§ 3 PK-InfoV Jährliche Kontonachricht an die Leistungsberechtigten

PK-InfoV - Pensionskassen Informationspflichtenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Pensionskassen haben gemäß § 19 Abs. 4 PKG die Leistungsberechtigten jährlich zum Bilanzstichtag unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:Pensionskassen haben gemäß Paragraph 19, Absatz 4, PKG die Leistungsberechtigten jährlich zum Bilanzstichtag unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsFirma und Ort der Hauptverwaltung, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse der Pensionskasse sowie einer etwaigen Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird;
    2. 2.Ziffer 2Name, Anschrift und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers, mit dem der Pensionskassenvertrag abgeschlossen wurde;
    3. 3.Ziffer 3Stichtag, auf den sich die Information bezieht;
    4. 4.Ziffer 4Name, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum des Leistungsberechtigten;
    5. 5.Ziffer 5Name, Geschlecht und Geburtsdatum etwaiger in die Versorgungsleistungen miteinbezogener Personen, sofern im Pensionskassenvertrag die Hinterbliebenenvorsorge auf individueller Basis vorgesehen ist, einschließlich des Hinweises, dass die Nichtnennung von Ehepartnern, Lebensgefährten oder Kindern zu einer eingeschränkten Hinterbliebenenleistung führen kann;
    6. 6.Ziffer 6Bezeichnung der relevanten VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;
    7. 7.Ziffer 7Bezeichnung des Pensionskontos des Leistungsberechtigten, sofern eine eigene Bezeichnung vorhanden ist;
    8. 8.Ziffer 8Art der Pensionsleistung;
    9. 9.Ziffer 9Bruttopensionshöhe aufgegliedert nach ihrer steuerlichen Relevanz
      1. a)Litera ain Pensionsleistungen aus Arbeitgeberbeiträgen,
      2. b)Litera bPensionsleistungen aus Arbeitnehmerbeiträgen gemäß § 108a EStG 1988, § 108i Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 und § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b BMSVG sowiePensionsleistungen aus Arbeitnehmerbeiträgen gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988, Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, EStG 1988 und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, BMSVG sowie
      3. c)Litera cPensionsleistungen aus sonstigen Arbeitnehmerbeiträgen;
    10. 10.Ziffer 10gegebenenfalls Höhe von garantierten Pensionsleistungen gemäß § 12a Abs. 1 Z 2 PKG;gegebenenfalls Höhe von garantierten Pensionsleistungen gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 2, PKG;
    11. 11.Ziffer 11gegebenenfalls Höhe der Gutschrift gemäß § 2 Abs. 2 und 3 PKG;gegebenenfalls Höhe der Gutschrift gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 PKG;
    12. 12.Ziffer 12Kapitalstand der Pensionskassenzusage anhand der Deckungsrückstellung;
    13. 13.Ziffer 13Betrag der im Berichtsjahr einbehaltenen Verwaltungskosten gemäß § 16a Abs. 1, 4 und 4a PKG, wobei die Angabe der Verwaltungskosten gemäß § 16a Abs. 4 PKG als Prozentsatz der relevanten Bemessungsgrundlage erfolgen kann;Betrag der im Berichtsjahr einbehaltenen Verwaltungskosten gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, 4 und 4 a PKG, wobei die Angabe der Verwaltungskosten gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, PKG als Prozentsatz der relevanten Bemessungsgrundlage erfolgen kann;
    14. 14.Ziffer 14gegebenenfalls im nächsten Geschäftsjahr auszuzahlender Zuschuss zur Pension gemäß § 16a Abs. 4b Z 3 PKG;gegebenenfalls im nächsten Geschäftsjahr auszuzahlender Zuschuss zur Pension gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4 b, Ziffer 3, PKG;
    15. 15.Ziffer 15Risikopotential und Struktur des Anlageportfolios einschließlich des Hinweises, dass sich die Aufteilung des Vermögens auf verschiedene Anlageklassen, abhängig von der aktuellen Entwicklung des Veranlagungsrisikos, der Beitragsstruktur und der Zahlungsverpflichtungen, ändern kann;
    16. 16.Ziffer 16durchschnittliche jährliche Wertentwicklung des VRG-Vermögens bezogen auf das Berichtsjahr, sofern verfügbar die letzten drei Jahre und die letzten fünf Jahre sowie ein geeignetes Risikomaß auf der Basis der Wertentwicklung in den letzten fünf Jahren, wobei im Falle einer VRG-Zusammenlegung die jeweiligen Werte der relevanten VRGen zu berücksichtigen sind;
    17. 17.Ziffer 17für die Pensionskassenzusage relevante Parameter des Geschäftsplanes;
    18. 18.Ziffer 18Hinweis auf das Bestehen einer Mindestertragsgarantie gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 PKG einschließlich des Hinweises, dass es trotz vorhandener Garantie zu Kürzungen der Deckungsrückstellung und somit der Pensionsleistung kommen kann.Hinweis auf das Bestehen einer Mindestertragsgarantie gemäß Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 PKG einschließlich des Hinweises, dass es trotz vorhandener Garantie zu Kürzungen der Deckungsrückstellung und somit der Pensionsleistung kommen kann.
  2. (2)Absatz 2,Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 15 bis 18 können entfallen, wenn es sich bei der Pensionskassenzusage um eine Leistungszusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt.Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 15 bis 18 können entfallen, wenn es sich bei der Pensionskassenzusage um eine Leistungszusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt.
  3. (3)Absatz 3,Bei beitragsorientierten Zusagen ist darauf hinzuweisen, dass der Leistungsberechtigte das Veranlagungsrisiko trägt. Des Weiteren ist ausdrücklich auf die Möglichkeit des Eintretens von Verlusten beim veranlagten Vermögen hinzuweisen. Bei der Veranlagung von eigenen Beträgen des Leistungsberechtigten haben diese Hinweise jedenfalls zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Bei vergangenheitsbezogenen Darstellungen ist auch darauf hinzuweisen, dass bei der Wertentwicklung der Veranlagung nicht von gleichbleibenden Wertsteigerungen ausgegangen werden kann, da sie aufgrund der Veranlagung am Kapitalmarkt in aller Regel Schwankungen unterworfen ist. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass sich die Angaben über die Wertentwicklung der Veranlagung auf vergangene Werte beziehen und die Wertentwicklung in der Vergangenheit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Wertentwicklung der Veranlagung zulässt.
  5. (5)Absatz 5,In der Information gemäß Abs. 1 bis 4 sind wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres deutlich hervorzuheben.In der Information gemäß Absatz eins bis 4 sind wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres deutlich hervorzuheben.
  6. (6)Absatz 6,Die Leistungsberechtigten sind gemäß § 19 Abs. 4 PKG über jede Änderung der Pensionsleistungen zu informieren. In der Information sind die Gründe für die Änderung der Pensionsleistung anzugeben.Die Leistungsberechtigten sind gemäß Paragraph 19, Absatz 4, PKG über jede Änderung der Pensionsleistungen zu informieren. In der Information sind die Gründe für die Änderung der Pensionsleistung anzugeben.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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