Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.Ziffer einsJährliche Kontonachricht: die von einer Pensionskasse gemäß § 19 Abs. 3 PKG an Anwartschaftsberechtigte oder gemäß § 19 Abs. 4 PKG an Leistungsberechtigte jährlich zu übermittelnde Information;Jährliche Kontonachricht: die von einer Pensionskasse gemäß Paragraph 19, Absatz 3, PKG an Anwartschaftsberechtigte oder gemäß Paragraph 19, Absatz 4, PKG an Leistungsberechtigte jährlich zu übermittelnde Information;
2.Ziffer 2Berichtsjahr: das Jahr, auf das sich die jährliche Kontonachricht bezieht;
3.Ziffer 3VRG: Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemäß § 12 Abs. 1 PKG;VRG: Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemäß Paragraph 12, Absatz eins, PKG;
6.Ziffer 6relevante Parameter: die verwendeten Rechnungszinssätze und rechnungsmäßigen Überschüsse, die verwendete Sterbetafel mitsamt allfälligen Änderungen, die individuelle oder kollektive Berechnungsmethode für die Hinterbliebenenvorsorge, die individuelle oder globale Führung der Schwankungsrückstellung sowie das Verhältnis der Schwankungsrückstellung zur Deckungsrückstellung.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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