§ 10 Oö. BAG § 10

Oö. BAG - Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Dem Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation sind folgende Unterlagen anzufügen:

1.

ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,

2.

eine Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,

3.

im Fall der Anerkennung gemäß § 9 eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsstaats über die Art und die Dauer der Tätigkeit, und

4.

sofern dies landesrechtlich vorgesehen ist, eine Bescheinigung darüber, dass die Ausübung des Berufs nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und dass keine Vorstrafen vorliegen.

(2) Die Behörde kann die antragstellende Person dazu auffordern, Informationen zu ihrer Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese von der landesrechtlich geforderten Ausbildung erheblich abweicht. Macht die antragstellende Person glaubhaft, dass sie nicht in der Lage ist, diese Informationen vorzulegen, ist gemäß § 24 Abs. 4 vorzugehen.

(3) Wird die Aufnahme eines Berufs landesrechtlich von der Vorlage eines Zuverlässigkeitsnachweises oder einer Bescheinigung über die Konkursfreiheit abhängig gemacht oder ist die Ausübung dieses Berufs im Fall eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen auszusetzen oder untersagt, gelten als hinreichender Nachweis Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse erfüllt werden. Werden im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder - in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt - durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat.

(4) Ist für die Aufnahme eines Berufs ein Nachweis über die gesundheitliche Eignung der antragstellenden Person landesrechtlich vorgeschrieben, so ist der im Herkunftsstaat geforderte diesbezügliche Nachweis hinreichend. Wird im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis verlangt, hat die Behörde eine von einer zuständigen Behörde dieses Staats ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, sofern diese von der zuständigen Behörde dieses Staats binnen zwei Monaten übermittelt wird.

(5) Wird für die Aufnahme eines Berufs ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit der antragstellenden Person oder ein Nachweis einer ausreichenden beruflichen Haftpflichtversicherung verlangt, so wird als hinreichender Nachweis eine diesbezügliche Bescheinigung anerkannt, die von einer Bank oder Versicherung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.

(6) Die Bescheinigungen gemäß Abs. 3 bis 5 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(7) Hat die Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Staat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen.

(8) Die in dieser Bestimmung genannten Unterlagen sind erforderlichenfalls samt Übersetzung durch gerichtlich beeidigte Übersetzer vorzulegen.

In Kraft seit 21.07.2017 bis 31.12.9999
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