§ 1a PK-InfoV Allgemeine Informationen

PK-InfoV - Pensionskassen Informationspflichtenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die Pensionskasse hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten folgende allgemeine Informationen gemäß § 19 Abs. 2a PKG zur Verfügung zu stellen: Die Pensionskasse hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten folgende allgemeine Informationen gemäß Paragraph 19, Absatz 2 a, PKG zur Verfügung zu stellen:

  1. 1.Ziffer einsFirma und Ort der Hauptverwaltung, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse der Pensionskasse sowie einer etwaigen Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird;
  2. 2.Ziffer 2den Mitgliedstaat, in dem die Pensionskasse zugelassen oder eingetragen ist;
  3. 3.Ziffer 3die für die Pensionskasse zuständige Aufsichtsbehörde;
  4. 4.Ziffer 4die Rechte und Pflichten
    1. a)Litera ader Pensionskasse,
    2. b)Litera bdes Arbeitgebers sowie
    3. c)Litera cder Anwartschafts- und Leistungsberechtigten;
  5. 5.Ziffer 5die Grundsätze der Veranlagungspolitik der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;
  6. 6.Ziffer 6die Art der von den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu tragenden finanziellen Risiken, insbesondere ob sie Veranlagungsrisiken oder versicherungstechnische Risiken tragen;
  7. 7.Ziffer 7ob und in welchem Ausmaß eine Garantie durch die Pensionskasse vorgesehen ist;
  8. 8.Ziffer 8falls keine Garantie vorgesehen ist, eine entsprechende Klarstellung;
  9. 9.Ziffer 9die Optionen, die gegebenenfalls bei Eintritt des Leistungsfalles offen stehen;
  10. 10.Ziffer 10die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß § 5 Abs. 2 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses);die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990, (Beendigung des Arbeitsverhältnisses);
  11. 11.Ziffer 11die Beschreibung etwaiger Wahlrechte gemäß § 12 Abs. 7 PKG (Wechsel in andere VRG oder Sub-VG) und § 12a PKG (Wechsel in eine Sicherheits-VRG);die Beschreibung etwaiger Wahlrechte gemäß Paragraph 12, Absatz 7, PKG (Wechsel in andere VRG oder Sub-VG) und Paragraph 12 a, PKG (Wechsel in eine Sicherheits-VRG);
  12. 12.Ziffer 12für Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers gemäß § 5 Z 3 PKGfür Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, PKG
    1. a)Litera aeine Beschreibung der Mechanismen, die Versorgungsansprüche mindern können,
    2. b)Litera beine Darstellung der Performance der jeweiligen VRG oder Sub-VG oder Sicherheits-VRG über die letzten fünf Jahre,
    3. c)Litera cdie Art der Verwaltungskosten und wie sie bemessen sind.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1a PK-InfoV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1a PK-InfoV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1a PK-InfoV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1a PK-InfoV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1a PK-InfoV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1 PK-InfoV
§ 2 PK-InfoV