(1) Der Landesjägermeister und für den Fall der Verhinderung sein Stellvertreter sind vom Landesjagdausschuß in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.
(2) Der Landesjägermeister vertritt den O.ö. Landesjagdverband nach außen, führt den Vorsitz im Landesjagdausschuß und im Vorstand, leitet die Geschäfte des O.ö. Landesjagdverbandes und hat die Beschlüsse des Landesjagdausschusses und des Vorstandes zu vollziehen.
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