Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Kleinstmengen
Abweichend von den sonstigen Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes dürfen pyrotechnische Gegenstände und Sätze bis zu einer Höchstmenge von insgesamt 15 kg NEM pro gewerblicher Betriebsanlage oder Einrichtung wie folgt gelagert werden:
1.Ziffer einsPyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklassen 1.4S und 1.4G nach Maßgabe der § 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 bis 5 und § 5,Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklassen 1.4S und 1.4G nach Maßgabe der Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 bis 5 und Paragraph 5,,
2.Ziffer 2Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.3G bis zu höchstens 10 kg NEM nach Maßgabe der § 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 bis 5 und § 5 und nur in einem geeigneten Raum,Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.3G bis zu höchstens 10 kg NEM nach Maßgabe der Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 bis 5 und Paragraph 5 und nur in einem geeigneten Raum,
3.Ziffer 3pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklassen 1.4S und 1.4G und pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 auch in Verkaufsräumen und -ständen bis zu 10 kg NEM nach Maßgabe der § 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 bis 5 und § 5.pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklassen 1.4S und 1.4G und pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 auch in Verkaufsräumen und -ständen bis zu 10 kg NEM nach Maßgabe der Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 bis 5 und Paragraph 5,
In Kraft seit 01.05.2023 bis 31.12.9999
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