Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1.Ziffer einshinsichtlich des § 9 Abs. 1 erster Satz und des Anhangs 1 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz und des Anhangs 1 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2.Ziffer 2im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus
betraut.
In Kraft seit 01.11.2025 bis 31.12.9999
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