§ 3a PK-InfoV Information bei Erreichen des im Pensionskassenvertrag festgelegten Pensionsalters

PK-InfoV - Pensionskassen Informationspflichtenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Pensionskasse hat den Anwartschaftsberechtigten bei Erreichen des im Pensionskassenvertrag festgelegten Pensionsalters oder auf Anfrage über die Auszahlungsoptionen gemäß PKG und BPG zu informieren.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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