§ 1 Pyr-LV 2023 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Pyr-LV 2023 - Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010 – PyroTG 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, bis zu einer Lagermenge von höchstens 10.000 kg Nettoexplosivstoffmasse in gewerblichen Betriebsanlagen, mit Ausnahme von gewerblichen Betriebsanlagen, die der Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände dienen, sowie in bloß vorübergehenden gewerblichen Einrichtungen. Diese Verordnung gilt für die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010 – PyroTG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, bis zu einer Lagermenge von höchstens 10.000 kg Nettoexplosivstoffmasse in gewerblichen Betriebsanlagen, mit Ausnahme von gewerblichen Betriebsanlagen, die der Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände dienen, sowie in bloß vorübergehenden gewerblichen Einrichtungen.

In Kraft seit 01.05.2023 bis 31.12.9999
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