§ 20 Oö. BAG § 20

Oö. BAG - Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) In den Fällen des § 17 Abs. 4 Z 1 hat die Behörde die Echtheit und Gültigkeit der gemäß § 18 in der IMI-Datei hinterlegten Dokumente innerhalb eines Monats ab vollständiger Vorlage der Dokumente zu prüfen. Der Antrag ist danach unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln. Die antragstellende Person ist von dieser Übermittlung zu benachrichtigen.

(2) In den Fällen der §§ 8 und 9 hat die Behörde innerhalb eines Monats nach Zugang des vom Herkunftsmitgliedstaat übermittelten Antrags gemäß Art. 4d Abs. 1 RL 2005/36/EG einen Europäischen Berufsausweis auszustellen.

(3) In den Fällen des § 7 hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vom Herkunftsmitgliedstaat übermittelten Antrags gemäß Art. 4d Abs. 1 RL 2005/36/EG einen Europäischen Berufsausweis auszustellen oder zu entscheiden, dass Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 7 erforderlich sind.

(4) In Fällen hinreichend begründeter Zweifel hat die Behörde vom Herkunftsmitgliedstaat weitere Informationen oder die Vorlage einer beglaubigten Kopie von Dokumenten innerhalb von zwei Wochen anzufordern. Wenn die Behörde die notwendigen Informationen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises von der antragstellenden Person oder vom Herkunftsmitgliedstaat nicht erhält, ist die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises abzulehnen.

(5) Trifft die Behörde Entscheidungen nicht innerhalb der Fristen gemäß Abs. 2 und 3 oder wird der Eignungstest nicht innerhalb der Frist gemäß § 7 Abs. 7 durchgeführt, gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt und dieser ist der antragstellenden Person automatisch über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermitteln.

(6) Die Behörde kann die Fristen gemäß Abs. 2 und 3 in begründeten Fällen einmalig um zwei Wochen verlängern. Die antragstellende Person ist davon zu unterrichten. Eine einmalige wiederholte Verlängerung der Fristen ist in Fällen unbedingter Notwendigkeit, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger, zulässig.

(7) Die vom Herkunftsmitgliedstaat gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen ersetzen den Antrag auf Anerkennung von Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

In Kraft seit 21.07.2017 bis 31.12.9999
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