt werden, die im jeweiligen Kalenderjahr, für das ein Ansuchen eingebracht wird, in einer oder mehreren Anlagen Produkte in den in Anhang 1 genannten Sektoren oder Teilsektoren herstellen.
  2. (2)Absatz 2,Ansuchen können für den Anteil des Jahresstromverbrauchs einer Anlage gestellt werden, der über 1 GWh liegt.
In Kraft seit 01.11.2025 bis 31.12.9999
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