§ 9 Pyr-LV 2023 Verkaufsräume und Verkaufsstände

Pyr-LV 2023 - Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Verkaufsräume in Gebäuden mit betriebsfremden Aufenthaltsräumen müssen einen eigenen Brandabschnitt zu betriebsfremden Gebäudeteilen bilden.
  2. (2)Absatz 2,Verkaufsstände müssen einen eigenen baulichen Brandabschnitt bilden oder allseitig von einer Brandschutzzone umgeben sein.
  3. (3)Absatz 3,Zwischen einem Verkaufsstand und den Ausgängen von Gebäuden muss ein Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Öffnungen der Verkaufsstände dürfen nicht auf Ausgänge von Gebäuden weisen, die weniger als 20 m vom Verkaufsstand oder -container entfernt und Hauptausgänge oder der einzige Fluchtweg aus diesem Gebäude sind.
  4. (4)Absatz 4,Das Betreten von Verkaufsständen ist nur für berechtigte Personen zulässig; der Verkauf muss nach außen erfolgen.
  5. (5)Absatz 5,In Verkaufsräumen und Verkaufsständen dürfen pyrotechnische Gegenstände und Sätze in der kleinsten Verpackungseinheit oder Sortimentsverpackung zum Verkauf bereitgehalten werden.
  6. (6)Absatz 6,In Verkaufsräumen müssen pyrotechnische Gegenstände und Sätze zusammen sowie gesondert von anderen Waren aufbewahrt werden. Dies gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorie F1 oder der Lagerklasse 1.4S.
  7. (7)Absatz 7,In Verkaufsräumen muss eine für den Verkauf zuständige Person von ihrem Arbeitsplatz aus jederzeit einen vollständigen Überblick über den gesamten Verkaufsbereich für pyrotechnische Gegenstände und Sätze haben.
  8. (8)Absatz 8,Es muss sichergestellt sein, dass pyrotechnische Gegenstände und Sätze oder deren Verpackung durch Kunden nicht beschädigt oder geöffnet werden.
  9. (9)Absatz 9,In Verkaufsräumen und Verkaufsständen dürfen nur folgende pyrotechnischen Gegenstände und Sätze gelagert werden:
    1. 1.Ziffer einspyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklassen 1.4S und 1.4G sowie
    2. 2.Ziffer 2pyrotechnische Gegenstände der Lagerklasse 1.3G, soweit sie unter die Kategorien F1 und F2 fallen.
  10. (10)Absatz 10,In einer gewerblichen Betriebsanlage oder Einrichtung dürfen insgesamt höchstens 25 kg NEM in Verkaufsräumen und insgesamt höchstens 50 kg NEM in Verkaufsständen gelagert werden.
In Kraft seit 01.05.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 Pyr-LV 2023


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 Pyr-LV 2023 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 Pyr-LV 2023


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 Pyr-LV 2023


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 Pyr-LV 2023 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Pyr-LV 2023 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 Pyr-LV 2023
§ 10 Pyr-LV 2023