Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus flüssiger Biomasse werden wie folgt festgesetzt:
1.Ziffer einsbei Antragstellung im Jahr 20185,45 Cent/kWh;
2.Ziffer 2bei Antragstellung im Jahr 20195,40 Cent/kWh.
(2)Absatz 2,Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden und für die in dem gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß § 15 ÖSG 2012 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Einspeisetarifen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 des KWK-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2014, erfüllen.Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden und für die in dem gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß Paragraph 15, ÖSG 2012 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Einspeisetarifen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des KWK-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, erfüllen.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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