§ 82 Oö. JagdG § 82

Oö. JagdG - Oö. Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Landesjagdausschuß besteht aus

a)

den Bezirksjägermeistern;

b)

je einem weiteren Vertreter jeder Bezirksgruppe (§ 85 Abs. 4);

c)

aus fünf weiteren Mitgliedern, die nach den Bestimmungen des Abs. 2 zu berufen sind.

(2) Die im Abs. 1 lit. a und b genannten Mitglieder des Landesjagdausschusses haben auf Grund von Dreiervorschlägen

a)

drei Vertreter der Grundeigentümer auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich,

b)

einen Vertreter der Berufsjäger auf Vorschlag der Landarbeiterkammer für Oberösterreich,

c)

einen Vertreter der Österreichischen Bundesforste auf Vorschlag dieser,

aus dem Kreise der Mitglieder des O.ö. Landesjagdverbandes in den Landesjagdausschuß zu berufen. Für diese Mitglieder des Landesjagdausschusses sind für den Fall der Verhinderung in gleicher Weise Ersatzmitglieder zu berufen.

(3) Dem Landesjagdausschuß obliegt neben den ihm sonst in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben:

a)

die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes;

b)

die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages;

c)

die Bestellung der Rechnungsprüfer;

d)

die Entgegennahme des Prüfungsergebnisses der Rechnungsprüfer und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses;

e)

die Ernennung solcher Personen zu Ehrenmitgliedern, die sich um die Jagd hervorragende Verdienste erworben haben;

f)

die Ehrung verdienter Mitglieder des Landesjagdverbandes;

g)

die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder und der Entzug der außerordentlichen Mitgliedschaft zum O.ö. Landesjagdverband;

h)

die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;

i)

die Beschlußfassung in Angelegenheiten, welche die Interessen der Jagd grundsätzlich und entscheidend beeinflussen.

In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.12.9999
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