§ 14 Oö. BAG

Oö. BAG - Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Beabsichtigt eine dienstleistende Person, eine landesrechtlich geregelte Tätigkeit erstmals im Landesgebiet auszuüben, hat sie dies vor dem beabsichtigten Beginn der Behörde schriftlich anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit;

2.

eine Bescheinigung darüber, dass die dienstleistende Person im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig zur Berufsausübung niedergelassen ist und dass ihr im Zeitpunkt der Anzeige diese nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;

3.

einen Berufsqualifikationsnachweis;

4.

im Fall des § 13 Abs. 2 Z 2 einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die dienstleistende Person den Beruf entsprechend den darin geregelten Voraussetzungen ausgeübt hat;

5.

Nachweise über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf eine Berufshaftpflicht, sofern dies in den landesrechtlichen Regelungen der entsprechenden beruflichen Tätigkeit vorgeschrieben ist;

6.

im Fall von Gesundheitsberufen und von Berufen im Bereich der Pflege und Erziehung Minderjähriger eine Bestätigung, dass die Berufsausübung im Herkunftsmitgliedstaat weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und dass keine die Berufsausbildung hindernden Vorstrafen vorliegen, wenn dies in den landesrechtlichen Regelungen über die Ausübung dieser Tätigkeiten vorgesehen ist;

7.

im Fall von Berufen gemäß § 9, bei denen eine Überprüfung der Berufsqualifikation gemäß § 15 erfolgen kann, eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die Art und Dauer der Tätigkeit.

(2) Beabsichtigt die dienstleistende Person in den Folgejahren die Dienstleistung vorübergehend und gelegentlich zu erbringen, ist die Anzeige einmal jährlich zu erneuern. Wenn eine wesentliche Änderung gegenüber der erstmaligen Anzeige eingetreten ist, sind der erneuernden Anzeige die erforderlichen Unterlagen betreffend diese Änderungen anzuschließen. (Anm: LGBl. Nr. 94/2020)

(3) Ist bereits in einem anderen Bundesland eine Meldung nach den dem Abs. 1 entsprechenden Vorschriften dieses anderen Bundeslandes erfolgt, hat die dienstleistende Person die Behörde vor der Ausübung der Tätigkeit im Landesgebiet von der Tatsache dieser Meldung zu informieren.

(4) Ein durch den Herkunftsmitgliedstaat übermittelter Europäischer Berufsausweis gemäß Art. 4c Abs. 1 RL 2005/36/EG gilt für den Zeitraum von 18 Monaten als Anzeige gemäß Abs. 1. Dies gilt auch für die Verlängerung des Europäischen Berufsausweises oder die Erweiterung des Geltungsbereichs auf das Landesgebiet gemäß Art. 4c Abs. 3 RL 2005/36/EG sowie für Europäische Berufsausweise, die der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes übermittelt wurden, für die Dauer ihrer Gültigkeit.

In Kraft seit 30.10.2020 bis 31.12.9999
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