§ 12 ÖSET-VO 2018 Einspeisetarife für Ökostrom aus Deponie- und Klärgas

ÖSET-VO 2018 - Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung der Energieträger Deponie- und Klärgas betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsfür Klärgas
      1. a)Litera abei Antragstellung im Jahr 20185,65 Cent/kWh;
      2. b)Litera bbei Antragstellung im Jahr 20195,60 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2für Deponiegas
      1. a)Litera abei Antragstellung im Jahr 20184,70 Cent/kWh;
      2. b)Litera bbei Antragstellung im Jahr 20194,66 Cent/kWh.
  2. (2)Absatz 2,Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Abs. 1, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Absatz eins,, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 ÖSET-VO 2018


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 ÖSET-VO 2018 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 ÖSET-VO 2018


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 ÖSET-VO 2018


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 ÖSET-VO 2018 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 ÖSET-VO 2018
§ 13 ÖSET-VO 2018