Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Mit der Abwicklung der Förderung wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) betraut.
(2)Absatz 2,Ansuchen auf Förderung des Ausgleichs der indirekten CO2-Kosten sind
1.Ziffer einsfür das Kalenderjahr 2025 binnen sechs Monaten ab beihilfenrechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission (§ 14) undfür das Kalenderjahr 2025 binnen sechs Monaten ab beihilfenrechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission (Paragraph 14,) und
2.Ziffer 2für das Kalenderjahr 2026 zwischen 1. Jänner und 30. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres
bei der Abwicklungsstelle einzubringen.
In Kraft seit 01.11.2025 bis 31.12.9999
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