Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 dürfen abweichend von den Bestimmungen des 3. Abschnitts unter folgenden Bedingungen bis zu höchstens 3.000 kg NEM pro gewerblicher Betriebsanlage oder Einrichtung in Lagergebäuden oder -containern gelagert werden:
0 Kommentare zu § 15 Pyr-LV 2023