Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Bei Photovoltaikanlagen gemäß § 6 werden Förderanträge, die im Zeitraum vom 9. bis zum 16. Jänner 2018 (§ 6 Abs. 1 Z 1) bzw. im Zeitraum vom 9. bis zum 16. Jänner 2019 (§ 6 Abs. 1 Z 2) bei der Ökostromabwicklungsstelle einlangen, nach Maßgabe der Höhe des bei der Antragstellung angegebenen Eigenversorgungsanteils (§ 15a Abs. 1 Z 9 ÖSG 2012 iVm § 5 Abs. 1 Z 10 ÖSG 2012) gereiht, wobei ein höherer Eigenversorgungsanteil zu einer Vorreihung führt. Bei gleichem Rang entscheidet der Zeitpunkt der Antragstellung.Bei Photovoltaikanlagen gemäß Paragraph 6, werden Förderanträge, die im Zeitraum vom 9. bis zum 16. Jänner 2018 (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,) bzw. im Zeitraum vom 9. bis zum 16. Jänner 2019 (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,) bei der Ökostromabwicklungsstelle einlangen, nach Maßgabe der Höhe des bei der Antragstellung angegebenen Eigenversorgungsanteils (Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer 9, ÖSG 2012 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 10, ÖSG 2012) gereiht, wobei ein höherer Eigenversorgungsanteil zu einer Vorreihung führt. Bei gleichem Rang entscheidet der Zeitpunkt der Antragstellung.
(2)Absatz 2,Bei Anlagen gemäß § 11 werden nur jene Förderanträge gereiht, die im Zeitraum vom 9. bis zum 16. Jänner 2018 (§ 11 Abs. 1 Z 1 und 2 Z 1) bzw. im Zeitraum vom 9. bis zum 16. Jänner 2019 (§ 11 Abs. 1 Z 2 und 2 Z 2) bei der Ökostromabwicklungsstelle einlangen. Die Reihung der Anträge erfolgt nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.Bei Anlagen gemäß Paragraph 11, werden nur jene Förderanträge gereiht, die im Zeitraum vom 9. bis zum 16. Jänner 2018 (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Ziffer eins,) bzw. im Zeitraum vom 9. bis zum 16. Jänner 2019 (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 2 Ziffer 2,) bei der Ökostromabwicklungsstelle einlangen. Die Reihung der Anträge erfolgt nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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