§ 16a PKG Verwaltungskosten

PKG - Pensionskassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Pensionskasse ist berechtigt, von den Pensionskassenbeiträgen und vom Deckungserfordernis gemäß § 48 eine Vergütung einzubehalten, die angemessen und marktüblich sein muss.

(2) Die Pensionskasse ist berechtigt, bei Berechnung oder Übertragung eines Unverfallbarkeitsbetrages (§ 5 Abs. 1 und 1a BPG) jeweils einen einmaligen Kostenbeitrag in Höhe von höchstens 1,0 vH des Unverfallbarkeitsbetrages einzubehalten, wobei der Kostenbeitrag den Betrag von 300 Euro je Unverfallbarkeitsbetrag nicht übersteigen darf.

(3) Die Pensionskasse ist berechtigt, für die Verwaltung beitragsfreier Anwartschaften jährlich einen Kostenbeitrag in Höhe von höchstens 0,5 vH der jeweiligen Deckungsrückstellung zu verrechnen, wobei der Kostenbeitrag den Betrag von 100 Euro je beitragsfreier Anwartschaft nicht übersteigen darf.

(4) Für die Veranlagung des Vermögens der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist die Pensionskasse berechtigt, vom Veranlagungsergebnis eine Vergütung einzubehalten, die angemessen und marktüblich sein muss.

(4a) Für die Veranlagung des Vermögens der Sicherheits-VRG ist die Pensionskasse berechtigt, vom Veranlagungsergebnis eine Vergütung einzubehalten, die pro Geschäftsjahr 0,55 vH des der Sicherheits-VRG zugeordneten Vermögens (§ 20 Abs. 2 Z 5) nicht übersteigen darf. Der Prozentsatz muss für alle Leistungsberechtigten der Sicherheits-VRG gleich sein.

(4b) Wenn für Leistungsberechtigte mit einer Zusage ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers oder einer Zusage ohne Mindestertragsgarantie bei individueller Berechnung die Veranlagungserträge eines Geschäftsjahres für die Vergütung gemäß Abs. 4 nicht ausreichen, gilt Folgendes:

1.

Die Pensionskasse darf die Vergütung nur in Höhe von 50 vH bezogen auf die diesen Leistungsberechtigten zugeordnete Deckungsrückstellung dem diesen Leistungsberechtigten zugeordneten Vermögen entnehmen. Verzichtet die Pensionskasse auf die weiteren 50 vH der Vergütung, so sind bezogen auf diese Leistungsberechtigten die Z 2 bis 6 nicht anzuwenden.

2.

Für den verbleibenden Teil der Vergütung ist in der VRG eine Verbindlichkeit gegenüber der Pensionskasse auszuweisen.

3.

Diesen Leistungsberechtigten ist im nächsten Geschäftsjahr ein Zuschuss zur Pension in Höhe des verbleibenden Teiles der Vergütung auszuzahlen; für diesen Zuschuss ist in der VRG ein sonstiges Aktivum auszuweisen.

4.

Der ausschüttbare Gewinn eines Geschäftsjahres darf um den in der Bilanz der Pensionskasse ausgewiesenen Forderungsbetrag für den verbleibenden Teil der Vergütung nicht vermehrt werden.

5.

Die Entnahme des in der VRG verbliebenen Teils der Vergütung ist in Folgejahren nur dann zulässig, wenn nach Zuweisung des Rechnungszinses auf die Deckungsrückstellung der Leistungsberechtigten die verbleibenden Veranlagungserträge für eine Entnahme ausreichen.

6.

Kann das sonstige Aktivum bis zehn Jahre nach dessen Bildung nicht durch Entnahme des in der VRG verbliebenen Teils der Vergütung aufgelöst werden, so ist dieses zu Lasten der in der VRG ausgewiesenen korrespondierenden Verbindlichkeit gegenüber der Pensionskasse aufzulösen.

7.

Die Berechnung gemäß Z 1 bis 6 hat für jeden Leistungsberechtigten auf individueller Basis zu erfolgen.

(5) Die Absolutbeträge gemäß Abs. 2 und 3 werden entsprechend dem von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 – Sondergliederung „Dienstleistungen“ mit dem Wert valorisiert, der sich aus der Veränderung des Wertes für den Monat Juli eines Kalenderjahres gegenüber dem für Jänner 2006 verlautbarten Wert ergibt. Der neue Betrag ist von der FMA kundzumachen und gilt ab 1. Jänner des Folgejahres.

(6) Sämtliche Verwaltungskosten gemäß Abs. 1 bis 4 sind im Pensionskassenvertrag zu vereinbaren (§ 15 Abs. 3 Z 14). Das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft darf mit Kosten, die nicht in den Abs. 2 bis 4a angeführt sind, nicht belastet werden.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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