§ 2 ÖSET-VO 2018 Begriffsbestimmungen

ÖSET-VO 2018 - Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1.Ziffer eins„feste Biomasse“ forstliche Brennstoffe und halmgutartige Brennstoffe sowie deren Früchte (ÖNORM EN ISO 16559:2014-12);
  2. 2.Ziffer 2„Strombojen“ Stromerzeugungsanlagen, die in Fließgewässern verankert sind und kinetische Energie von Wasser in elektrische Energie umwandeln, ohne dabei sonstige bauliche Einrichtungen (außer der Verankerung) aufzuweisen;
  3. 3.Ziffer 3„hocheffiziente Anlagen auf Basis fester Biomasse“ Anlagen, die einen Einspeisetarif gemäß § 9 erhalten und über einen im Anerkennungsbescheid festgestellten Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 70% verfügen.„hocheffiziente Anlagen auf Basis fester Biomasse“ Anlagen, die einen Einspeisetarif gemäß Paragraph 9, erhalten und über einen im Anerkennungsbescheid festgestellten Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 70% verfügen.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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