§ 25 Oö. BAG § 25

Oö. BAG - Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Behörde kann in Fällen berechtigter Zweifel von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats alle Informationen über

1.

die Rechtmäßigkeit der Niederlassung der dienstleistenden Person sowie

2.

die Zuverlässigkeit der dienstleistenden Person, insbesondere darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarrechtlichen oder verwaltungsstraf- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen,

anfordern.

(2) Entscheidet die Behörde, die Berufsqualifikation einer dienstleistenden Person zu überprüfen, kann sie bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaats Informationen über die Ausbildung der dienstleistenden Person anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 1 erforderlich ist.

(3) Die Behörde hat die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 betreffend einer im Landesgebiet niedergelassenen dienstleistenden Person auch den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten mitzuteilen. Ist der Beruf landesrechtlich nicht reglementiert, können die Informationen gemäß Abs. 2 auch vom Beratungszentrum gemäß Art. 57b RL 2005/36/EG zur Verfügung gestellt werden.

(4) Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen über Beschwerden einer Dienstleistungsempfängerin oder eines Dienstleistungsempfängers gegen eine im Landesgebiet niedergelassene Dienstleisterin oder einen im Landesgebiet niedergelassenen Dienstleister im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Ausübung einer landesrechtlich geregelten Tätigkeit außerhalb des Landesgebiets auszutauschen. Der Dienstleistungsempfängerin oder dem Dienstleistungsempfänger ist das Ergebnis der Beschwerde mitzuteilen.

(5) Für den Austausch von Informationen der Behörde mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist § 24 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 21.07.2017 bis 31.12.9999
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