§ 7 Oö. BAG § 7

Oö. BAG - Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Im Bescheid über die Anerkennung der Berufsqualifikation kann die Behörde die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

1.

sich die nachgewiesene Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von den Fächern der landesrechtlich geforderten Ausbildung unterscheiden, oder

2.

die landesrechtlich geregelte berufliche Tätigkeit eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die dafür landesrechtlich geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen der nachgewiesenen Ausbildung unterscheiden.

(2) Bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren und insbesondere die Berufserfahrung angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede in Bezug auf Fächer im Sinn des Abs. 1 ganz oder teilweise ausgleichen können.

(3) Die antragstellende Person kann zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.

(4) Davon abweichend kann die Behörde entweder die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

1.

die nachgewiesene Ausbildung dem Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. a RL 2005/36/EG entspricht und der betreffende landesrechtlich reglementierte Beruf ein Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. c RL 2005/36/EG erfordert,

2.

die nachgewiesene Ausbildung dem Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. b RL 2005/36/EG entspricht und der betreffende landesrechtlich reglementierte Beruf ein Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. d oder e RL 2005/36/EG erfordert,

3.

im Fall einer Anerkennung der Berufserfahrung gemäß § 9 eine Tätigkeit als Selbstständige bzw. Selbstständiger oder als Betriebsleiterin bzw. Betriebsleiter ausgeübt werden soll, und die Kenntnis und Anwendung spezifischer innerstaatlicher Rechtsvorschriften erforderlich ist, soweit dies in den landesrechtlichen Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist, oder

4.

dies in den landesrechtlichen Regelungen der betreffenden beruflichen Tätigkeit auf Grund einer Ausnahme gemäß Art. 14 Abs. 2 zweiter Unterabsatz RL 2005/36/EG vorgesehen ist.

(5) Die Behörde kann der antragstellenden Person die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs und zusätzlich die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn ihre Qualifikation dem Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. a RL 2005/36/EG entspricht und der betreffende landesrechtlich reglementierte Beruf ein Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. d RL 2005/36/EG erfordert.

(6) Der Bescheid über die Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein und hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:

1.

das Niveau der landesrechtlich verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der nachgewiesenen Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung im Art. 11 RL 2005/36/EG und

2.

die wesentlichen Unterschiede gemäß Abs. 8 und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht gemäß Abs. 2 ausgeglichen werden können.

(7) Die Behörde hat sicherzustellen, dass eine Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Vorschreibung abgelegt werden kann.

(8) Unter „Fächern, die sich inhaltlich wesentlich unterscheiden“ im Sinn des Abs. 1 sind jene zu verstehen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der landesrechtlich geforderten Ausbildung aufweist.

(9) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen erlassen.

In Kraft seit 21.07.2017 bis 31.12.9999
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