§ 1 PK-InfoV Begriffsbestimmungen

PK-InfoV - Pensionskassen Informationspflichtenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsJährliche Kontonachricht: die von einer Pensionskasse gemäß § 19 Abs. 3 PKG an Anwartschaftsberechtigte oder gemäß § 19 Abs. 4 PKG an Leistungsberechtigte jährlich zu übermittelnde Information;Jährliche Kontonachricht: die von einer Pensionskasse gemäß Paragraph 19, Absatz 3, PKG an Anwartschaftsberechtigte oder gemäß Paragraph 19, Absatz 4, PKG an Leistungsberechtigte jährlich zu übermittelnde Information;
  2. 2.Ziffer 2Berichtsjahr: das Jahr, auf das sich die jährliche Kontonachricht bezieht;
  3. 3.Ziffer 3VRG: Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemäß § 12 Abs. 1 PKG;VRG: Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemäß Paragraph 12, Absatz eins, PKG;
  4. 4.Ziffer 4Sub-VG: Subveranlagungsgemeinschaft gemäß § 12 Abs. 6 PKG;Sub-VG: Subveranlagungsgemeinschaft gemäß Paragraph 12, Absatz 6, PKG;
  5. 5.Ziffer 5Sicherheits-VRG: VRG gemäß § 12a Abs. 1 PKG;Sicherheits-VRG: VRG gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, PKG;
  6. 6.Ziffer 6relevante Parameter: die verwendeten Rechnungszinssätze und rechnungsmäßigen Überschüsse, die verwendete Sterbetafel mitsamt allfälligen Änderungen, die individuelle oder kollektive Berechnungsmethode für die Hinterbliebenenvorsorge, die individuelle oder globale Führung der Schwankungsrückstellung sowie das Verhältnis der Schwankungsrückstellung zur Deckungsrückstellung.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 PK-InfoV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 PK-InfoV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 PK-InfoV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 PK-InfoV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 PK-InfoV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1a PK-InfoV