Dieses Landesgesetz gilt für
| 1. | Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, | |||||||||
| 2. | Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, | |||||||||
| 3. | Angehörige eines Staats, dessen Angehörigen auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländern, | |||||||||
| 4. | Drittstaatsangehörige, denen nach dem Recht der Europäischen Union dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländern, | |||||||||
| soweit diese eine berufliche Tätigkeit anstreben, deren Regelung in die Zuständigkeit des Landes fällt. | ||||||||||
 
     
     
     
     
    
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