Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Die in dieser Verordnung enthaltenen Einspeisetarife gelten gemäß § 16 Abs. 1 ÖSG 2012 Die in dieser Verordnung enthaltenen Einspeisetarife gelten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ÖSG 2012
Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Windkraftanlagen werden wie folgt festgesetzt:
Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Geothermie werden wie folgt festgesetzt:
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft; zugleich tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 die ÖSET-VO 2016, BGBl. II Nr. 459/2015, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 397/2016, außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die sich bis zum 31. Dezember 2017 ereigneten, weiterhin anwendbar. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft; zugleich tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 die ÖSET-VO 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2016,, außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die sich bis zum 31. Dezember 2017 ereigneten, weiterhin anwendbar.