§ 4 PK-InfoV Information bei Eintritt des Leistungsfalles

PK-InfoV - Pensionskassen Informationspflichtenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Information an die Leistungsberechtigten bei Eintritt des Leistungsfalles hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsFirma und Ort der Hauptverwaltung, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse der Pensionskasse sowie einer etwaigen Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird;
  2. 2.Ziffer 2Name, Anschrift und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers mit dem der Pensionskassenvertrag abgeschlossen wurde;
  3. 3.Ziffer 3Stichtag, auf den sich die Information bezieht;
  4. 4.Ziffer 4Name, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum des Leistungsberechtigten;
  5. 5.Ziffer 5Name, Geschlecht und Geburtsdatum etwaiger in die Versorgungsleistungen miteinbezogener Personen, sofern im Pensionskassenvertrag die Hinterbliebenenvorsorge auf individueller Basis vorgesehen ist, einschließlich des Hinweises, dass die Nichtnennung von Ehepartnern, Lebensgefährten oder Kindern zu einer eingeschränkten Hinterbliebenenleistung führen kann;
  6. 6.Ziffer 6Bezeichnung der relevanten VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;
  7. 7.Ziffer 7Bezeichnung des Pensionskontos des Leistungsberechtigten, sofern eine eigene Bezeichnung vorhanden ist;
  8. 8.Ziffer 8Art der Pensionsleistung und gegebenenfalls Hinweis auf eine Befristung der Pension;
  9. 9.Ziffer 9Bruttopensionshöhe aufgegliedert nach ihrer steuerlichen Relevanz in
    1. a)Litera aPensionsleistungen aus Arbeitgeberbeiträgen,
    2. b)Litera bPensionsleistungen aus Arbeitnehmerbeiträgen gemäß § 108a EStG 1988, § 108i Abs. 1 Z 3 lit. c EStG und § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b BMSVG sowiePensionsleistungen aus Arbeitnehmerbeiträgen gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988, Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, EStG und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, BMSVG sowie
    3. c)Litera cPensionsleistungen aus sonstigen Arbeitnehmerbeiträgen;
  10. 10.Ziffer 10gegebenenfalls Höhe von garantierten Pensionsleistungen gemäß § 12a Abs. 1 Z 2 PKG;gegebenenfalls Höhe von garantierten Pensionsleistungen gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 2, PKG;
  11. 11.Ziffer 11gegebenenfalls Höhe der Gutschrift gemäß § 2 Abs. 2 und 3 PKG;gegebenenfalls Höhe der Gutschrift gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 PKG;
  12. 12.Ziffer 12Aufrollungsmodalitäten von Pensionszahlungen;
  13. 13.Ziffer 13gegebenenfalls im nächsten Geschäftsjahr auszuzahlender Zuschuss zur Pension gemäß § 16a Abs. 4b Z 3 PKG;gegebenenfalls im nächsten Geschäftsjahr auszuzahlender Zuschuss zur Pension gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4 b, Ziffer 3, PKG;
  14. 14.Ziffer 14Grundlagen zur geltenden Steuerregelung der Pension, einschließlich der Grundlagen zur gemeinsamen Versteuerung gemäß § 47 Abs. 4 EStG 1988;Grundlagen zur geltenden Steuerregelung der Pension, einschließlich der Grundlagen zur gemeinsamen Versteuerung gemäß Paragraph 47, Absatz 4, EStG 1988;
  15. 15.Ziffer 15Zeitpunkt des Beginns der Pensionszahlung;
  16. 16.Ziffer 16Pensionszahlungsmodalitäten, insbesondere Anzahl der Zahlungen pro Jahr, Auszahlungstermine, Auszahlungsweise sowie Zeitpunkt und Höhe von Sonderzahlungen;
  17. 17.Ziffer 17Auszahlungsoptionen gemäß PKG und BPG.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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