Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Lagerung im Sinne dieser Verordnung ist das Vorhandensein pyrotechnischer Gegenstände und Sätze zum Zweck der Aufbewahrung.
(2)Absatz 2,Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn pyrotechnische Gegenstände und Sätze kurzzeitig vorrätig gehalten, zur Schau gestellt, zum Verkauf oder zum Verbau in der Fahrzeugserienproduktion bereitgehalten werden.
(3)Absatz 3,Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt nicht vor, wenn pyrotechnische Gegenstände und Sätze
1.Ziffer einsim Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG), BGBl. I Nr. 145/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, befördert werden, oderim Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, befördert werden, oder
2.Ziffer 2aufgrund einer Bewilligung nach § 28 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 3 und 4, § 37 Abs. 2 oder § 39 Abs. 3 PyroTG 2010 aufbewahrt werden.aufgrund einer Bewilligung nach Paragraph 28, Absatz eins und 2, Paragraph 32, Absatz 3 und 4, Paragraph 37, Absatz 2, oder Paragraph 39, Absatz 3, PyroTG 2010 aufbewahrt werden.
In Kraft seit 01.05.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 Pyr-LV 2023
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Pyr-LV 2023 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 Pyr-LV 2023