§ 8 Pyr-LV 2023 Lagerräume, Lagergebäude und Lagercontainer

Pyr-LV 2023 - Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Lagerräume, Lagergebäude und Lagercontainer müssen einen eigenen Brandabschnitt bilden, wobei die Tragfähigkeit, die raumabschließende Funktion sowie die Wärmedämmung im Brandfall für mindestens 90 Minuten gewährleistet sein müssen, oder allseitig von einer Brandschutzzone umgeben sein.
  2. (2)Absatz 2,Lagerräume, Lagergebäude und Lagercontainer dürfen ausschließlich der Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze dienen.
  3. (3)Absatz 3,Lagerräume, Lagergebäude und Lagercontainer dürfen keine Fenster haben.
  4. (4)Absatz 4,Lagerräume dürfen keine Türen oder sonstigen Öffnungen zu betriebsfremden Gebäudeteilen aufweisen. Es dürfen keine Türen oder sonstigen Öffnungen aus dem Lagerraum zu betriebseigenen Räumen, durch die der einzige Fluchtweg aus anderen Betriebsräumen führt, vorhanden sein.
  5. (5)Absatz 5,Lüftungsöffnungen müssen so ausgeführt sein, dass keine brennenden Gegenstände eingeworfen werden können.
  6. (6)Absatz 6,Außerhalb des Lagerraumes, Lagergebäudes oder Lagercontainers muss auf oder neben der Zugangstüre ein Anschlag gemäß der Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein, aus dem die jeweilige Lagerklasse der gelagerten pyrotechnischen Gegenstände und Sätze sowie die zulässige Höchstlagermenge ersichtlich sind.
  7. (7)Absatz 7,Türen von Lagerräumen, Lagergebäuden und Lagercontainern müssen geschlossen gehalten werden, wenn keine Waren entnommen oder eingebracht werden.
  8. (8)Absatz 8,Der Aufenthalt in Lagerräumen, Lagergebäuden oder Lagercontainern ist nur für berechtigte Personen und nur für die unbedingt erforderliche Zeit zulässig.
  9. (9)Absatz 9,Lagercontainer dürfen nicht übereinandergestapelt werden.
In Kraft seit 01.05.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Pyr-LV 2023


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Pyr-LV 2023 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Pyr-LV 2023


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Pyr-LV 2023


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Pyr-LV 2023 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Pyr-LV 2023 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 Pyr-LV 2023
§ 9 Pyr-LV 2023