Gesamte Rechtsvorschrift Oö. BAG

Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

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Stand der Gesetzesgebung: 12.11.2020
Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

LGBl.Nr. 49/2017 (GP XXVIII RV 446/2017 AB 474/2017 LT 18; RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004, S 44 [CELEX-Nr. 32003L0109]; RL 2004/38/EG vom 29. April 2004, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S 77 [CELEX-Nr. 32004L0038]; RL 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2007, S 22 [CELEX-Nr. 32005L0036]; RL 2009/50/EG vom 25. Mai 2009, ABl. Nr. L 155 vom 18.6.2009, S 17 [CELEX-Nr. 32009L0050]; RL 2011/51/EU vom 11. Mai 2011, ABl. Nr. L 132 vom 19.5.2011, S 1 [CELEX-Nr. 32011L0051]; RL 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011, S 9 [CELEX-Nr. 32011L0095]; RL 2011/98/EU vom 13. Dezember 2011, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011, S 1 [CELEX-Nr. 32011L0098]; RL 2013/55/EU vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132 [CELEX-Nr. 32013L0055]; RL 2014/36/EU vom 26. Februar 2014, ABl. Nr. L 94 vom 28.3.2014, S 375 [CELEX-Nr. 32014L0036]; RL 2014/66/EU vom 15. Mai 2014, ABl. Nr. L 157 vom 27.5.2014, S 1 [CELEX-Nr. 32014L0066]; RL (EU) 2016/801 vom 11. Mai 2016, ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016, S 21 [CELEX-Nr. 32016L0801])

§ 1 Oö. BAG


Dieses Landesgesetz regelt

1.

die Anerkennung von Berufsqualifikationen,

a)

die in einem anderen Bundesland,

b)

die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat erworben wurden, dessen Berufsqualifikationen auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration anzuerkennen sind,

c)

die in einem Drittstaat erworben und gleichgestellt sind, da sie von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Ausübung eines dort reglementierten Berufs anerkannt wurden, sofern dieser Mitgliedstaat bescheinigt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller drei Jahre Berufserfahrung in seinem Hoheitsgebiet besitzt,

2.

den Europäischen Berufsausweis,

3.

den teilweisen Zugang zu einem reglementierten Beruf,

4.

die Anerkennung von Berufspraktika,

5.

die Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten in Zusammenhang mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen,

6.

die Verhältnismäßigkeitsprüfung von Berufsreglementierungen,

soweit die Regelung der angestrebten beruflichen Tätigkeit in die Zuständigkeit des Landes fällt.

(Anm: LGBl. Nr. 94/2020)

§ 2 Oö. BAG § 2


Dieses Landesgesetz gilt für

1.

Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft,

2.

Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union,

3.

Angehörige eines Staats, dessen Angehörigen auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländern,

4.

Drittstaatsangehörige, denen nach dem Recht der Europäischen Union dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländern,

soweit diese eine berufliche Tätigkeit anstreben, deren Regelung in die Zuständigkeit des Landes fällt.

§ 3 Oö. BAG § 3


(1) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

(2) Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Abs. 1

1.

dürfen erst nach Anerkennung der Berufsqualifikation oder nach Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises durchgeführt werden,

2.

sind dann durchzuführen, wenn erhebliche und konkrete Zweifel an deren Bestehen vorliegen,

3.

müssen in einem angemessenen Verhältnis zur auszuübenden beruflichen Tätigkeit stehen.

(3) Das Ergebnis der durch die Behörde durchgeführten Überprüfung ist durch Bescheid festzustellen.

§ 4 Oö. BAG


(1) Zuständige Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung, soweit in den landesrechtlichen Regelungen der betreffenden beruflichen Tätigkeit nichts anderes vorgesehen ist.

(2) Zuständige Behörde im Sinn des sechsten Abschnitts dieses Landesgesetzes ist weiters das Landesverwaltungsgericht.

(3) Die Landesregierung fungiert als Koordinator gemäß Art. 56 Abs. 4 RL 2005/36/EG sowie als Beratungszentrum gemäß Art. 57b RL 2005/36/EG und bearbeitet die Warnmeldungen gemäß § 26 in den Angelegenheiten der landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeiten. Dabei hat sie mit den entsprechenden Stellen des Bundes zusammenzuarbeiten und, unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, Informationen über Einzelfälle bereitzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(4) Die Verpflichtungen des siebten Abschnitts dieses Landesgesetzes werden durch die für die Erlassung oder den Abschluss zuständige Behörde oder Stelle erfüllt. (Anm: LGBl. Nr. 94/2020)

§ 5 Oö. BAG § 5


Die Zuordnung der einzelnen Berufsqualifikationen zu den Qualifikationsniveaus des Art. 11 der RL 2005/36/EG erfolgt jeweils in den landesrechtlichen Regelungen der betreffenden beruflichen Tätigkeit oder im Zuge des jeweiligen Anerkennungsverfahrens.

§ 6 Oö. BAG § 6


(1) Setzt die Aufnahme oder Ausübung einer landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeit den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen voraus, hat die Behörde die Aufnahme oder Ausübung dieser Tätigkeit zu genehmigen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem Staat gemäß § 1 Z 1 für die Aufnahme oder Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich ist und der von der zuständigen Behörde dieses Staats ausgestellt wurde.

(2) Ist in einem Staat gemäß § 1 Z 1 für eine bestimmte berufliche Tätigkeit der Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises nicht erforderlich, hat die Behörde die Aufnahme oder Ausübung dieser Tätigkeit zu genehmigen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

1.

diese berufliche Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat, und

2.

einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der von der zuständigen Behörde dieses Staats ausgestellt wurde und die Vorbereitung auf die betreffende berufliche Tätigkeit bescheinigt.

Eine Berufserfahrung gemäß Z 1 ist nicht erforderlich, wenn ein Ausbildungsnachweis über einen reglementierten Ausbildungsgang vorliegt.

(3) Die Behörde hat das vom Herkunftsstaat bescheinigte Ausbildungsniveau gemäß Art. 11 RL 2005/36/EG anzuerkennen. Gleiches gilt für Bescheinigungen, mit denen der Herkunftsstaat bestätigt, dass eine Ausbildung gemäß Art. 11 lit. c sublit. i RL 2005/36/EG einer Ausbildung gemäß Art. 11 lit. c sublit. ii RL 2005/36/EG gleichwertig ist.

(4) Die Behörde hat die Aufnahme oder Ausübung einer landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeit zu verweigern, wenn die landesrechtliche Regelung ein Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. e RL 2005/36/EG vorsieht und die antragstellende Person lediglich über einen dem Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. a RL 2005/36/EG entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt.

§ 7 Oö. BAG § 7


(1) Im Bescheid über die Anerkennung der Berufsqualifikation kann die Behörde die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

1.

sich die nachgewiesene Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von den Fächern der landesrechtlich geforderten Ausbildung unterscheiden, oder

2.

die landesrechtlich geregelte berufliche Tätigkeit eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die dafür landesrechtlich geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen der nachgewiesenen Ausbildung unterscheiden.

(2) Bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren und insbesondere die Berufserfahrung angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede in Bezug auf Fächer im Sinn des Abs. 1 ganz oder teilweise ausgleichen können.

(3) Die antragstellende Person kann zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.

(4) Davon abweichend kann die Behörde entweder die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

1.

die nachgewiesene Ausbildung dem Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. a RL 2005/36/EG entspricht und der betreffende landesrechtlich reglementierte Beruf ein Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. c RL 2005/36/EG erfordert,

2.

die nachgewiesene Ausbildung dem Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. b RL 2005/36/EG entspricht und der betreffende landesrechtlich reglementierte Beruf ein Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. d oder e RL 2005/36/EG erfordert,

3.

im Fall einer Anerkennung der Berufserfahrung gemäß § 9 eine Tätigkeit als Selbstständige bzw. Selbstständiger oder als Betriebsleiterin bzw. Betriebsleiter ausgeübt werden soll, und die Kenntnis und Anwendung spezifischer innerstaatlicher Rechtsvorschriften erforderlich ist, soweit dies in den landesrechtlichen Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist, oder

4.

dies in den landesrechtlichen Regelungen der betreffenden beruflichen Tätigkeit auf Grund einer Ausnahme gemäß Art. 14 Abs. 2 zweiter Unterabsatz RL 2005/36/EG vorgesehen ist.

(5) Die Behörde kann der antragstellenden Person die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs und zusätzlich die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn ihre Qualifikation dem Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. a RL 2005/36/EG entspricht und der betreffende landesrechtlich reglementierte Beruf ein Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. d RL 2005/36/EG erfordert.

(6) Der Bescheid über die Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein und hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:

1.

das Niveau der landesrechtlich verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der nachgewiesenen Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung im Art. 11 RL 2005/36/EG und

2.

die wesentlichen Unterschiede gemäß Abs. 8 und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht gemäß Abs. 2 ausgeglichen werden können.

(7) Die Behörde hat sicherzustellen, dass eine Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Vorschreibung abgelegt werden kann.

(8) Unter „Fächern, die sich inhaltlich wesentlich unterscheiden“ im Sinn des Abs. 1 sind jene zu verstehen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der landesrechtlich geforderten Ausbildung aufweist.

(9) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen erlassen.

§ 8 Oö. BAG § 8


Ausgleichsmaßnahmen dürfen nicht vorgeschrieben werden, wenn eine Ausbildung nachgewiesen wird, die

1.

einem von der Europäischen Kommission gemäß Art. 49a Abs. 4 RL 2005/36/EG festgelegten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder

2.

einer von der Europäischen Kommission gemäß Art. 49b Abs. 4 RL 2005/36/EG festgelegten gemeinsamen Ausbildungsprüfung

entspricht, sofern keine Ausnahme gemäß Art. 49a Abs. 5 RL 2005/36/EG oder Art. 49b Abs. 5 RL 2005/36/EG in Anspruch genommen wurde.

§ 9 Oö. BAG


Wenn in landesrechtlichen Regelungen für die Ausübung eines Berufs, der unter die im Anhang IV Verzeichnis III RL 2005/36/EG angeführten Tätigkeiten fällt, allgemeine, kaufmännische oder fachliche Kenntnisse oder Fertigkeiten vorgeschrieben werden, ist die Berufserfahrung als gleichwertig anzuerkennen, wenn die antragstellende Person den betreffenden Beruf in einem Mitgliedstaat wie folgt ausgeübt hat:

1.

als Selbstständige bzw. Selbstständiger oder als Betriebsleiterin bzw. Betriebsleiter

a)

in ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit, wobei die Beendigung der Tätigkeit vom Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags bei der Behörde gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen darf,

b)

in ununterbrochener zweijähriger Tätigkeit, wenn für die Tätigkeit eine vorausgehende Ausbildung nachgewiesen wird, oder

c)

in ununterbrochener zweijähriger Tätigkeit, wenn auch eine mindestens dreijährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigte oder Beschäftigter nachgewiesen wird, wobei die Beendigung dieser Tätigkeit vom Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags bei der Behörde gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen darf,

oder

2.

als abhängig Beschäftigte oder Beschäftigter in ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit, wenn für die Tätigkeit eine vorausgehende Ausbildung nachgewiesen wird.

(Anm: LGBl. Nr. 94/2020)

§ 10 Oö. BAG § 10


(1) Dem Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation sind folgende Unterlagen anzufügen:

1.

ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,

2.

eine Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,

3.

im Fall der Anerkennung gemäß § 9 eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsstaats über die Art und die Dauer der Tätigkeit, und

4.

sofern dies landesrechtlich vorgesehen ist, eine Bescheinigung darüber, dass die Ausübung des Berufs nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und dass keine Vorstrafen vorliegen.

(2) Die Behörde kann die antragstellende Person dazu auffordern, Informationen zu ihrer Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese von der landesrechtlich geforderten Ausbildung erheblich abweicht. Macht die antragstellende Person glaubhaft, dass sie nicht in der Lage ist, diese Informationen vorzulegen, ist gemäß § 24 Abs. 4 vorzugehen.

(3) Wird die Aufnahme eines Berufs landesrechtlich von der Vorlage eines Zuverlässigkeitsnachweises oder einer Bescheinigung über die Konkursfreiheit abhängig gemacht oder ist die Ausübung dieses Berufs im Fall eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen auszusetzen oder untersagt, gelten als hinreichender Nachweis Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse erfüllt werden. Werden im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder - in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt - durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat.

(4) Ist für die Aufnahme eines Berufs ein Nachweis über die gesundheitliche Eignung der antragstellenden Person landesrechtlich vorgeschrieben, so ist der im Herkunftsstaat geforderte diesbezügliche Nachweis hinreichend. Wird im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis verlangt, hat die Behörde eine von einer zuständigen Behörde dieses Staats ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, sofern diese von der zuständigen Behörde dieses Staats binnen zwei Monaten übermittelt wird.

(5) Wird für die Aufnahme eines Berufs ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit der antragstellenden Person oder ein Nachweis einer ausreichenden beruflichen Haftpflichtversicherung verlangt, so wird als hinreichender Nachweis eine diesbezügliche Bescheinigung anerkannt, die von einer Bank oder Versicherung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.

(6) Die Bescheinigungen gemäß Abs. 3 bis 5 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(7) Hat die Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Staat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen.

(8) Die in dieser Bestimmung genannten Unterlagen sind erforderlichenfalls samt Übersetzung durch gerichtlich beeidigte Übersetzer vorzulegen.

§ 11 Oö. BAG § 11


(1) Die Behörde hat der antragstellenden Person innerhalb eines Monats ab Einreichung des Antrags den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.

(2) Die Behörde hat über Anträge auf Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen innerhalb von vier Monaten ab vollständiger Einreichung zu entscheiden.

§ 12 Oö. BAG § 12


Die antragstellende Person ist nach der Anerkennung berechtigt, die landesrechtlich für den betreffenden Beruf vorgesehene Berufsbezeichnung zu führen.

§ 13 Oö. BAG § 13


(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für den Fall, dass sich die dienstleistende Person zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung der beruflichen Tätigkeit in das Landesgebiet begibt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen ist von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.

(2) Die Ausübung einer landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ist in Bezug auf die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen unbeschadet sonstiger die Dienstleistungsfreiheit regelnder Vorschriften zulässig, wenn:

1.

die dienstleistende Person zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit im Niederlassungsstaat berechtigt ist, und

2.

die dienstleistende Person den betreffenden Beruf während der vorangegangenen zehn Jahre durch mindestens ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt hat, sofern dieser Beruf dort nicht reglementiert ist.

(3) Personen, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit eine berufliche Tätigkeit im Landesgebiet ausüben, unterliegen dabei den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

(4) Abweichend von Abs. 3 unterliegen dienstleistende Personen keiner Verpflichtung, einer landesrechtlich geregelten Berufsorganisation anzugehören, es sei denn, es dient der Anwendung von Disziplinarvorschriften und es handelt sich um eine automatische vorübergehende Eintragung oder Pro-Forma-Mitgliedschaft, welche weder die Dienstleistungserbringung verzögern noch zusätzliche Kosten verursachen.

§ 14 Oö. BAG


(1) Beabsichtigt eine dienstleistende Person, eine landesrechtlich geregelte Tätigkeit erstmals im Landesgebiet auszuüben, hat sie dies vor dem beabsichtigten Beginn der Behörde schriftlich anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit;

2.

eine Bescheinigung darüber, dass die dienstleistende Person im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig zur Berufsausübung niedergelassen ist und dass ihr im Zeitpunkt der Anzeige diese nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;

3.

einen Berufsqualifikationsnachweis;

4.

im Fall des § 13 Abs. 2 Z 2 einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die dienstleistende Person den Beruf entsprechend den darin geregelten Voraussetzungen ausgeübt hat;

5.

Nachweise über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf eine Berufshaftpflicht, sofern dies in den landesrechtlichen Regelungen der entsprechenden beruflichen Tätigkeit vorgeschrieben ist;

6.

im Fall von Gesundheitsberufen und von Berufen im Bereich der Pflege und Erziehung Minderjähriger eine Bestätigung, dass die Berufsausübung im Herkunftsmitgliedstaat weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und dass keine die Berufsausbildung hindernden Vorstrafen vorliegen, wenn dies in den landesrechtlichen Regelungen über die Ausübung dieser Tätigkeiten vorgesehen ist;

7.

im Fall von Berufen gemäß § 9, bei denen eine Überprüfung der Berufsqualifikation gemäß § 15 erfolgen kann, eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die Art und Dauer der Tätigkeit.

(2) Beabsichtigt die dienstleistende Person in den Folgejahren die Dienstleistung vorübergehend und gelegentlich zu erbringen, ist die Anzeige einmal jährlich zu erneuern. Wenn eine wesentliche Änderung gegenüber der erstmaligen Anzeige eingetreten ist, sind der erneuernden Anzeige die erforderlichen Unterlagen betreffend diese Änderungen anzuschließen. (Anm: LGBl. Nr. 94/2020)

(3) Ist bereits in einem anderen Bundesland eine Meldung nach den dem Abs. 1 entsprechenden Vorschriften dieses anderen Bundeslandes erfolgt, hat die dienstleistende Person die Behörde vor der Ausübung der Tätigkeit im Landesgebiet von der Tatsache dieser Meldung zu informieren.

(4) Ein durch den Herkunftsmitgliedstaat übermittelter Europäischer Berufsausweis gemäß Art. 4c Abs. 1 RL 2005/36/EG gilt für den Zeitraum von 18 Monaten als Anzeige gemäß Abs. 1. Dies gilt auch für die Verlängerung des Europäischen Berufsausweises oder die Erweiterung des Geltungsbereichs auf das Landesgebiet gemäß Art. 4c Abs. 3 RL 2005/36/EG sowie für Europäische Berufsausweise, die der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes übermittelt wurden, für die Dauer ihrer Gültigkeit.

§ 15 Oö. BAG § 15


(1) Bei landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeiten, die die öffentliche Gesundheit oder die Sicherheit berühren, kann die Behörde die Berufsqualifikation vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung überprüfen, wenn dies erforderlich ist, um eine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfängerinnen oder -empfänger auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation der dienstleistenden Person zu verhindern.

(2) Die Behörde hat längstens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige über die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 14 Abs. 1 sowie der vollständigen Vorlage der Unterlagen mit Bescheid zu entscheiden, ob

1.

die Erbringung der Dienstleistung ohne Überprüfung der Berufsqualifikation zulässig ist, oder

2.

nach der Überprüfung der Berufsqualifikation der dienstleistenden Person

a)

sich diese einer Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 zu unterziehen hat oder

b)

die Erbringung der Dienstleistung ohne Eignungsprüfung zulässig ist.

Ist wegen der besonderen Schwierigkeiten des Falls eine Überprüfung der Berufsqualifikation innerhalb eines Monats nicht möglich, ist dies der dienstleistenden Person innerhalb dieser Monatsfrist mit einer Begründung mitzuteilen. Die Schwierigkeiten sind innerhalb eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben. Der Bescheid hat jedenfalls innerhalb von zwei Monaten nach der Behebung der Schwierigkeiten zu ergehen.

(3) Wenn die Behörde anlässlich der Überprüfung der Berufsqualifikation zum Ergebnis kommt, dass auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Qualifikation und der landesrechtlich geforderten Ausbildung eine Gefährdung der im Abs. 1 genannten Interessen besteht und diese auch nicht gemäß § 7 Abs. 2 ausgeglichen werden können, ist eine Eignungsprüfung vorzuschreiben. Der dienstleistenden Person ist bekannt zu geben, in welchen der gemäß den landesrechtlichen Ausbildungsvorschriften festgelegten Gegenständen eine Eignungsprüfung vorzunehmen ist, um die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen.

(4) Die Eignungsprüfung ist von der nach den landesrechtlichen Ausbildungsvorschriften für die betreffende Berufsqualifikation zuständigen Prüfungsstelle abzuhalten. Die Behörde hat auf Grundlage der Ergebnisse der Eignungsprüfung zu entscheiden, ob die Erbringung der Dienstleistung zulässig ist. Dieser Bescheid ist innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a zu erlassen.

(5) Erlässt die Behörde keinen Bescheid gemäß Abs. 2 innerhalb der im genannten Absatz festgelegten Fristen, so ist die Ausübung der betreffenden landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit zulässig.

§ 16 Oö. BAG § 16


(1) Die Dienstleistung ist unter der im Niederlassungsmitgliedstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung, die keine Verwechslung mit der landesrechtlich festgelegten Berufsbezeichnung zulassen darf, zu erbringen. Besteht im Niederlassungsmitgliedstaat keine Berufsbezeichnung, hat die dienstleistende Person ihren Ausbildungsnachweis in der Amtssprache des Niederlassungsmitgliedstaats anzugeben. Erforderlichenfalls ist eine deutsche Übersetzung anzufügen. Davon abweichend ist die Dienstleistungserbringung bei landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeiten, die die öffentliche Gesundheit oder die Sicherheit berühren, im Fall einer erfolgreichen Überprüfung der Berufsqualifikation gemäß § 15 unter der landesrechtlich vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erbringen.

(2) Die dienstleistende Person hat, wenn die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaats oder unter der Angabe eines Ausbildungsnachweises in der Amtssprache des Niederlassungsmitgliedstaats erbracht wird, den Dienstleistungsempfängerinnen und -empfängern auf deren Verlangen folgende Informationen unbeschadet sonstiger gesetzlich festgelegter Verpflichtungen mitzuteilen:

1.

das öffentliche Register, in das die dienstleistende Person im Niederlassungsmitgliedstaat eingetragen ist, samt Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register;

2.

den Namen und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde des Niederlassungsmitgliedstaats, wenn die berufliche Tätigkeit dort zulassungspflichtig ist;

3.

die berufliche Organisation, der die dienstleistende Person im Niederlassungsmitgliedstaat angehört;

4.

die verliehene Berufsbezeichnung oder den ausgestellten Ausbildungsnachweis, mit der Angabe des verleihenden oder ausstellenden Mitgliedstaats;

5.

Einzelheiten zum Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf eine Berufshaftpflicht, sofern dies in den landesrechtlichen Regelungen der entsprechenden beruflichen Tätigkeit vorgeschrieben ist, und

6.

die Umsatzsteueridentifikationsnummer im Sinn des Art. 28 Abs. 1 des Anhangs zu § 29 Abs. 8 UStG 1994, wenn die dienstleistende Person eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt.

§ 17 Oö. BAG § 17


(1) Ein Europäischer Berufsausweis ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 auf Antrag auszustellen, wenn die Europäische Kommission gemäß Art. 4a Abs. 7 RL 2005/36/EG für den betreffenden landesrechtlich geregelten Beruf einen unmittelbar anwendbaren Durchführungsrechtsakt erlassen hat. Der Inhaber einer Berufsqualifikation hat die Wahl zwischen dem Europäischen Berufsausweis und der Inanspruchnahme der Verfahren gemäß dem zweiten und dritten Abschnitt.

(2) Die Behörde hat einer oder einem im Landesgebiet niedergelassenen Inhaberin oder Inhaber einer landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation, die oder der Dienstleistungen außerhalb des Landesgebiets erbringen will, einen Europäischen Berufsausweis gemäß § 21 auszustellen, wenn es sich um keine Tätigkeit im Sinn des § 15 Abs. 1 handelt.

(3) Die Behörde hat einer Inhaberin oder einem Inhaber von Berufsqualifikationen betreffend landesrechtlich geregelte Tätigkeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden, und

1.

die eine Dienstleistung im Landesgebiet ausüben wollen, wenn dies eine Tätigkeit im Sinn des § 15 Abs. 1 betrifft, oder

2.

die sich im Landesgebiet niederlassen wollen,

einen Europäischen Berufsausweis gemäß § 21 Abs. 7 oder § 20 auf der Grundlage der vom Herkunftsmitgliedstaat gemäß Art. 4a Abs. 5 RL 2005/36/EG abgeschlossenen vorbereitenden Schritte auszustellen.

(4) Die Behörde hat für im Landesgebiet niedergelassene Inhaberinnen oder Inhaber einer landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation, die

1.

eine Dienstleistung gemäß § 15 Abs. 1 in einem anderen Mitgliedstaat erbringen wollen, oder

2.

sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen beabsichtigen,

alle vorbereitenden Schritte hinsichtlich der eigenen Datei der antragstellenden Person abzuschließen, die innerhalb des Binnenmarkt-Informationssystems der Europäischen Union (IMI) gemäß § 20 und § 21 Abs. 7 zu erstellen sind (IMI-Datei). Die gemäß Art. 4d Abs. 2 RL 2005/36/EG vom Aufnahmemitgliedstaat angeforderten Informationen und Dokumente sind den zuständigen Behörden innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung zu stellen.

(5) In den Fällen des Abs. 3 Z 2 bleiben landesrechtlich vorgesehene Registrierungs- und Kontrollverfahren unberührt, wenn sie bereits vor der Einführung des Europäischen Berufsausweises für diesen Beruf bestanden haben.

(6) Die Behörde informiert die Bürgerinnen oder Bürger und die antragstellenden Personen über die Funktion und den zusätzlichen Nutzen eines Europäischen Berufsausweises bei den Berufen, für die er eingeführt wurde.

§ 18 Oö. BAG § 18


(1) Die Behörde hat es Inhaberinnen oder Inhabern einer Berufsqualifikation zu ermöglichen, einen Europäischen Berufsausweis über eine von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellte elektronische Datenanwendung zu beantragen, durch die eine eigene IMI-Datei für diese antragstellende Person erstellt wird. Der Europäische Berufsausweis kann auch schriftlich beantragt werden, wenn die Behörde über die notwendigen technischen Vorkehrungen für die Erstellung der IMI-Datei sowie die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises verfügt.

(2) Den Anträgen gemäß Abs. 1 sind die in den gemäß Art. 4a Abs. 7 RL 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission vorgeschriebenen Dokumente anzuschließen.

(3) Die Behörde hat den antragstellenden Personen im Sinn des § 17 Abs. 2 und 4 den Empfang der Unterlagen innerhalb einer Woche zu bestätigen und ihnen gegebenenfalls gemäß § 13 Abs. 3 AVG mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.

(4) Die Behörde hat antragstellenden Personen, die im Landesgebiet niedergelassen sind, alle Bescheinigungen auszustellen, die nach diesem Gesetz, den anzuwendenden Bestimmungen der RL 2005/36/EG oder den gemäß Art. 4a Abs. 7 RL 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission erforderlich sind.

(5) Die Behörde hat bei Anträgen gemäß Abs. 1 zu überprüfen, ob

1.

die antragstellende Person im Landesgebiet rechtmäßig niedergelassen ist und

2.

alle in Oberösterreich ausgestellten notwendigen Dokumente gültig und echt sind.

Bei begründeten Zweifeln hat die Behörde die Gültigkeit und Echtheit der Dokumente gemäß Z 2 von Amts wegen zu prüfen und kann von der antragstellenden Person beglaubigte Kopien der Dokumente verlangen.

(6) Stellt die antragstellende Person wiederholt Anträge gemäß Abs. 1, darf die Behörde keine neuerliche Einreichung von gültigen Dokumenten verlangen, die bereits in der IMI-Datei enthalten sind.

§ 19 Oö. BAG § 19


(1) Die Behörde hat unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der IMI-Datei die Angaben über das Vorliegen disziplinarrechtlicher, verwaltungsstrafrechtlicher oder strafgesetzlicher Sanktionen, die sich auf die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit durch die Inhaberin oder den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises auswirken, unverzüglich zu aktualisieren. Informationen, die nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(2) Die Behörde hat die Inhaberin oder den Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die sonstigen Behörden, die Zugang zur entsprechenden IMI-Datei haben, unbeschadet der Verpflichtung zur Vorwarnung gemäß § 26, unverzüglich über eine gemäß Abs. 1 vorgenommene Aktualisierung zu unterrichten.

(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 ist auf folgende personenbezogene Daten beschränkt:

1.

die Identität der oder des Berufsangehörigen;

2.

den betroffenen Beruf;

3.

die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung über die Beschränkung oder die Untersagung getroffen hat;

4.

den Umfang der Beschränkung oder Untersagung der Tätigkeit;

5.

den Zeitraum, für den die Beschränkung oder Untersagung gilt.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(4) Die Angaben im Europäischen Berufsausweis sind auf jene personenbezogene Daten zu beschränken, die zur Überprüfung des Rechts der Inhaberin oder des Inhabers auf Ausübung des Berufs, für den der Ausweis ausgestellt wurde, erforderlich sind. Dies betrifft:

1.

Namen und Vornamen,

2.

Geburtsdatum und -ort,

3.

Beruf, förmliche Qualifikationen der Inhaberin oder des Inhabers und anwendbare Regelungen,

4.

beteiligte zuständige Behörden, Ausweisnummer und Sicherheitsmerkmale und

5.

Bezugnahme auf ein gültiges Identitätsdokument.

Die Behörde hat sicherzustellen, dass Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber, Kundinnen oder Kunden, Behörden, Parteien und andere Interessengruppen die Echtheit und Gültigkeit der ihnen von der Inhaberin oder vom Inhaber eines für Oberösterreich gültigen vorgelegten Europäischen Berufsausweises nach Maßgabe der von der Europäischen Kommission zur Durchführung des Art. 4e Abs. 7 RL 2005/36/EG erlassenen Rechtsakte prüfen können. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(5) Informationen über die von der Inhaberin oder vom Inhaber des Europäischen Berufsausweises erworbene Berufserfahrung oder bestandene Ausgleichsmaßnahmen sind nur in die IMI-Datei aufzunehmen. Zugang zu den Informationen in der IMI-Datei haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften nur die zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats. Die Inhaberin oder der Inhaber des Europäischen Berufsausweises ist auf Antrag über den Inhalt der IMI-Datei zu unterrichten.

(6) Die in einer IMI-Datei enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen solange verarbeitet werden, wie es für Zwecke des Anerkennungsverfahrens und als Nachweis der Anerkennung oder die Übermittlung der Meldung gemäß § 14 erforderlich ist. Die Inhaberin oder der Inhaber eines Europäischen Berufsausweises kann jederzeit und kostenlos die Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten oder die Löschung und Sperrung der entsprechenden IMI-Datei verlangen. Die Inhaberin oder der Inhaber ist über dieses Recht bei der Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zu informieren und alle zwei Jahre daran zu erinnern. Wurde der ursprüngliche Antrag online eingereicht, ist eine Erinnerung nicht erforderlich. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(7) Betrifft ein Antrag auf Löschung einer IMI-Datei einen Europäischen Berufsausweis gemäß § 20 und § 21 Abs. 7, hat die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 3 der Inhaberin oder dem Inhaber der Berufsqualifikation einen Nachweis zur Bescheinigung der Anerkennung ihrer oder seiner Berufsqualifikation auszustellen.

(8) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Europäischen Berufsausweis und in allen IMI-Dateien gilt die Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach §§ 17 bis 21 als datenschutzrechtlich Verantwortlicher. Hinsichtlich ihrer Aufgaben gemäß Art. 4e Abs. 1 bis 4 der RL 2005/36/EG gilt die Europäische Kommission als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinn des Art. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

§ 20 Oö. BAG § 20


(1) In den Fällen des § 17 Abs. 4 Z 1 hat die Behörde die Echtheit und Gültigkeit der gemäß § 18 in der IMI-Datei hinterlegten Dokumente innerhalb eines Monats ab vollständiger Vorlage der Dokumente zu prüfen. Der Antrag ist danach unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln. Die antragstellende Person ist von dieser Übermittlung zu benachrichtigen.

(2) In den Fällen der §§ 8 und 9 hat die Behörde innerhalb eines Monats nach Zugang des vom Herkunftsmitgliedstaat übermittelten Antrags gemäß Art. 4d Abs. 1 RL 2005/36/EG einen Europäischen Berufsausweis auszustellen.

(3) In den Fällen des § 7 hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vom Herkunftsmitgliedstaat übermittelten Antrags gemäß Art. 4d Abs. 1 RL 2005/36/EG einen Europäischen Berufsausweis auszustellen oder zu entscheiden, dass Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 7 erforderlich sind.

(4) In Fällen hinreichend begründeter Zweifel hat die Behörde vom Herkunftsmitgliedstaat weitere Informationen oder die Vorlage einer beglaubigten Kopie von Dokumenten innerhalb von zwei Wochen anzufordern. Wenn die Behörde die notwendigen Informationen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises von der antragstellenden Person oder vom Herkunftsmitgliedstaat nicht erhält, ist die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises abzulehnen.

(5) Trifft die Behörde Entscheidungen nicht innerhalb der Fristen gemäß Abs. 2 und 3 oder wird der Eignungstest nicht innerhalb der Frist gemäß § 7 Abs. 7 durchgeführt, gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt und dieser ist der antragstellenden Person automatisch über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermitteln.

(6) Die Behörde kann die Fristen gemäß Abs. 2 und 3 in begründeten Fällen einmalig um zwei Wochen verlängern. Die antragstellende Person ist davon zu unterrichten. Eine einmalige wiederholte Verlängerung der Fristen ist in Fällen unbedingter Notwendigkeit, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger, zulässig.

(7) Die vom Herkunftsmitgliedstaat gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen ersetzen den Antrag auf Anerkennung von Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 21 Oö. BAG § 21


(1) In den Fällen des § 17 Abs. 2 hat die Behörde den Antrag und die Dokumente in der IMI-Datei zu prüfen und den Europäischen Berufsausweis für Dienstleistungen, die nicht unter Art. 7 Abs. 4 RL 2005/36/EG fallen, innerhalb von drei Wochen auszustellen und unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln. Die antragstellende Person ist von dieser Übermittlung zu benachrichtigen. Der Europäische Berufsausweis - Dienstleistung gilt für 18 Monate.

(2) Die Frist gemäß Abs. 1 beginnt mit dem Eingang der fehlenden Dokumente gemäß Art. 4b Abs. 3 erster Unterabsatz RL 2005/36/EG oder nach Ablauf der darin normierten einwöchigen Frist zu laufen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises nicht vor, ist der Antrag innerhalb der Frist des Abs. 1 mit Bescheid abzuweisen.

(3) Plant eine Inhaberin oder ein Inhaber eines Europäischen Berufsausweises, Dienstleistungen auch in anderen als den im Antrag gemäß Abs. 1 genannten Mitgliedstaaten zu erbringen, ist der Europäische Berufsausweis nach den Bestimmungen der Abs. 1, 2, 5 und 6 auf Antrag zu erweitern.

(4) Plant eine Inhaberin oder ein Inhaber eines Europäischen Berufsausweises, Dienstleistungen über den Zeitraum von 18 Monaten hinaus zu erbringen, ist dies der Behörde anzuzeigen.

(5) In den Fällen der Abs. 3 und 4 sind dem Antrag oder der Anzeige alle Informationen zu wesentlichen Änderungen der in der IMI-Datei gespeicherten Informationen anzuschließen, soweit sie in Durchführungsrechtsakten der Europäischen Union gemäß Art. 4a Abs. 7 RL 2005/36/EG vorgesehen sind.

(6) Die Behörde hat dem Aufnahmemitgliedstaat die gemäß Abs. 3 bis 5 aktualisierten Europäischen Berufsausweise zu übermitteln.

(7) Für Europäische Berufsausweise gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 betreffend die gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Art. 7 Abs. 4 RL 2005/36/EG (berufliche Tätigkeiten, die die öffentliche Gesundheit oder die Sicherheit berühren) gelten die Bestimmungen über den Europäischen Berufsausweis - Niederlassung gemäß § 20 sinngemäß.

(8) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 sowie die Untätigkeit der Behörde innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Eine Beschwerdevorentscheidung ist ausgeschlossen. Entscheidet das Landesverwaltungsgericht, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, hat die Behörde diesen unverzüglich auszustellen.

§ 22 Oö. BAG § 22


(1) Die Behörde hat im Einzelfall teilweisen Zugang zu einer landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeit zu gewähren, wenn

1.

die antragstellende Person ohne Einschränkungen qualifiziert ist, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die in Oberösterreich ein partieller Zugang beantragt wird,

2.

die Unterschiede zwischen der beruflichen Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem landesrechtlich geregelten Beruf so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen bewirken würde, dass die antragstellende Person vollständig die landesrechtlich vorgesehene Ausbildung absolvieren müsste, um diesen Beruf ausüben zu können, und

3.

sich die betreffende berufliche Tätigkeit nach objektiven Kriterien von anderen von der landesrechtlichen Regelung umfassten Tätigkeiten trennen lässt; bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.

(2) Der teilweise Zugang darf nur verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, wenn sie geeignet ist, die Erreichung dieses verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Zielerreichung erforderlich ist.

(3) Für das Verfahren betreffend die Anerkennung von Teilqualifikationen sind jeweils die Bestimmungen der Abschnitte 2 (Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit) oder 3 (Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit) anzuwenden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf die automatische Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß §§ 8 und 9 nicht anzuwenden.

(5) Im Fall eines partiellen Berufszugangs hat die Berufsausübung unter der im Herkunftsmitgliedstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeit ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen. Die Behörde kann im Anerkennungsbescheid nach Abs. 1 vorschreiben, dass die Berufsbezeichnung in deutscher Sprache zu führen ist.

§ 23 Oö. BAG § 23


(1) Ist der Abschluss eines Berufspraktikums Voraussetzung für den Zugang zu einer landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeit, hat die Behörde Berufspraktika, die in anderen Mitgliedstaaten absolviert wurden, anzuerkennen, sofern das Berufspraktikum hinsichtlich der Organisation und der Überwachung durch eine befähigte Person den landesrechtlich festgelegten Anforderungen entspricht. Berufspraktika, die in einem Drittstaat absolviert wurden, sind bei der Anerkennung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer jenes Teils des Berufspraktikums, der im Ausland absolviert werden kann, kann durch landesrechtliche Regelungen auf einen angemessenen Zeitraum beschränkt werden.

(3) Durch die Anerkennung eines Berufspraktikums wird eine Prüfung, die für den Zugang zum jeweiligen landesrechtlich geregelten Beruf erforderlich ist, nicht ersetzt.

§ 24 Oö. BAG § 24


(1) Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten, soweit dies nach den Bestimmungen der RL 2005/36/EG erforderlich ist. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(2) Der Informationsaustausch zwischen der Behörde und den jeweiligen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Vollziehung dieses Paragrafen hat über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu erfolgen.

(3) Hat die Behörde berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person, kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung darüber verlangen, dass die Ausübung dieses Berufs durch den Herkunftsstaat nicht auf Grund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung ausgesetzt oder untersagt wurde. Darüber hinaus hat die Behörde den Aufnahmemitgliedstaat über das Vorliegen disziplinärer, verwaltungsstrafrechtlicher oder strafgerichtlicher Sanktionen oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Ausübung einer landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeit durch eine im Landesgebiet niedergelassene dienstleistende Person auswirken könnten, zu unterrichten.

(4) Die Behörde kann von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats weiters alle Informationen anfordern über

1.

die Authentizität der von der antragstellenden Person vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, wenn diesbezüglich berechtigte Zweifel bestehen,

2.

Ausbildungsnachweise der antragstellenden Person, die ganz oder teilweise in einem anderen als dem ausstellenden Herkunftsmitgliedstaat absolviert wurden, wenn berechtigte Zweifel bestehen, ob

a)

der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt wurde,

b)

der ausgestellte Ausbildungsnachweis jenem entspricht, der vorgesehen ist, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre,

c)

mit dem Ausbildungsnachweis im Ausstellungsmitgliedstaat dieselben beruflichen Rechte verliehen werden,

3.

die Ausbildung der antragstellenden Person, die erforderlich sind, um festzustellen, ob diese von der inländischen Ausbildung abweicht, wenn die antragstellende Person dazu nicht in der Lage ist (§ 10 Abs. 2).

(5) Die Behörde hat den zuständigen Behörden und Beratungszentren (Art. 57b RL 2005/36/EG) der Aufnahmemitgliedstaaten die im Abs. 4 genannten Informationen über eine antragstellende Person, die ihre Berufsqualifikation im Landesgebiet erworben hat, zu übermitteln.

(6) Die Behörde hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit einer antragstellenden Person, die ihre Berufsqualifikation im Landesgebiet erworben hat, Bestätigungen gemäß § 10 Abs. 3 und 4 innerhalb von zwei Monaten auszustellen.

§ 25 Oö. BAG § 25


(1) Die Behörde kann in Fällen berechtigter Zweifel von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats alle Informationen über

1.

die Rechtmäßigkeit der Niederlassung der dienstleistenden Person sowie

2.

die Zuverlässigkeit der dienstleistenden Person, insbesondere darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarrechtlichen oder verwaltungsstraf- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen,

anfordern.

(2) Entscheidet die Behörde, die Berufsqualifikation einer dienstleistenden Person zu überprüfen, kann sie bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaats Informationen über die Ausbildung der dienstleistenden Person anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 1 erforderlich ist.

(3) Die Behörde hat die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 betreffend einer im Landesgebiet niedergelassenen dienstleistenden Person auch den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten mitzuteilen. Ist der Beruf landesrechtlich nicht reglementiert, können die Informationen gemäß Abs. 2 auch vom Beratungszentrum gemäß Art. 57b RL 2005/36/EG zur Verfügung gestellt werden.

(4) Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen über Beschwerden einer Dienstleistungsempfängerin oder eines Dienstleistungsempfängers gegen eine im Landesgebiet niedergelassene Dienstleisterin oder einen im Landesgebiet niedergelassenen Dienstleister im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Ausübung einer landesrechtlich geregelten Tätigkeit außerhalb des Landesgebiets auszutauschen. Der Dienstleistungsempfängerin oder dem Dienstleistungsempfänger ist das Ergebnis der Beschwerde mitzuteilen.

(5) Für den Austausch von Informationen der Behörde mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist § 24 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 26 Oö. BAG § 26


(1) Die Behörde hat die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten über Berufsangehörige, denen die Ausübung landesrechtlich geregelter Berufe im Bereich der Pflege und Erziehung Minderjähriger ganz, teilweise oder vorübergehend untersagt oder beschränkt worden ist, zu unterrichten.

(2) Die Behörde hat die Angaben gemäß Abs. 1 mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) binnen drei Tagen nach Erlassung der Entscheidung zu übermitteln. Die Warnung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Daten über die Identität der oder des Berufsangehörigen;

2.

den betroffenen Beruf;

3.

die Angaben der entscheidenden Behörde oder des entscheidenden Gerichts;

4.

den Umfang der Beschränkung oder Untersagung;

5.

den Zeitraum, für den die Beschränkung oder Untersagung gilt.

(3) Eine Warnung über die Identität von Berufsangehörigen ist über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) binnen drei Tagen nach Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung zu übermitteln, sobald darin gerichtlich festgestellt wurde, dass die Anerkennung einer Berufsqualifikation mittels gefälschter Berufsqualifikationsnachweise beantragt wurde. § 19 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(4) Die Behörde hat die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung gemäß Abs. 1 abgelaufen ist oder sich das Enddatum der Befristung ändert.

(5) Die Behörde hat die betroffenen Berufsangehörigen unverzüglich schriftlich über Warnungen an andere Mitgliedstaaten zu informieren. Diese können eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Warnung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wurde die Meldung vom Landesverwaltungsgericht erstattet, so ist die Überprüfung bei der im betreffenden Verfahren belangten Behörde zu beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

(6) Die Daten der Warnung sind innerhalb von drei Tagen nach der Aufhebung der Entscheidung über die Warnung oder des Ablaufs der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung gemäß Abs. 1 zu löschen.

§ 27 Oö. BAG


(1) Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender landesrechtlicher Beschränkungen des Zugangs zu oder der Ausübung von reglementierten Berufen ist eine der Art, dem Inhalt und der Auswirkungen dieser Vorschriften entsprechende, objektive, unabhängige, qualitativ und quantitativ substantiierte und in den jeweiligen Erläuternden Bemerkungen dargestellte Prüfung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts durchzuführen, um die Einhaltung folgender Grundsätze sicher zu stellen:

1.

Nichtdiskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes,

2.

Rechtfertigung durch Ziele des Allgemeininteresses und

3.

Verhältnismäßigkeit.

(2) Nach der Erlassung von Vorschriften gemäß Abs. 1 ist ihre Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überwachen, um späteren Entwicklungen Rechnung zu tragen.

(3) Die Verpflichtungen dieses Abschnitts entfallen, wenn die Vorschriften gemäß Abs. 1 spezifische unionsrechtliche Berufsanforderungen umsetzen, sofern diese keinen Umsetzungsspielraum belassen.

(Anm: LGBl. Nr. 94/2020)

§ 28 Oö. BAG § 28


(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Anerkennungen von Berufsqualifikationen, die nach anderen landesrechtlichen Regelungen erfolgt sind, bleiben aufrecht.

(2) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

§ 29 Oö. BAG


(1) Entwürfe von Vorschriften gemäß § 27 Abs. 1 sind vor ihrer Erlassung auf der Homepage des Landes Oberösterreich oder in einer anderen transparenten Form unter Gewährung einer Stellungnahmemöglichkeit zu veröffentlichen.

(2) Durch geeignete Maßnahmen ist

1.

ein Informationsaustausch mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten zu Fragen über Vorschriften gemäß § 27 Abs. 1 und

2.

die Eintragung neu eingeführter oder geänderter Vorschriften gemäß § 27 Abs. 1 sowie der dazu durchgeführten Verhältnismäßigkeitsprüfungen in die Datenbank für reglementierte Berufe gemäß Art. 59 RL 2005/36/EG

sicherzustellen.

(Anm: LGBl. Nr. 94/2020)

§ 30 Oö. BAG


(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Richtlinien verwiesen wird, ist dies als Verweis auf folgende Fassung zu verstehen:

-

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132;

-

Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 9.7.2018, S 25.

(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

-

Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2020.

(Anm: LGBl. Nr. 94/2020)

§ 31 Oö. BAG


(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Anerkennungen von Berufsqualifikationen, die nach anderen landesrechtlichen Regelungen erfolgt sind, bleiben aufrecht.

(2) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG) Fundstelle


Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

LGBl.Nr. 49/2017 (GP XXVIII RV 446/2017 AB 474/2017 LT 18; RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004, S 44 [CELEX-Nr. 32003L0109]; RL 2004/38/EG vom 29. April 2004, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S 77 [CELEX-Nr. 32004L0038]; RL 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2007, S 22 [CELEX-Nr. 32005L0036]; RL 2009/50/EG vom 25. Mai 2009, ABl. Nr. L 155 vom 18.6.2009, S 17 [CELEX-Nr. 32009L0050]; RL 2011/51/EU vom 11. Mai 2011, ABl. Nr. L 132 vom 19.5.2011, S 1 [CELEX-Nr. 32011L0051]; RL 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011, S 9 [CELEX-Nr. 32011L0095]; RL 2011/98/EU vom 13. Dezember 2011, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011, S 1 [CELEX-Nr. 32011L0098]; RL 2013/55/EU vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132 [CELEX-Nr. 32013L0055]; RL 2014/36/EU vom 26. Februar 2014, ABl. Nr. L 94 vom 28.3.2014, S 375 [CELEX-Nr. 32014L0036]; RL 2014/66/EU vom 15. Mai 2014, ABl. Nr. L 157 vom 27.5.2014, S 1 [CELEX-Nr. 32014L0066]; RL (EU) 2016/801 vom 11. Mai 2016, ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016, S 21 [CELEX-Nr. 32016L0801])

Präambel/Promulgationsklausel

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§  1

Sachlicher Geltungsbereich

§  2

Persönlicher Geltungsbereich

§  3

Sprachkenntnisse

§  4

Behörde

2. Abschnitt
Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit

§  5

Qualifikationsniveaus

§  6

Anerkennungsbedingungen

§  7

Ausgleichsmaßnahmen

§  8

Automatische Anerkennung auf der Grundlage gemeinsamer Ausbildungsgrundsätze

§  9

Anerkennung der Berufserfahrung

§ 10

Unterlagen

§ 11

Verfahrensvorschriften

§ 12

Führen der Berufsbezeichnung

3. Abschnitt
Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit

§ 13

Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit

§ 14

Meldepflichten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit

§ 15

Überprüfung der Berufsqualifikation im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit

§ 16

Ausübungsvorschriften im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit

4. Abschnitt
Europäischer Berufsausweis

§ 17

Europäischer Berufsausweis

§ 18

Beantragung eines Europäischen Berufsausweises

§ 19

Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Europäischen Berufsausweis

§ 20

Europäischer Berufsausweis für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit

§ 21

Europäischer Berufsausweis für die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit

5. Abschnitt
Sonderfälle der Anerkennung

§ 22

Anerkennung von Teilqualifikationen und partieller Berufszugang

§ 23

Anerkennung von Berufspraktika

6. Abschnitt
Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit

§ 24

Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der Niederlassungsfreiheit

§ 25

Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit

§ 26

Vorwarnmechanismus

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 27

Verweise

§ 28

Inkrafttreten

 

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