Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung der Energieträger Deponie- und Klärgas betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
1.Ziffer einsfür Klärgas
a)Litera abei Antragstellung im Jahr 20185,65 Cent/kWh;
b)Litera bbei Antragstellung im Jahr 20195,60 Cent/kWh;
2.Ziffer 2für Deponiegas
a)Litera abei Antragstellung im Jahr 20184,70 Cent/kWh;
b)Litera bbei Antragstellung im Jahr 20194,66 Cent/kWh.
(2)Absatz 2,Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Abs. 1, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Absatz eins,, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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