§ 9 ÖSET-VO 2018 (Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2018), Einspeisetarife für Ökostrom aus fester Biomasse und Abfällen mit hohem biogenen Anteil sowie Festsetzung des Wärmepreises - JUSLINE Österreich
§ 9 ÖSET-VO 2018 Einspeisetarife für Ökostrom aus fester Biomasse und Abfällen mit hohem biogenen Anteil sowie Festsetzung des Wärmepreises
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse, jedoch mit Ausnahme von Abfällen mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
1.Ziffer einsbei Antragstellung im Jahr 2018
a)Litera abei hocheffizienten Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW21,78 Cent/kWh;
b)Litera bbei einer Engpassleistung bis 500 kW17,33 Cent/kWh;
c)Litera cbei einer Engpassleistung von über 500 kW bis 1 MW 14,77 Cent/kWh;
d)Litera dbei einer Engpassleistung von über 1 MW bis 1,5 MW13,30 Cent/kWh;
e)Litera ebei einer Engpassleistung von über 1,5 MW bis 2 MW12,62 Cent/kWh;
f)Litera fbei einer Engpassleistung von über 2 MW bis 5 MW11,86 Cent/kWh;
g)Litera gbei einer Engpassleistung von über 5 MW bis 10 MW11,22 Cent/kWh;
h)Litera hbei einer Engpassleistung von über 10 MW10,10 Cent/kWh;
2.Ziffer 2bei Antragstellung im Jahr 2019
a)Litera abei hocheffizienten Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW21,56 Cent/kWh;
b)Litera bbei einer Engpassleistung bis 500 kW17,16 Cent/kWh;
c)Litera cbei einer Engpassleistung von über 500 kW bis 1 MW 14,62 Cent/kWh;
d)Litera dbei einer Engpassleistung von über 1 MW bis 1,5 MW13,17 Cent/kWh;
e)Litera ebei einer Engpassleistung von über 1,5 MW bis 2 MW12,49 Cent/kWh;
f)Litera fbei einer Engpassleistung von über 2 MW bis 5 MW11,74 Cent/kWh;
g)Litera gbei einer Engpassleistung von über 5 MW bis 10 MW11,11 Cent/kWh;
h)Litera hbei einer Engpassleistung von über 10 MW10,00 Cent/kWh;
3.Ziffer 3soweit die gesamte installierte Leistung von Anlagen auf Basis von fester Biomasse, über die ein Vertragsabschluss gemäß § 15 ÖSG 2012 seit dem 20. Oktober 2009 erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet:soweit die gesamte installierte Leistung von Anlagen auf Basis von fester Biomasse, über die ein Vertragsabschluss gemäß Paragraph 15, ÖSG 2012 seit dem 20. Oktober 2009 erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet:
a)Litera abei hocheffizienten Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW18,09 Cent/kWh;
b)Litera bbei einer Engpassleistung bis 500 kW12,88 Cent/kWh;
c)Litera cbei einer Engpassleistung von über 500 kW bis 1 MW 10,61 Cent/kWh;
d)Litera dbei einer Engpassleistung von über 1 MW bis 1,5 MW10,14 Cent/kWh;
e)Litera ebei einer Engpassleistung von über 1,5 MW bis 2 MW9,74 Cent/kWh;
f)Litera fbei einer Engpassleistung von über 2 MW bis 5 MW9,46 Cent/kWh;
g)Litera gbei einer Engpassleistung von über 5 MW bis 10 MW8,62 Cent/kWh;
h)Litera hbei einer Engpassleistung von über 10 MW8,22 Cent/kWh.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, gilt Folgendes:
1.Ziffer einsbei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Abs. 1 festgesetzten Tarife um 25% reduziert;bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Absatz eins, festgesetzten Tarife um 25% reduziert;
2.Ziffer 2bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Abs. 1 festgesetzten Tarife um 40% reduziert;bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Absatz eins, festgesetzten Tarife um 40% reduziert;
3.Ziffer 3bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012 wird der Tarif wie folgt festgesetzt:
a)Litera abei Antragstellung im Jahr 2018 4,70 Cent/kWh;
b)Litera bbei Antragstellung im Jahr 2019 4,66 Cent/kWh.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen bei Zufeuerung in kalorischen Kraftwerken, die unter Einsatz der Energieträger Biomasse oder Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, gilt Folgendes:
1.Ziffer einsbei ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse wird der Tarif wie folgt festgesetzt:
a)Litera abei Antragstellung im Jahr 2018 5,76 Cent/kWh;
b)Litera bbei Antragstellung im Jahr 2019 5,70 Cent/kWh;
2.Ziffer 2bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Z 1 festgesetzten Tarife um 20% reduziert;bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Ziffer eins, festgesetzten Tarife um 20% reduziert;
3.Ziffer 3bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012 werden die in Z 1 festgesetzten Tarife um 30% reduziert.bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012 werden die in Ziffer eins, festgesetzten Tarife um 30% reduziert.
(4)Absatz 4,Bei Kombination der in Abs. 1 bis 3 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.Bei Kombination der in Absatz eins bis 3 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.
(5)Absatz 5,Die Tarife gemäß Abs. 2 und 3 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Abfälle mit hohem biogenen Anteil in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder aber durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.Die Tarife gemäß Absatz 2 und 3 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Abfälle mit hohem biogenen Anteil in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder aber durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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