Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Zur Erreichung des Ziels dieses Bundesgesetzes wird ein Ausgleich der indirekten CO2-Kosten von ansuchenden Unternehmen gefördert.
(2)Absatz 2,Die Förderung erfolgt durch Gewährung von direkten Zuschüssen. Die Förderung umfasst einen Ausgleich der indirekten CO2-Kosten für die Kalenderjahre 2025 und 2026. Sie beträgt 75% der tatsächlich anfallenden indirekten CO2-Kosten.
(3)Absatz 3,Die Höhe der Förderung eines ansuchenden Unternehmens ist für jedes Kalenderjahr anhand der Formeln in Anhang 2 zu berechnen.
(4)Absatz 4,Die Förderung oder sonstige Unterstützung der förderfähigen Kosten durch andere öffentliche Förderungsträger ist bis zu den beihilfenrechtlichen Höchstgrenzen zulässig.
In Kraft seit 01.11.2025 bis 31.12.9999
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