§ 22 Oö. BAG § 22

Oö. BAG - Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Behörde hat im Einzelfall teilweisen Zugang zu einer landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeit zu gewähren, wenn

1.

die antragstellende Person ohne Einschränkungen qualifiziert ist, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die in Oberösterreich ein partieller Zugang beantragt wird,

2.

die Unterschiede zwischen der beruflichen Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem landesrechtlich geregelten Beruf so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen bewirken würde, dass die antragstellende Person vollständig die landesrechtlich vorgesehene Ausbildung absolvieren müsste, um diesen Beruf ausüben zu können, und

3.

sich die betreffende berufliche Tätigkeit nach objektiven Kriterien von anderen von der landesrechtlichen Regelung umfassten Tätigkeiten trennen lässt; bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.

(2) Der teilweise Zugang darf nur verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, wenn sie geeignet ist, die Erreichung dieses verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Zielerreichung erforderlich ist.

(3) Für das Verfahren betreffend die Anerkennung von Teilqualifikationen sind jeweils die Bestimmungen der Abschnitte 2 (Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit) oder 3 (Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit) anzuwenden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf die automatische Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß §§ 8 und 9 nicht anzuwenden.

(5) Im Fall eines partiellen Berufszugangs hat die Berufsausübung unter der im Herkunftsmitgliedstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeit ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen. Die Behörde kann im Anerkennungsbescheid nach Abs. 1 vorschreiben, dass die Berufsbezeichnung in deutscher Sprache zu führen ist.

In Kraft seit 21.07.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 Oö. BAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 Oö. BAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 Oö. BAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 Oö. BAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 Oö. BAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. BAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 21 Oö. BAG
§ 23 Oö. BAG