§ 29 Oö. BAG

Oö. BAG - Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Entwürfe von Vorschriften gemäß § 27 Abs. 1 sind vor ihrer Erlassung auf der Homepage des Landes Oberösterreich oder in einer anderen transparenten Form unter Gewährung einer Stellungnahmemöglichkeit zu veröffentlichen.

(2) Durch geeignete Maßnahmen ist

1.

ein Informationsaustausch mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten zu Fragen über Vorschriften gemäß § 27 Abs. 1 und

2.

die Eintragung neu eingeführter oder geänderter Vorschriften gemäß § 27 Abs. 1 sowie der dazu durchgeführten Verhältnismäßigkeitsprüfungen in die Datenbank für reglementierte Berufe gemäß Art. 59 RL 2005/36/EG

sicherzustellen.

(Anm: LGBl. Nr. 94/2020)

In Kraft seit 30.10.2020 bis 31.12.9999
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