Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Brandschutzzone muss, sofern nicht anderes bestimmt ist, allseitig mindestens 5 m von den äußeren Umrandungen der Lagerung betragen. Die Brandschutzzonen mehrerer Lagerungen von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen dürfen sich überschneiden. Die Brandschutzzone kann verkleinert werden, wenn der Brandschutz durch andere Maßnahmen gewährleistet wird.
(2)Absatz 2,Die Brandschutzzone muss deutlich sichtbar und dauerhaft als solche gekennzeichnet sein. Befindet sie sich in einem öffentlich zugänglichen Bereich, muss sie wirkungsvoll abgeschrankt sein.
(3)Absatz 3,In der Brandschutzzone dürfen keine leicht brennbaren Materialien und keine Gefahrstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1962, ABl. Nr. L 400 vom 12.11.2021 S. 16, vorhanden sein und es dürfen keine Brandlasten, die im Brandfall zu einer gefahrenbringenden Erwärmung führen können, gelagert werden. Die Brandschutzzone ist von Kraftfahrzeugen und mit Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen – ausgenommen für Ladetätigkeiten – freizuhalten.In der Brandschutzzone dürfen keine leicht brennbaren Materialien und keine Gefahrstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 353 vom 31.12.2008 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021 aus 1962,, Amtsblatt Nummer L 400 vom 12.11.2021 Seite 16, vorhanden sein und es dürfen keine Brandlasten, die im Brandfall zu einer gefahrenbringenden Erwärmung führen können, gelagert werden. Die Brandschutzzone ist von Kraftfahrzeugen und mit Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen – ausgenommen für Ladetätigkeiten – freizuhalten.
(4)Absatz 4,In der Brandschutzzone sind das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer, Heißarbeiten sowie die Verwendung funkenziehender Werkzeuge nicht zulässig. Auf das Verbot des Rauchens und des Hantierens mit offenem Feuer und Licht muss durch gut sichtbare Anschläge im Sinne der Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 184/2015, dauerhaft hingewiesen werden.In der Brandschutzzone sind das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer, Heißarbeiten sowie die Verwendung funkenziehender Werkzeuge nicht zulässig. Auf das Verbot des Rauchens und des Hantierens mit offenem Feuer und Licht muss durch gut sichtbare Anschläge im Sinne der Kennzeichnungsverordnung – KennV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2015,, dauerhaft hingewiesen werden.
In Kraft seit 01.05.2023 bis 31.12.9999
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