Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen nicht gelagert werden:
1.Ziffer einsin Ein-, Aus- und Durchgängen sowie in Ein-, Aus- und Durchfahrten,
2.Ziffer 2in Gängen und Stiegenhäusern,
3.Ziffer 3in Pufferräumen und Schleusen,
4.Ziffer 4in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten beengten Bereichen,
5.Ziffer 5in Schaufenstern und Schaukästen,
6.Ziffer 6auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen,
7.Ziffer 7in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen und Aufstellungsräumen für EDV-Großrechner, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
8.Ziffer 8in Sanitätsräumen, Sanitärräumen, Abstellräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen sowie in Räumen, die Arbeitnehmern von Arbeitgebern für Wohnzwecke oder zum Zweck der Nächtigung zur Verfügung gestellt werden,
9.Ziffer 9auf Fluchtwegen und in gesicherten Fluchtbereichen,
10.Ziffer 10im Abstand von jeweils mindestens zwei Metern allseitig um Notausgänge, Notausstiege, Notstiegen und Notleitern, außer im Inneren von Lagerräumen und in Verkaufsstätten mit einer Fläche unter 40m2, die ausschließlich dem Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen dienen,
11.Ziffer 11in Explosionsschutzzonen sowie im Umkreis von 25 m um Zapfsäulen, Tankentlüftungen, oberirdischen Lagertanks für Flüssiggas oder brennbare Flüssigkeiten,
12.Ziffer 12in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 – VbF 2023, BGBl. II Nr. 45/2023, für brennbare oder ätzende Gase, für ätzende Flüssigkeiten, für sonstige ätzende Stoffe, für Aerosolpackungen im Sinne der Aerosolpackungslagerungsverordnung – APLV, BGBl. II Nr. 347/2018, oder für sonstige gefährlichen Stoffe oder Gemische im Sinne der §§ 2, 4 des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2020,in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 – VbF 2023, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,, für brennbare oder ätzende Gase, für ätzende Flüssigkeiten, für sonstige ätzende Stoffe, für Aerosolpackungen im Sinne der Aerosolpackungslagerungsverordnung – APLV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2018,, oder für sonstige gefährlichen Stoffe oder Gemische im Sinne der Paragraphen 2, 4, des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2020,,
13.Ziffer 13im Abstand von 5 m zu Aerosolpackungen sowie zu Flüssiggas und brennbaren Flüssigkeiten in Versandbehältern,
14.Ziffer 14in Warenhäusern und Einkaufszentren mit mehreren Einzelhandels- oder Dienstleistungsbetrieben in geschlossener (überdachter) Bauweise mit einem zentralen Gehbereich, von dem aus die Geschäfte zu betreten sind; dies gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 oder der Lagerklasse 1.4S.
In Kraft seit 01.05.2023 bis 31.12.9999
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