§ 1 PK-InfoV Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.Ziffer einsJährliche Kontonachricht: die von einer Pensionskasse gemäß § 19 Abs. 3 PKG an Anwartschaftsberechtigte oder gemäß § 19 Abs. 4 PKG an Leistungsberechtigte jährlich zu übermittelnde Information;Jährliche Kontonachricht: die von einer Pensionskasse gemäß Paragraph 19, Absatz 3, PKG an Anwartschaftsberechtigte oder gemäß Paragraph 19, Absatz 4, PKG an Leistungsberechtigte jährlich zu übermittelnde Information;
- 2.Ziffer 2Berichtsjahr: das Jahr, auf das sich die jährliche Kontonachricht bezieht;
- 3.Ziffer 3VRG: Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemäß § 12 Abs. 1 PKG;VRG: Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemäß Paragraph 12, Absatz eins, PKG;
- 4.Ziffer 4Sub-VG: Subveranlagungsgemeinschaft gemäß § 12 Abs. 6 PKG;Sub-VG: Subveranlagungsgemeinschaft gemäß Paragraph 12, Absatz 6, PKG;
- 5.Ziffer 5Sicherheits-VRG: VRG gemäß § 12a Abs. 1 PKG;Sicherheits-VRG: VRG gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, PKG;
- 6.Ziffer 6relevante Parameter: die verwendeten Rechnungszinssätze und rechnungsmäßigen Überschüsse, die verwendete Sterbetafel mitsamt allfälligen Änderungen, die individuelle oder kollektive Berechnungsmethode für die Hinterbliebenenvorsorge, die individuelle oder globale Führung der Schwankungsrückstellung sowie das Verhältnis der Schwankungsrückstellung zur Deckungsrückstellung.
§ 1a PK-InfoV Allgemeine Informationen
Die Pensionskasse hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten folgende allgemeine Informationen gemäß § 19 Abs. 2a PKG zur Verfügung zu stellen: Die Pensionskasse hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten folgende allgemeine Informationen gemäß Paragraph 19, Absatz 2 a, PKG zur Verfügung zu stellen:
- 1.Ziffer einsFirma und Ort der Hauptverwaltung, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse der Pensionskasse sowie einer etwaigen Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird;
- 2.Ziffer 2den Mitgliedstaat, in dem die Pensionskasse zugelassen oder eingetragen ist;
- 3.Ziffer 3die für die Pensionskasse zuständige Aufsichtsbehörde;
- 4.Ziffer 4die Rechte und Pflichten
- a)Litera ader Pensionskasse,
- b)Litera bdes Arbeitgebers sowie
- c)Litera cder Anwartschafts- und Leistungsberechtigten;
- 5.Ziffer 5die Grundsätze der Veranlagungspolitik der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;
- 6.Ziffer 6die Art der von den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu tragenden finanziellen Risiken, insbesondere ob sie Veranlagungsrisiken oder versicherungstechnische Risiken tragen;
- 7.Ziffer 7ob und in welchem Ausmaß eine Garantie durch die Pensionskasse vorgesehen ist;
- 8.Ziffer 8falls keine Garantie vorgesehen ist, eine entsprechende Klarstellung;
- 9.Ziffer 9die Optionen, die gegebenenfalls bei Eintritt des Leistungsfalles offen stehen;
- 10.Ziffer 10die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß § 5 Abs. 2 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses);die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990, (Beendigung des Arbeitsverhältnisses);
- 11.Ziffer 11die Beschreibung etwaiger Wahlrechte gemäß § 12 Abs. 7 PKG (Wechsel in andere VRG oder Sub-VG) und § 12a PKG (Wechsel in eine Sicherheits-VRG);die Beschreibung etwaiger Wahlrechte gemäß Paragraph 12, Absatz 7, PKG (Wechsel in andere VRG oder Sub-VG) und Paragraph 12 a, PKG (Wechsel in eine Sicherheits-VRG);
- 12.Ziffer 12für Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers gemäß § 5 Z 3 PKGfür Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, PKG
- a)Litera aeine Beschreibung der Mechanismen, die Versorgungsansprüche mindern können,
- b)Litera beine Darstellung der Performance der jeweiligen VRG oder Sub-VG oder Sicherheits-VRG über die letzten fünf Jahre,
- c)Litera cdie Art der Verwaltungskosten und wie sie bemessen sind.
§ 2 PK-InfoV Jährliche Kontonachricht an die Anwartschaftsberechtigten
- (1)Absatz eins,Pensionskassen haben gemäß § 19 Abs. 3 PKG die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Bilanzstichtag schriftlich unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:Pensionskassen haben gemäß Paragraph 19, Absatz 3, PKG die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Bilanzstichtag schriftlich unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
- 1.Ziffer einsFirma und Ort der Hauptverwaltung, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse der Pensionskasse sowie einer etwaigen Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird;
- 2.Ziffer 2Name, Anschrift und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers, mit dem der Pensionskassenvertrag abgeschlossen wurde;
- 3.Ziffer 3Stichtag, auf den sich die Information bezieht;
- 4.Ziffer 4Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Anwartschaftsberechtigten;
- 5.Ziffer 5Bezeichnung der relevanten VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;
- 6.Ziffer 6Bezeichnung des Pensionskontos des Anwartschaftsberechtigten, sofern eine eigene Bezeichnung vorhanden ist;
- 7.Ziffer 7im Berichtsjahr eingegangene Beiträge aufgegliedert nach Arbeitgeberbeiträgen, Arbeitnehmerbeiträgen gemäß § 108a des Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2016, und sonstigen Arbeitnehmerbeiträgen;im Berichtsjahr eingegangene Beiträge aufgegliedert nach Arbeitgeberbeiträgen, Arbeitnehmerbeiträgen gemäß Paragraph 108 a, des Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, und sonstigen Arbeitnehmerbeiträgen;
- 8.Ziffer 8im Berichtsjahr eingegangene Übertragungen aufgegliedert nach
- a)Litera aÜbertragungen aus Arbeitgeberbeiträgen,
- b)Litera bÜbertragungen aus Arbeitnehmerbeiträgen gemäß § 108a EStG 1988, § 108i Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 und § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2016, sowieÜbertragungen aus Arbeitnehmerbeiträgen gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988, Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, EStG 1988 und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, sowie
- c)Litera cÜbertragungen aus sonstigen Arbeitnehmerbeiträgen;
- 9.Ziffer 9im Berichtsjahr gutgeschriebene Prämie für Arbeitnehmerbeiträge gemäß § 108a EStG 1988;im Berichtsjahr gutgeschriebene Prämie für Arbeitnehmerbeiträge gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988;
- 10.Ziffer 10Höhe des Arbeitnehmerbeitrages, für den eine Prämie gemäß § 108a EStG 1988 beantragt wurde;Höhe des Arbeitnehmerbeitrages, für den eine Prämie gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988 beantragt wurde;
- 11.Ziffer 11Kapitalstand der Pensionskassenzusage anhand der Deckungsrückstellung;
- 12.Ziffer 12Betrag der im Berichtsjahr einbehaltenen Verwaltungskosten gemäß § 16a Abs. 1 bis 4a PKG, wobei die Angabe der Verwaltungskosten gemäß § 16a Abs. 4 PKG als Prozentsatz der relevanten Bemessungsgrundlage erfolgen kann;Betrag der im Berichtsjahr einbehaltenen Verwaltungskosten gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins bis 4 a PKG, wobei die Angabe der Verwaltungskosten gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, PKG als Prozentsatz der relevanten Bemessungsgrundlage erfolgen kann;
- 13.Ziffer 13erworbene Ansprüche auf Alterspension, Invaliditätspension und Leistungen für Hinterbliebene;
- 14.Ziffer 14Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen;
- 15.Ziffer 15Risikopotential und Struktur des Anlageportfolios einschließlich des Hinweises, dass sich die Aufteilung des Vermögens auf verschiedene Anlageklassen, abhängig von der aktuellen Entwicklung des Veranlagungsrisikos, der Beitragsstruktur und der Zahlungsverpflichtungen, ändern kann;
- 16.Ziffer 16durchschnittliche jährliche Wertentwicklung des VRG-Vermögens bezogen auf das Berichtsjahr, sofern verfügbar die letzten drei Jahre und die letzten fünf Jahre sowie ein geeignetes Risikomaß auf der Basis der Wertentwicklung in den letzten fünf Jahren, wobei im Falle einer VRG-Zusammenlegung die jeweiligen Werte der relevanten VRGen zu berücksichtigen sind;
- 16a.Ziffer 16 adas im Pensionskassenvertrag festgelegte Pensionsalter;
- 17.Ziffer 17für die Pensionskassenzusage relevante Parameter des Geschäftsplanes;
- 18.Ziffer 18Hinweis auf das Bestehen einer Mindestertragsgarantie gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 PKG einschließlich des Hinweises, dass es trotz vorhandener Garantie zu Kürzungen der Deckungsrückstellung und somit der Pensionsleistung kommen kann.Hinweis auf das Bestehen einer Mindestertragsgarantie gemäß Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 PKG einschließlich des Hinweises, dass es trotz vorhandener Garantie zu Kürzungen der Deckungsrückstellung und somit der Pensionsleistung kommen kann.
- (2)Absatz 2,Die Beiträge und Übertragungen gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 sind einschließlich Verwaltungskosten und gegebenenfalls Versicherungssteuer anzugeben.Die Beiträge und Übertragungen gemäß Absatz eins, Ziffer 7 und 8 sind einschließlich Verwaltungskosten und gegebenenfalls Versicherungssteuer anzugeben.
- (2a)Absatz 2 a,Die Anwartschaftsberechtigten sind gemäß dem Schlussteil des § 19 Abs. 3 PKGDie Anwartschaftsberechtigten sind gemäß dem Schlussteil des Paragraph 19, Absatz 3, PKG
- 1.Ziffer einsüber etwaige ausübbare Optionen,
- 2.Ziffer 2auf die Möglichkeit einer Anfrage, Informationen gemäß § 25a Abs. 3 PKG (Grundsätze der Veranlagungspolitik) und § 30a Abs. 2 PKG (Jahresabschluss und Lagebericht der Pensionskasse sowie der Rechenschaftsbericht für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft) zu erhalten, sowieauf die Möglichkeit einer Anfrage, Informationen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, PKG (Grundsätze der Veranlagungspolitik) und Paragraph 30 a, Absatz 2, PKG (Jahresabschluss und Lagebericht der Pensionskasse sowie der Rechenschaftsbericht für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft) zu erhalten, sowie
- 3.Ziffer 3falls anwendbar, auf die Informationen gemäß § 19b PKG (Information vor einem Wechsel)falls anwendbar, auf die Informationen gemäß Paragraph 19 b, PKG (Information vor einem Wechsel)
hinzuweisen. - (3)Absatz 3,Durch die Prognose gemäß Abs. 1 Z 14 ist dem Anwartschaftsberechtigten auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der zu erwartenden Pensionsleistung zum kalkulatorischen Pensionsalter entsprechend der Pensionskassenzusage zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der jeweiligen VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG zu berücksichtigen. Ist der Pensionskasse im Zeitpunkt der Erstellung der Prognose eine wesentliche (zukünftige) Änderung der Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten bekannt, kann sie die geänderten Beiträge zur Herstellung der Prognose heranziehen, wobei die Gründe für die geänderte Annahme darzulegen sind. Der Berechnung sindDurch die Prognose gemäß Absatz eins, Ziffer 14, ist dem Anwartschaftsberechtigten auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der zu erwartenden Pensionsleistung zum kalkulatorischen Pensionsalter entsprechend der Pensionskassenzusage zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der jeweiligen VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG zu berücksichtigen. Ist der Pensionskasse im Zeitpunkt der Erstellung der Prognose eine wesentliche (zukünftige) Änderung der Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten bekannt, kann sie die geänderten Beiträge zur Herstellung der Prognose heranziehen, wobei die Gründe für die geänderte Annahme darzulegen sind. Der Berechnung sind
- 1.Ziffer einsder jeweilige Rechnungszins für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie
- 2.Ziffer 2eine Ertragsentwicklung
- a)Litera amit einem Nullzinsszenario,
- b)Litera bmit einem Zinsszenario in Höhe des jeweiligen Rechnungszinses und
- c)Litera cmit einem Zinsszenario in Höhe des zum Zeitpunkt der Information geltenden höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins
zu Grunde zu legen. Die Pensionskasse kann darüber hinaus eine Prognoserechnung mit einer Ertragsentwicklung basierend auf einem Zinsszenario in Höhe einer von der Pensionskasse angenommenen Ertragserwartung, höchstens jedoch mit dem jeweiligen rechnungsmäßigen Überschuss erstellen. - (4)Absatz 4,Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 15 bis 18 können entfallen, wenn es sich bei der Pensionskassenzusage um eine Leistungszusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt. Abweichend zu Abs. 3 ist im Falle einer leistungsorientierten Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers eine Prognose der zu erwartenden Höhe der Pensionsleistung zu geben.Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 15 bis 18 können entfallen, wenn es sich bei der Pensionskassenzusage um eine Leistungszusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt. Abweichend zu Absatz 3, ist im Falle einer leistungsorientierten Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers eine Prognose der zu erwartenden Höhe der Pensionsleistung zu geben.
- (5)Absatz 5,Bei beitragsorientierten Zusagen ist darauf hinzuweisen, dass der Anwartschaftsberechtigte das Veranlagungsrisiko trägt. Des Weiteren ist ausdrücklich auf die Möglichkeit des Eintretens von Verlusten beim veranlagten Vermögen hinzuweisen. Bei der Veranlagung von eigenen Beträgen des Anwartschaftsberechtigten haben diese Hinweise jedenfalls zu erfolgen.
- (6)Absatz 6,Bei vergangenheitsbezogenen Darstellungen ist auch darauf hinzuweisen, dass bei der Wertentwicklung der Veranlagung nicht von gleichbleibenden Wertsteigerungen ausgegangen werden kann, da sie aufgrund der Veranlagung am Kapitalmarkt in aller Regel Schwankungen unterworfen ist. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass sich die Angaben über die Wertentwicklung der Veranlagung auf vergangene Werte beziehen und die Wertentwicklung in der Vergangenheit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Wertentwicklung der Veranlagung zulässt.
- (7)Absatz 7,Die Information gemäß Abs. 1 bis 6 hat die Bezeichnung „Leistungs-/Renteninformation“ zu enthalten. Wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres sind deutlich hervorzuheben.Die Information gemäß Absatz eins bis 6 hat die Bezeichnung „Leistungs-/Renteninformation“ zu enthalten. Wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres sind deutlich hervorzuheben.
§ 3 PK-InfoV Jährliche Kontonachricht an die Leistungsberechtigten
- (1)Absatz eins,Pensionskassen haben gemäß § 19 Abs. 4 PKG die Leistungsberechtigten jährlich zum Bilanzstichtag unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:Pensionskassen haben gemäß Paragraph 19, Absatz 4, PKG die Leistungsberechtigten jährlich zum Bilanzstichtag unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
- 1.Ziffer einsFirma und Ort der Hauptverwaltung, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse der Pensionskasse sowie einer etwaigen Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird;
- 2.Ziffer 2Name, Anschrift und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers, mit dem der Pensionskassenvertrag abgeschlossen wurde;
- 3.Ziffer 3Stichtag, auf den sich die Information bezieht;
- 4.Ziffer 4Name, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum des Leistungsberechtigten;
- 5.Ziffer 5Name, Geschlecht und Geburtsdatum etwaiger in die Versorgungsleistungen miteinbezogener Personen, sofern im Pensionskassenvertrag die Hinterbliebenenvorsorge auf individueller Basis vorgesehen ist, einschließlich des Hinweises, dass die Nichtnennung von Ehepartnern, Lebensgefährten oder Kindern zu einer eingeschränkten Hinterbliebenenleistung führen kann;
- 6.Ziffer 6Bezeichnung der relevanten VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;
- 7.Ziffer 7Bezeichnung des Pensionskontos des Leistungsberechtigten, sofern eine eigene Bezeichnung vorhanden ist;
- 8.Ziffer 8Art der Pensionsleistung;
- 9.Ziffer 9Bruttopensionshöhe aufgegliedert nach ihrer steuerlichen Relevanz
- a)Litera ain Pensionsleistungen aus Arbeitgeberbeiträgen,
- b)Litera bPensionsleistungen aus Arbeitnehmerbeiträgen gemäß § 108a EStG 1988, § 108i Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 und § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b BMSVG sowiePensionsleistungen aus Arbeitnehmerbeiträgen gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988, Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, EStG 1988 und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, BMSVG sowie
- c)Litera cPensionsleistungen aus sonstigen Arbeitnehmerbeiträgen;
- 10.Ziffer 10gegebenenfalls Höhe von garantierten Pensionsleistungen gemäß § 12a Abs. 1 Z 2 PKG;gegebenenfalls Höhe von garantierten Pensionsleistungen gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 2, PKG;
- 11.Ziffer 11gegebenenfalls Höhe der Gutschrift gemäß § 2 Abs. 2 und 3 PKG;gegebenenfalls Höhe der Gutschrift gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 PKG;
- 12.Ziffer 12Kapitalstand der Pensionskassenzusage anhand der Deckungsrückstellung;
- 13.Ziffer 13Betrag der im Berichtsjahr einbehaltenen Verwaltungskosten gemäß § 16a Abs. 1, 4 und 4a PKG, wobei die Angabe der Verwaltungskosten gemäß § 16a Abs. 4 PKG als Prozentsatz der relevanten Bemessungsgrundlage erfolgen kann;Betrag der im Berichtsjahr einbehaltenen Verwaltungskosten gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, 4 und 4 a PKG, wobei die Angabe der Verwaltungskosten gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, PKG als Prozentsatz der relevanten Bemessungsgrundlage erfolgen kann;
- 14.Ziffer 14gegebenenfalls im nächsten Geschäftsjahr auszuzahlender Zuschuss zur Pension gemäß § 16a Abs. 4b Z 3 PKG;gegebenenfalls im nächsten Geschäftsjahr auszuzahlender Zuschuss zur Pension gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4 b, Ziffer 3, PKG;
- 15.Ziffer 15Risikopotential und Struktur des Anlageportfolios einschließlich des Hinweises, dass sich die Aufteilung des Vermögens auf verschiedene Anlageklassen, abhängig von der aktuellen Entwicklung des Veranlagungsrisikos, der Beitragsstruktur und der Zahlungsverpflichtungen, ändern kann;
- 16.Ziffer 16durchschnittliche jährliche Wertentwicklung des VRG-Vermögens bezogen auf das Berichtsjahr, sofern verfügbar die letzten drei Jahre und die letzten fünf Jahre sowie ein geeignetes Risikomaß auf der Basis der Wertentwicklung in den letzten fünf Jahren, wobei im Falle einer VRG-Zusammenlegung die jeweiligen Werte der relevanten VRGen zu berücksichtigen sind;
- 17.Ziffer 17für die Pensionskassenzusage relevante Parameter des Geschäftsplanes;
- 18.Ziffer 18Hinweis auf das Bestehen einer Mindestertragsgarantie gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 PKG einschließlich des Hinweises, dass es trotz vorhandener Garantie zu Kürzungen der Deckungsrückstellung und somit der Pensionsleistung kommen kann.Hinweis auf das Bestehen einer Mindestertragsgarantie gemäß Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 PKG einschließlich des Hinweises, dass es trotz vorhandener Garantie zu Kürzungen der Deckungsrückstellung und somit der Pensionsleistung kommen kann.
- (2)Absatz 2,Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 15 bis 18 können entfallen, wenn es sich bei der Pensionskassenzusage um eine Leistungszusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt.Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 15 bis 18 können entfallen, wenn es sich bei der Pensionskassenzusage um eine Leistungszusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt.
- (3)Absatz 3,Bei beitragsorientierten Zusagen ist darauf hinzuweisen, dass der Leistungsberechtigte das Veranlagungsrisiko trägt. Des Weiteren ist ausdrücklich auf die Möglichkeit des Eintretens von Verlusten beim veranlagten Vermögen hinzuweisen. Bei der Veranlagung von eigenen Beträgen des Leistungsberechtigten haben diese Hinweise jedenfalls zu erfolgen.
- (4)Absatz 4,Bei vergangenheitsbezogenen Darstellungen ist auch darauf hinzuweisen, dass bei der Wertentwicklung der Veranlagung nicht von gleichbleibenden Wertsteigerungen ausgegangen werden kann, da sie aufgrund der Veranlagung am Kapitalmarkt in aller Regel Schwankungen unterworfen ist. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass sich die Angaben über die Wertentwicklung der Veranlagung auf vergangene Werte beziehen und die Wertentwicklung in der Vergangenheit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Wertentwicklung der Veranlagung zulässt.
- (5)Absatz 5,In der Information gemäß Abs. 1 bis 4 sind wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres deutlich hervorzuheben.In der Information gemäß Absatz eins bis 4 sind wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres deutlich hervorzuheben.
- (6)Absatz 6,Die Leistungsberechtigten sind gemäß § 19 Abs. 4 PKG über jede Änderung der Pensionsleistungen zu informieren. In der Information sind die Gründe für die Änderung der Pensionsleistung anzugeben.Die Leistungsberechtigten sind gemäß Paragraph 19, Absatz 4, PKG über jede Änderung der Pensionsleistungen zu informieren. In der Information sind die Gründe für die Änderung der Pensionsleistung anzugeben.
§ 4 PK-InfoV Information bei Eintritt des Leistungsfalles
Die Information an die Leistungsberechtigten bei Eintritt des Leistungsfalles hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
- 1.Ziffer einsFirma und Ort der Hauptverwaltung, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse der Pensionskasse sowie einer etwaigen Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird;
- 2.Ziffer 2Name, Anschrift und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers mit dem der Pensionskassenvertrag abgeschlossen wurde;
- 3.Ziffer 3Stichtag, auf den sich die Information bezieht;
- 4.Ziffer 4Name, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum des Leistungsberechtigten;
- 5.Ziffer 5Name, Geschlecht und Geburtsdatum etwaiger in die Versorgungsleistungen miteinbezogener Personen, sofern im Pensionskassenvertrag die Hinterbliebenenvorsorge auf individueller Basis vorgesehen ist, einschließlich des Hinweises, dass die Nichtnennung von Ehepartnern, Lebensgefährten oder Kindern zu einer eingeschränkten Hinterbliebenenleistung führen kann;
- 6.Ziffer 6Bezeichnung der relevanten VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;
- 7.Ziffer 7Bezeichnung des Pensionskontos des Leistungsberechtigten, sofern eine eigene Bezeichnung vorhanden ist;
- 8.Ziffer 8Art der Pensionsleistung und gegebenenfalls Hinweis auf eine Befristung der Pension;
- 9.Ziffer 9Bruttopensionshöhe aufgegliedert nach ihrer steuerlichen Relevanz in
- a)Litera aPensionsleistungen aus Arbeitgeberbeiträgen,
- b)Litera bPensionsleistungen aus Arbeitnehmerbeiträgen gemäß § 108a EStG 1988, § 108i Abs. 1 Z 3 lit. c EStG und § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b BMSVG sowiePensionsleistungen aus Arbeitnehmerbeiträgen gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988, Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, EStG und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, BMSVG sowie
- c)Litera cPensionsleistungen aus sonstigen Arbeitnehmerbeiträgen;
- 10.Ziffer 10gegebenenfalls Höhe von garantierten Pensionsleistungen gemäß § 12a Abs. 1 Z 2 PKG;gegebenenfalls Höhe von garantierten Pensionsleistungen gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 2, PKG;
- 11.Ziffer 11gegebenenfalls Höhe der Gutschrift gemäß § 2 Abs. 2 und 3 PKG;gegebenenfalls Höhe der Gutschrift gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 PKG;
- 12.Ziffer 12Aufrollungsmodalitäten von Pensionszahlungen;
- 13.Ziffer 13gegebenenfalls im nächsten Geschäftsjahr auszuzahlender Zuschuss zur Pension gemäß § 16a Abs. 4b Z 3 PKG;gegebenenfalls im nächsten Geschäftsjahr auszuzahlender Zuschuss zur Pension gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4 b, Ziffer 3, PKG;
- 14.Ziffer 14Grundlagen zur geltenden Steuerregelung der Pension, einschließlich der Grundlagen zur gemeinsamen Versteuerung gemäß § 47 Abs. 4 EStG 1988;Grundlagen zur geltenden Steuerregelung der Pension, einschließlich der Grundlagen zur gemeinsamen Versteuerung gemäß Paragraph 47, Absatz 4, EStG 1988;
- 15.Ziffer 15Zeitpunkt des Beginns der Pensionszahlung;
- 16.Ziffer 16Pensionszahlungsmodalitäten, insbesondere Anzahl der Zahlungen pro Jahr, Auszahlungstermine, Auszahlungsweise sowie Zeitpunkt und Höhe von Sonderzahlungen;
- 17.Ziffer 17Auszahlungsoptionen gemäß PKG und BPG.
§ 5 PK-InfoV Information vor Wechsel in eine andere VRG oder Sub-VG
- (1)Absatz eins,Die von der Pensionskasse einem Anwartschaftsberechtigten oder einem Hinterbliebenen auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel in eine andere VRG oder Sub-VG zu erteilende Information hat Folgendes zu enthalten:
- 1.Ziffer einsvoraussichtliche Höhe des Übertragungsbetrages, zusätzlich aufgeteilt in Deckungs- und Schwankungsrückstellung;
- 2.Ziffer 2relevante Parameter des Geschäftsplans der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;
- 3.Ziffer 3relevante Parameter des Geschäftsplans der aufnehmenden VRG oder Sub-VG;
- 4.Ziffer 4Veranlagungsstrategie, Ertragschancen und Risiken der aufnehmenden VRG oder Sub-VG;
- 5.Ziffer 5Prognose der künftigen Entwicklung der Anwartschaft und Pensionsleistung, jeweils in der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG und in der aufnehmenden VRG oder Sub-VG;
- 6.Ziffer 6vorherige Wechselhistorie und verbleibende Wechselmöglichkeiten mitsamt kurzer Erläuterung.
- (2)Absatz 2,Die Information gemäß Abs. 1 Z 4 hat die Veranlagungsstrategie, die durchschnittliche Ertragserwartung und die Wahrscheinlichkeit einer negativen Ertragsentwicklung zumindest im laufenden und im darauf folgenden Geschäftsjahr zu enthalten. Wenn es sich um keine leistungsorientierte Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt, ist dem Anwartschaftsberechtigten oder Hinterbliebenen ausdrücklich mitzuteilen, in welchem Ausmaß, gegebenenfalls unter Hinweis und Berücksichtigung einer Mindestertragsgarantie, er das Veranlagungsrisiko trägt. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass bei der Wertentwicklung der Veranlagung nicht von gleichbleibenden Wertsteigerungen ausgegangen werden kann, da sie auf Grund der Veranlagung am Kapitalmarkt in aller Regel Schwankungen unterworfen ist.Die Information gemäß Absatz eins, Ziffer 4, hat die Veranlagungsstrategie, die durchschnittliche Ertragserwartung und die Wahrscheinlichkeit einer negativen Ertragsentwicklung zumindest im laufenden und im darauf folgenden Geschäftsjahr zu enthalten. Wenn es sich um keine leistungsorientierte Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt, ist dem Anwartschaftsberechtigten oder Hinterbliebenen ausdrücklich mitzuteilen, in welchem Ausmaß, gegebenenfalls unter Hinweis und Berücksichtigung einer Mindestertragsgarantie, er das Veranlagungsrisiko trägt. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass bei der Wertentwicklung der Veranlagung nicht von gleichbleibenden Wertsteigerungen ausgegangen werden kann, da sie auf Grund der Veranlagung am Kapitalmarkt in aller Regel Schwankungen unterworfen ist.
- (3)Absatz 3,Durch die Prognose gemäß Abs. 1 Z 5 ist auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Anwartschaft und der zu erwartenden Pensionsleistung zum kalkulatorischen Pensionsalter entsprechend der Pensionskassenzusage zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG und der aufnehmenden VRG oder Sub-VG sowie die Beitragszahlungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Berechnung sindDurch die Prognose gemäß Absatz eins, Ziffer 5, ist auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Anwartschaft und der zu erwartenden Pensionsleistung zum kalkulatorischen Pensionsalter entsprechend der Pensionskassenzusage zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG und der aufnehmenden VRG oder Sub-VG sowie die Beitragszahlungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Berechnung sind
- 1.Ziffer einsder jeweilige Rechnungszins für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie
- 2.Ziffer 2 eine Ertragsentwicklung
- a)Litera amit einem Nullzinsszenario,
- b)Litera bmit einem Zinsszenario in Höhe des jeweiligen Rechnungszinses und
- c)Litera cmit einem Zinsszenario in Höhe des zum Zeitpunkt der Information geltenden höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins
zu Grunde zu legen. Die Pensionskasse kann darüber hinaus eine Prognoserechnung mit einer Ertragsentwicklung basierend auf einem Zinsszenario in Höhe einer von der Pensionskasse angenommenen Ertragserwartung, höchstens jedoch mit dem jeweiligen rechnungsmäßigen Überschuss erstellen. In unmittelbarem Zusammenhang ist eindeutig darauf hinzuweisen, dass die Berechnung der Prognosen ohne Berücksichtigung der Veranlagungsstrategien, Ertragschancen und Risiken der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG und der aufnehmenden VRG oder Sub-VG durchgeführt wurden. Den Prognosen ist eine vergleichende Gegenüberstellung der Veranlagungsstrategien, Ertragschancen und Risiken der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG und der aufnehmenden VRG oder Sub-VG anzuschließen.
§ 6 PK-InfoV Information vor Wechsel in eine Sicherheits-VRG
- (1)Absatz eins,Die von der Pensionskasse einem Anwartschaftsberechtigten oder einem Hinterbliebenen auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel in eine Sicherheits-VRG zu erteilende Information hat Folgendes zu enthalten:
- 1.Ziffer einsvoraussichtliche Höhe des Übertragungsbetrages, zusätzlich aufgeteilt in Deckungs- und Schwankungsrückstellung;
- 2.Ziffer 2relevante Parameter des Geschäftsplans der abgebenden VRG oder Sub-VG;
- 3.Ziffer 3relevante Parameter des Geschäftsplans der aufnehmenden Sicherheits-VRG;
- 4.Ziffer 4Veranlagungsstrategie, Ertragschancen und Risiken der aufnehmenden Sicherheits-VRG;
- 5.Ziffer 5Prognose der künftigen Entwicklung der Anwartschaft und Pensionsleistung, jeweils in der abgebenden VRG oder Sub-VG und in der aufnehmenden Sicherheits-VRG;
- 6.Ziffer 6vorherige Wechselhistorie und verbleibende Wechselmöglichkeiten mitsamt kurzer Erläuterung;
- 7.Ziffer 7voraussichtliche Höhe der ersten garantierten Monatspension;
- 8.Ziffer 8Modalitäten der Valorisierung der garantierten ersten Monatspension;
- 9.Ziffer 9Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 16a Abs. 4a PKG;Höhe der Verwaltungskosten gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4 a, PKG;
- 10.Ziffer 10Hinweis auf Verbleib der Leistungsberechtigten in der Sicherheits-VRG bei Kündigung des Pensionskassenvertrages;
- 11.Ziffer 11gegebenenfalls eine Darstellung der Auswirkungen eines Wechsels aus einer Pensionskassenzusage mit Mindestertragsgarantie.
- (2)Absatz 2,Die Information gemäß Abs. 1 Z 4 hat die Veranlagungsstrategie, die durchschnittliche Ertragserwartung und die Wahrscheinlichkeit einer negativen Ertragsentwicklung zumindest im laufenden und im darauf folgenden Geschäftsjahr zu enthalten. Dem Anwartschaftsberechtigten oder Hinterbliebenen ist ausdrücklich mitzuteilen, in welchem Ausmaß er das Veranlagungsrisiko trägt. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass bei der Wertentwicklung der Veranlagung nicht von gleichbleibenden Wertsteigerungen ausgegangen werden kann, da sie auf Grund der Veranlagung am Kapitalmarkt in aller Regel Schwankungen unterworfen ist.Die Information gemäß Absatz eins, Ziffer 4, hat die Veranlagungsstrategie, die durchschnittliche Ertragserwartung und die Wahrscheinlichkeit einer negativen Ertragsentwicklung zumindest im laufenden und im darauf folgenden Geschäftsjahr zu enthalten. Dem Anwartschaftsberechtigten oder Hinterbliebenen ist ausdrücklich mitzuteilen, in welchem Ausmaß er das Veranlagungsrisiko trägt. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass bei der Wertentwicklung der Veranlagung nicht von gleichbleibenden Wertsteigerungen ausgegangen werden kann, da sie auf Grund der Veranlagung am Kapitalmarkt in aller Regel Schwankungen unterworfen ist.
- (3)Absatz 3,Durch die Prognose gemäß Abs. 1 Z 5 ist auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Anwartschaft und der zu erwartenden Pensionsleistung zum kalkulatorischen Pensionsalter entsprechend der Pensionskassenzusage zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der abgebenden VRG oder Sub-VG und der aufnehmenden Sicherheits-VRG sowie die Beitragszahlungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Berechnung sindDurch die Prognose gemäß Absatz eins, Ziffer 5, ist auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Anwartschaft und der zu erwartenden Pensionsleistung zum kalkulatorischen Pensionsalter entsprechend der Pensionskassenzusage zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der abgebenden VRG oder Sub-VG und der aufnehmenden Sicherheits-VRG sowie die Beitragszahlungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Berechnung sind
- 1.Ziffer einsder jeweilige Rechnungszins für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie
- 2.Ziffer 2eine Ertragsentwicklung
- a)Litera amit einem Nullzinsszenario,
- b)Litera bmit einem Zinsszenario in Höhe des jeweiligen Rechnungszinses und
- c)Litera cmit einem Zinsszenario in Höhe des zum Zeitpunkt der Information geltenden höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins
zu Grunde zu legen. Die Pensionskasse kann darüber hinaus eine Prognoserechnung mit einer Ertragsentwicklung basierend auf einem Zinsszenario in Höhe einer von der Pensionskasse angenommenen Ertragserwartung, höchstens jedoch mit dem jeweiligen rechnungsmäßigen Überschuss erstellen. In unmittelbarem Zusammenhang ist eindeutig darauf hinzuweisen, dass die Berechnung der Prognosen ohne Berücksichtigung der Veranlagungsstrategien, Ertragschancen und Risiken der abgebenden VRG oder Sub-VG und der aufnehmenden Sicherheits-VRG durchgeführt wurden. Den Prognosen ist eine vergleichende Gegenüberstellung der Veranlagungsstrategien, Ertragschancen und Risiken der abgebenden VRG oder Sub-VG und der aufnehmenden Sicherheits-VRG anzuschließen. - (4)Absatz 4,Bei der Information gemäß Abs. 1 Z 6 ist auch darauf hinzuweisen, dass der nächste Wechsel eines Anwartschaftsberechtigten nur in die ehemalige VRG möglich ist.Bei der Information gemäß Absatz eins, Ziffer 6, ist auch darauf hinzuweisen, dass der nächste Wechsel eines Anwartschaftsberechtigten nur in die ehemalige VRG möglich ist.
- (5)Absatz 5,Im Rahmen der Information gemäß Abs. 1 Z 7 ist auch die voraussichtliche Höhe der garantierten ersten Monatspension im Falle eines Hinterbliebenenübergangs anzugeben und darauf hinzuweisen, dass die laufende Pensionszahlung angepasst werden kann.Im Rahmen der Information gemäß Absatz eins, Ziffer 7, ist auch die voraussichtliche Höhe der garantierten ersten Monatspension im Falle eines Hinterbliebenenübergangs anzugeben und darauf hinzuweisen, dass die laufende Pensionszahlung angepasst werden kann.
§ 7 PK-InfoV Information vor Wechsel im Leistungsfall in eine betriebliche Kollektivversicherung
- (1)Absatz eins,Die von der Pensionskasse einem Anwartschaftsberechtigten oder einem Hinterbliebenen auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel im Leistungsfall in eine betriebliche Kollektivversicherung zu erteilende Information hat Folgendes zu enthalten:
- 1.Ziffer einsvoraussichtliche Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages;
- 2.Ziffer 2relevante Parameter des Geschäftsplans der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;
- 3.Ziffer 3Darstellung der systematischen Unterschiede zwischen Pensionskassenzusagen und betrieblichen Kollektivversicherungen;
- 4.Ziffer 4Prognose der künftigen Entwicklung der Pensionsleistung in der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;
- 5.Ziffer 5Hinweis auf die Unwiderruflichkeit dieses Wechsels.
- (2)Absatz 2,Im Rahmen der Information gemäß Abs. 1 Z 3 hat die Pensionskasse darauf hinzuweisen, dass es sich bei Pensionskassenzusagen und betrieblichen Kollektivversicherungen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weitgehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht, während bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist.Im Rahmen der Information gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat die Pensionskasse darauf hinzuweisen, dass es sich bei Pensionskassenzusagen und betrieblichen Kollektivversicherungen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weitgehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht, während bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist.
- (3)Absatz 3,Durch die Prognose gemäß Abs. 1 Z 4 ist auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Pensionsleistung zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG zu berücksichtigen. Der Berechnung sindDurch die Prognose gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ist auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Pensionsleistung zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG zu berücksichtigen. Der Berechnung sind
- 1.Ziffer einsder Rechnungszins der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie
- 2.Ziffer 2eine Ertragsentwicklung
- a)Litera amit einem Nullzinsszenario,
- b)Litera bmit einem Zinsszenario in Höhe des Rechnungszinses der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG und
- c)Litera cmit einem Zinsszenario in Höhe des zum Zeitpunkt der Information geltenden höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins,
zu Grunde zu legen. Die Pensionskasse kann darüber hinaus eine Prognoserechnung mit einer Ertragsentwicklung basierend auf einem Zinsszenario in Höhe einer von der Pensionskasse angenommenen Ertragserwartung, höchstens jedoch mit dem jeweiligen rechnungsmäßigen Überschuss erstellen.
§ 8 PK-InfoV Information vor Wechsel bei aufrechtem Arbeitsverhältnis in eine betriebliche Kollektivversicherung
- (1)Absatz eins,Die von der Pensionskasse einem Anwartschaftsberechtigten auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel bei aufrechtem Arbeitsverhältnis in eine betriebliche Kollektivversicherung zu erteilende Information hat Folgendes zu enthalten:
- 1.Ziffer einsvoraussichtliche Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages;
- 2.Ziffer 2relevante Parameter des Geschäftsplans der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;
- 3.Ziffer 3Darstellung der systematischen Unterschiede zwischen Pensionskassenzusagen und betrieblichen Kollektivversicherungen;
- 4.Ziffer 4Prognose der künftigen Entwicklung der Anwartschaft und Pensionsleistung in der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;
- 5.Ziffer 5Hinweis auf noch bestehende Wechselmöglichkeiten oder Hinweis, dass keine Wechselmöglichkeiten mehr bestehen.
- (2)Absatz 2,Im Rahmen der Information gemäß Abs. 1 Z 3 hat die Pensionskasse darauf hinzuweisen, dass es sich bei Pensionskassenzusagen und betrieblichen Kollektivversicherungen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weit gehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht, während bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist.Im Rahmen der Information gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat die Pensionskasse darauf hinzuweisen, dass es sich bei Pensionskassenzusagen und betrieblichen Kollektivversicherungen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weit gehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht, während bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist.
- (3)Absatz 3,Durch die Prognose gemäß Abs. 1 Z 4 ist dem Anwartschaftsberechtigten auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Anwartschaft und der zu erwartenden Pensionsleistung zum kalkulatorischen Pensionsalter entsprechend der Pensionskassenzusage zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG sowie die Beitragszahlungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Berechnung sindDurch die Prognose gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ist dem Anwartschaftsberechtigten auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Anwartschaft und der zu erwartenden Pensionsleistung zum kalkulatorischen Pensionsalter entsprechend der Pensionskassenzusage zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG sowie die Beitragszahlungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Berechnung sind
- 1.Ziffer einsder Rechnungszins der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie
- 2.Ziffer 2 eine Ertragsentwicklung
- a)Litera amit einem Nullzinsszenario,
- b)Litera bmit einem Zinsszenario in Höhe des Rechnungszinses der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG und
- c)Litera cmit einem Zinsszenario in Höhe des zum Zeitpunkt der Information geltenden höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins
zu Grunde zu legen. Die Pensionskasse kann darüber hinaus eine Prognoserechnung mit einer Ertragsentwicklung basierend auf einem Zinsszenario in Höhe einer von der Pensionskasse angenommenen Ertragserwartung, höchstens jedoch mit dem jeweiligen rechnungsmäßigen Überschuss erstellen.
§ 9 PK-InfoV Information vor Wechsel im Leistungsfall in eine Pensionskasse
- (1)Absatz eins,Die von der Pensionskasse einem Versicherten auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel im Leistungsfall in eine Pensionskasse zu erteilende Information hat Folgendes zu enthalten:
- 1.Ziffer einsrelevante Parameter des Geschäftsplans der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;
- 2.Ziffer 2Darstellung der systematischen Unterschiede zwischen Pensionskassenzusagen und betrieblichen Kollektivversicherungen;
- 3.Ziffer 3Prognose der künftigen Entwicklung der Pensionsleistung in der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;
- 4.Ziffer 4Hinweis auf die Unwiderruflichkeit dieses Wechsels.
- (2)Absatz 2,Im Rahmen der Information gemäß Abs. 1 Z 2 hat die Pensionskasse darauf hinzuweisen, dass es sich bei Pensionskassenzusagen und betrieblichen Kollektivversicherungen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weit gehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht, während bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Abschluss gültigen Rententafeln vorgesehen ist.Im Rahmen der Information gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat die Pensionskasse darauf hinzuweisen, dass es sich bei Pensionskassenzusagen und betrieblichen Kollektivversicherungen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weit gehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht, während bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Abschluss gültigen Rententafeln vorgesehen ist.
- (3)Absatz 3,Durch die Prognose gemäß Abs. 1 Z 3 ist auf Basis des im Rahmen der betrieblichen Kollektivversicherung erworbenen Unverfallbarkeitsbetrages ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Pensionsleistung zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG zu berücksichtigen. Der Berechnung sindDurch die Prognose gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist auf Basis des im Rahmen der betrieblichen Kollektivversicherung erworbenen Unverfallbarkeitsbetrages ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Pensionsleistung zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG zu berücksichtigen. Der Berechnung sind
- 1.Ziffer einsder Rechnungszins der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG für die Entwicklung der Schwankungsrückstellung sowie
- 2.Ziffer 2eine Ertragsentwicklung
- a)Litera amit einem Nullzinsszenario,
- b)Litera bmit einem Zinsszenario in Höhe des Rechnungszinses der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG und
- c)Litera cmit einem Zinsszenario in Höhe des zum Zeitpunkt der Information geltenden höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins
zu Grunde zu legen. Die Pensionskasse kann darüber hinaus eine Prognoserechnung mit einer Ertragsentwicklung basierend auf einem Zinsszenario in Höhe einer von der Pensionskasse angenommenen Ertragserwartung, höchstens jedoch mit dem jeweiligen rechnungsmäßigen Überschuss erstellen.
§ 10 PK-InfoV Information vor Wechsel bei aufrechtem Arbeitsverhältnis in eine Pensionskasse
- (1)Absatz eins,Die von der Pensionskasse einem Versicherten auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel bei aufrechtem Arbeitsverhältnis in eine Pensionskasse zu erteilende Information hat Folgendes zu enthalten:
- 1.Ziffer einsrelevante Parameter des Geschäftsplans der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;
- 2.Ziffer 2Darstellung der systematischen Unterschiede zwischen Pensionskassenzusagen und betrieblichen Kollektivversicherungen;
- 3.Ziffer 3Prognose der künftigen Entwicklung der Anwartschaft und Pensionsleistung;
- 4.Ziffer 4Hinweis auf noch bestehende Wechselmöglichkeiten oder Hinweis, dass keine Wechselmöglichkeiten mehr bestehen.
- (2)Absatz 2,Im Rahmen der Information gemäß Abs. 1 Z 2 hat die Pensionskasse darauf hinzuweisen, dass es sich bei Pensionskassenzusagen und betrieblichen Kollektivversicherungen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weit gehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht, während bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist.Im Rahmen der Information gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat die Pensionskasse darauf hinzuweisen, dass es sich bei Pensionskassenzusagen und betrieblichen Kollektivversicherungen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weit gehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht, während bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist.
- (3)Absatz 3,Durch die Prognose gemäß Abs. 1 Z 3 ist auf Basis des im Rahmen der betrieblichen Kollektivversicherung erworbenen Unverfallbarkeitsbetrages unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Prämien des Arbeitgebers und des Versicherten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Anwartschaft und der zu erwartenden Pensionsleistung zum kalkulatorischen Pensionsalter entsprechend der Pensionskassenzusage zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG sowie die Prämienzahlungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Berechnung sindDurch die Prognose gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist auf Basis des im Rahmen der betrieblichen Kollektivversicherung erworbenen Unverfallbarkeitsbetrages unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Prämien des Arbeitgebers und des Versicherten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Anwartschaft und der zu erwartenden Pensionsleistung zum kalkulatorischen Pensionsalter entsprechend der Pensionskassenzusage zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG sowie die Prämienzahlungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Berechnung sind
- 1.Ziffer einsder Rechnungszins der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG für die Deckungsrückstellung sowie
- 2.Ziffer 2eine Ertragsentwicklung
- a)Litera amit einem Nullzinsszenario,
- b)Litera bmit einem Zinsszenario in Höhe des Rechnungszinses der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG und
- c)Litera cmit einem Zinsszenario in Höhe des zum Zeitpunkt der Information geltenden höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins
zu Grunde zu legen. Die Pensionskasse kann darüber hinaus eine Prognoserechnung mit einer Ertragsentwicklung basierend auf einem Zinsszenario in Höhe einer von der Pensionskasse angenommenen Ertragserwartung, höchstens jedoch mit dem jeweiligen rechnungsmäßigen Überschuss erstellen.
§ 11 PK-InfoV Gliederung
- (1)Absatz eins,Die Informationen gemäß § 1a und §§ 4 bis 10 sind in der in § 1a, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 vorgesehenen Reihenfolge zu gliedern.Die Informationen gemäß Paragraph eins a und Paragraphen 4 bis 10 sind in der in Paragraph eins a,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, vorgesehenen Reihenfolge zu gliedern.
- (2)Absatz 2,Die Informationen gemäß § 2 sind in Kategorien in folgender Reihenfolge zu gliedern:Die Informationen gemäß Paragraph 2, sind in Kategorien in folgender Reihenfolge zu gliedern:
- 1.Ziffer einsAngaben zur Pensionskasse, zum Arbeitgeber und zum Begünstigten (umfasst Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6);Angaben zur Pensionskasse, zum Arbeitgeber und zum Begünstigten (umfasst Informationen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 6);
- 2.Ziffer 2Beitrags- und Kapitalwerte sowie erworbene Ansprüche der Begünstigten (umfasst Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 13);Beitrags- und Kapitalwerte sowie erworbene Ansprüche der Begünstigten (umfasst Informationen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 13);
- 3.Ziffer 3Voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen (umfasst Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Z 14);Voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen (umfasst Informationen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14,);
- 4.Ziffer 4Performancewerte, Veranlagungsstrategie und Risiken des Begünstigten (umfasst Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 und 16);Performancewerte, Veranlagungsstrategie und Risiken des Begünstigten (umfasst Informationen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 16);
- 5.Ziffer 5Relevante Parameter und Vertragsinhalte (umfasst Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Z 16a bis 18).Relevante Parameter und Vertragsinhalte (umfasst Informationen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16 a bis 18).
- (3)Absatz 3,Die Informationen gemäß § 3 sind in Kategorien in folgender Reihenfolge zu gliedern:Die Informationen gemäß Paragraph 3, sind in Kategorien in folgender Reihenfolge zu gliedern:
- 1.Ziffer einsAngaben zur Pensionskasse, zum Arbeitgeber und zum Begünstigten (umfasst Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7);Angaben zur Pensionskasse, zum Arbeitgeber und zum Begünstigten (umfasst Informationen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 7);
- 2.Ziffer 2Pensionsleistungen (umfasst Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 8 bis 11 und 14);Pensionsleistungen (umfasst Informationen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8 bis 11 und 14);
- 3.Ziffer 3Beitrags- und Kapitalwerte (umfasst Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 12 bis 13);Beitrags- und Kapitalwerte (umfasst Informationen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12 bis 13);
- 4.Ziffer 4Performancewerte, Veranlagungsstrategie und Risiken des Begünstigten (umfasst Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 bis 16);Performancewerte, Veranlagungsstrategie und Risiken des Begünstigten (umfasst Informationen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15 bis 16);
- 5.Ziffer 5Relevante Parameter und Vertragsinhalte (umfasst Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 17 bis 18).Relevante Parameter und Vertragsinhalte (umfasst Informationen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 17 bis 18).
§ 11a PK-InfoV
Einrichtungen gemäß § 5 Z 4 PKG haben die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß einzuhalten. Einrichtungen gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, PKG haben die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß einzuhalten.
§ 12 PK-InfoV Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 2 und § 3 sind erstmals auf jährliche Kontonachrichten zum Stichtag 31. Dezember 2013 anzuwenden. § 4 ist erstmals auf Informationen anzuwenden, die bei Eintritt des Leistungsfalles ab dem 1. Jänner 2014 erteilt werden.Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Paragraph 2 und Paragraph 3, sind erstmals auf jährliche Kontonachrichten zum Stichtag 31. Dezember 2013 anzuwenden. Paragraph 4, ist erstmals auf Informationen anzuwenden, die bei Eintritt des Leistungsfalles ab dem 1. Jänner 2014 erteilt werden.
- (2)Absatz 2,Der Titel, § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2016 treten mit 31. Dezember 2016 in Kraft. § 2 Abs. 1 und 3 und § 3 Abs. 1 sind erstmals auf jährliche Kontonachrichten zum Stichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.Der Titel, Paragraph 2, Absatz eins und 3, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2016, treten mit 31. Dezember 2016 in Kraft. Paragraph 2, Absatz eins und 3 und Paragraph 3, Absatz eins, sind erstmals auf jährliche Kontonachrichten zum Stichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.
- (3)Absatz 3,§ 1a samt Überschrift, § 2 Abs. 1, 2a und 7, § 3 Abs. 1, 5 und 6, § 3a samt Überschrift, § 4 Z 1 und 17, § 11 und § 11a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. § 2 Abs. 1, 2a und 7, § 3 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 11 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2018 sind auf jährliche Kontonachrichten für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.Paragraph eins a, samt Überschrift, Paragraph 2, Absatz eins, 2 a und 7, Paragraph 3, Absatz eins, 5 und 6, Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 4, Ziffer eins und 17, Paragraph 11 und Paragraph 11 a, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Paragraph 2, Absatz eins, 2 a und 7, Paragraph 3, Absatz eins, 5 und 6 sowie Paragraph 11, Absatz 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2018, sind auf jährliche Kontonachrichten für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.