§ 17 Pyr-LV 2023 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Pyr-LV 2023 - Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Übergangsbestimmung

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 müssen dieser Verordnung spätestens fünf Jahre nach deren Inkrafttreten entsprechen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, müssen dieser Verordnung spätestens fünf Jahre nach deren Inkrafttreten entsprechen.

In Kraft seit 01.05.2023 bis 31.12.9999
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