§ 16 Oö. BAG § 16

Oö. BAG - Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Dienstleistung ist unter der im Niederlassungsmitgliedstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung, die keine Verwechslung mit der landesrechtlich festgelegten Berufsbezeichnung zulassen darf, zu erbringen. Besteht im Niederlassungsmitgliedstaat keine Berufsbezeichnung, hat die dienstleistende Person ihren Ausbildungsnachweis in der Amtssprache des Niederlassungsmitgliedstaats anzugeben. Erforderlichenfalls ist eine deutsche Übersetzung anzufügen. Davon abweichend ist die Dienstleistungserbringung bei landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeiten, die die öffentliche Gesundheit oder die Sicherheit berühren, im Fall einer erfolgreichen Überprüfung der Berufsqualifikation gemäß § 15 unter der landesrechtlich vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erbringen.

(2) Die dienstleistende Person hat, wenn die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaats oder unter der Angabe eines Ausbildungsnachweises in der Amtssprache des Niederlassungsmitgliedstaats erbracht wird, den Dienstleistungsempfängerinnen und -empfängern auf deren Verlangen folgende Informationen unbeschadet sonstiger gesetzlich festgelegter Verpflichtungen mitzuteilen:

1.

das öffentliche Register, in das die dienstleistende Person im Niederlassungsmitgliedstaat eingetragen ist, samt Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register;

2.

den Namen und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde des Niederlassungsmitgliedstaats, wenn die berufliche Tätigkeit dort zulassungspflichtig ist;

3.

die berufliche Organisation, der die dienstleistende Person im Niederlassungsmitgliedstaat angehört;

4.

die verliehene Berufsbezeichnung oder den ausgestellten Ausbildungsnachweis, mit der Angabe des verleihenden oder ausstellenden Mitgliedstaats;

5.

Einzelheiten zum Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf eine Berufshaftpflicht, sofern dies in den landesrechtlichen Regelungen der entsprechenden beruflichen Tätigkeit vorgeschrieben ist, und

6.

die Umsatzsteueridentifikationsnummer im Sinn des Art. 28 Abs. 1 des Anhangs zu § 29 Abs. 8 UStG 1994, wenn die dienstleistende Person eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt.

In Kraft seit 21.07.2017 bis 31.12.9999
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