Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
1.Ziffer einsbei Antragstellung im Jahr 201819,14 Cent/kWh;
2.Ziffer 2bei Antragstellung im Jahr 201918,97 Cent/kWh.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 werden für Biogasanlagen, die elektrische Energie aus Biogas erzeugen, welches auf Erdgasqualität aufbereitet und in das öffentliche Gasnetz eingespeist worden ist, folgende Beträge festgesetzt:Abweichend von Absatz eins, werden für Biogasanlagen, die elektrische Energie aus Biogas erzeugen, welches auf Erdgasqualität aufbereitet und in das öffentliche Gasnetz eingespeist worden ist, folgende Beträge festgesetzt:
1.Ziffer einsbei Antragstellung im Jahr 201816,24 Cent/kWh;
2.Ziffer 2bei Antragstellung im Jahr 201916,10 Cent/kWh.
(3)Absatz 3,Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas betrieben werden und für die ein Antrag gemäß § 15 ÖSG 2012 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Einspeisetarifen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 des KWK-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2014, erfüllen (KWK-Bonus).Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas betrieben werden und für die ein Antrag gemäß Paragraph 15, ÖSG 2012 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Einspeisetarifen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des KWK-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, erfüllen (KWK-Bonus).
(4)Absatz 4,Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Biogas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Biogasmenge anteilig entsprechend Abs. 1, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Biogas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Biogasmenge anteilig entsprechend Absatz eins,, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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