§ 3a PK-InfoV (Pensionskassen Informationspflichtenverordnung), Information bei Erreichen des im Pensionskassenvertrag festgelegten Pensionsalters - JUSLINE Österreich
§ 3a PK-InfoV Information bei Erreichen des im Pensionskassenvertrag festgelegten Pensionsalters
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Pensionskasse hat den Anwartschaftsberechtigten bei Erreichen des im Pensionskassenvertrag festgelegten Pensionsalters oder auf Anfrage über die Auszahlungsoptionen gemäß PKG und BPG zu informieren.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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