§ 6 PK-InfoV Information vor Wechsel in eine Sicherheits-VRG

PK-InfoV - Pensionskassen Informationspflichtenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die von der Pensionskasse einem Anwartschaftsberechtigten oder einem Hinterbliebenen auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel in eine Sicherheits-VRG zu erteilende Information hat Folgendes zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsvoraussichtliche Höhe des Übertragungsbetrages, zusätzlich aufgeteilt in Deckungs- und Schwankungsrückstellung;
    2. 2.Ziffer 2relevante Parameter des Geschäftsplans der abgebenden VRG oder Sub-VG;
    3. 3.Ziffer 3relevante Parameter des Geschäftsplans der aufnehmenden Sicherheits-VRG;
    4. 4.Ziffer 4Veranlagungsstrategie, Ertragschancen und Risiken der aufnehmenden Sicherheits-VRG;
    5. 5.Ziffer 5Prognose der künftigen Entwicklung der Anwartschaft und Pensionsleistung, jeweils in der abgebenden VRG oder Sub-VG und in der aufnehmenden Sicherheits-VRG;
    6. 6.Ziffer 6vorherige Wechselhistorie und verbleibende Wechselmöglichkeiten mitsamt kurzer Erläuterung;
    7. 7.Ziffer 7voraussichtliche Höhe der ersten garantierten Monatspension;
    8. 8.Ziffer 8Modalitäten der Valorisierung der garantierten ersten Monatspension;
    9. 9.Ziffer 9Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 16a Abs. 4a PKG;Höhe der Verwaltungskosten gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4 a, PKG;
    10. 10.Ziffer 10Hinweis auf Verbleib der Leistungsberechtigten in der Sicherheits-VRG bei Kündigung des Pensionskassenvertrages;
    11. 11.Ziffer 11gegebenenfalls eine Darstellung der Auswirkungen eines Wechsels aus einer Pensionskassenzusage mit Mindestertragsgarantie.
  2. (2)Absatz 2,Die Information gemäß Abs. 1 Z 4 hat die Veranlagungsstrategie, die durchschnittliche Ertragserwartung und die Wahrscheinlichkeit einer negativen Ertragsentwicklung zumindest im laufenden und im darauf folgenden Geschäftsjahr zu enthalten. Dem Anwartschaftsberechtigten oder Hinterbliebenen ist ausdrücklich mitzuteilen, in welchem Ausmaß er das Veranlagungsrisiko trägt. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass bei der Wertentwicklung der Veranlagung nicht von gleichbleibenden Wertsteigerungen ausgegangen werden kann, da sie auf Grund der Veranlagung am Kapitalmarkt in aller Regel Schwankungen unterworfen ist.Die Information gemäß Absatz eins, Ziffer 4, hat die Veranlagungsstrategie, die durchschnittliche Ertragserwartung und die Wahrscheinlichkeit einer negativen Ertragsentwicklung zumindest im laufenden und im darauf folgenden Geschäftsjahr zu enthalten. Dem Anwartschaftsberechtigten oder Hinterbliebenen ist ausdrücklich mitzuteilen, in welchem Ausmaß er das Veranlagungsrisiko trägt. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass bei der Wertentwicklung der Veranlagung nicht von gleichbleibenden Wertsteigerungen ausgegangen werden kann, da sie auf Grund der Veranlagung am Kapitalmarkt in aller Regel Schwankungen unterworfen ist.
  3. (3)Absatz 3,Durch die Prognose gemäß Abs. 1 Z 5 ist auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Anwartschaft und der zu erwartenden Pensionsleistung zum kalkulatorischen Pensionsalter entsprechend der Pensionskassenzusage zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der abgebenden VRG oder Sub-VG und der aufnehmenden Sicherheits-VRG sowie die Beitragszahlungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Berechnung sindDurch die Prognose gemäß Absatz eins, Ziffer 5, ist auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Anwartschaft und der zu erwartenden Pensionsleistung zum kalkulatorischen Pensionsalter entsprechend der Pensionskassenzusage zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der abgebenden VRG oder Sub-VG und der aufnehmenden Sicherheits-VRG sowie die Beitragszahlungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Berechnung sind
    1. 1.Ziffer einsder jeweilige Rechnungszins für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie
    2. 2.Ziffer 2eine Ertragsentwicklung
      1. a)Litera amit einem Nullzinsszenario,
      2. b)Litera bmit einem Zinsszenario in Höhe des jeweiligen Rechnungszinses und
      3. c)Litera cmit einem Zinsszenario in Höhe des zum Zeitpunkt der Information geltenden höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins
    zu Grunde zu legen. Die Pensionskasse kann darüber hinaus eine Prognoserechnung mit einer Ertragsentwicklung basierend auf einem Zinsszenario in Höhe einer von der Pensionskasse angenommenen Ertragserwartung, höchstens jedoch mit dem jeweiligen rechnungsmäßigen Überschuss erstellen. In unmittelbarem Zusammenhang ist eindeutig darauf hinzuweisen, dass die Berechnung der Prognosen ohne Berücksichtigung der Veranlagungsstrategien, Ertragschancen und Risiken der abgebenden VRG oder Sub-VG und der aufnehmenden Sicherheits-VRG durchgeführt wurden. Den Prognosen ist eine vergleichende Gegenüberstellung der Veranlagungsstrategien, Ertragschancen und Risiken der abgebenden VRG oder Sub-VG und der aufnehmenden Sicherheits-VRG anzuschließen.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Information gemäß Abs. 1 Z 6 ist auch darauf hinzuweisen, dass der nächste Wechsel eines Anwartschaftsberechtigten nur in die ehemalige VRG möglich ist.Bei der Information gemäß Absatz eins, Ziffer 6, ist auch darauf hinzuweisen, dass der nächste Wechsel eines Anwartschaftsberechtigten nur in die ehemalige VRG möglich ist.
  5. (5)Absatz 5,Im Rahmen der Information gemäß Abs. 1 Z 7 ist auch die voraussichtliche Höhe der garantierten ersten Monatspension im Falle eines Hinterbliebenenübergangs anzugeben und darauf hinzuweisen, dass die laufende Pensionszahlung angepasst werden kann.Im Rahmen der Information gemäß Absatz eins, Ziffer 7, ist auch die voraussichtliche Höhe der garantierten ersten Monatspension im Falle eines Hinterbliebenenübergangs anzugeben und darauf hinzuweisen, dass die laufende Pensionszahlung angepasst werden kann.
In Kraft seit 31.12.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 PK-InfoV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 PK-InfoV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 PK-InfoV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 PK-InfoV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 PK-InfoV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PK-InfoV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 PK-InfoV
§ 7 PK-InfoV