Gesamte Rechtsvorschrift ÖSET-VO 2018

Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2018

ÖSET-VO 2018
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 ÖSET-VO 2018 Anwendungsbereich


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung setzt die Einspeisetarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 23 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2017) fest, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Wind, Sonne (ausgenommen Photovoltaik mit einer Peak-Leistung von bis zu 5 kW gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 ÖSG 2012), fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse, Geothermie oder Kleinwasserkraft (mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW nach Maßgabe des § 14 Abs. 7 ÖSG 2012) betrieben werden.Diese Verordnung setzt die Einspeisetarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 23, des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,) fest, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Wind, Sonne (ausgenommen Photovoltaik mit einer Peak-Leistung von bis zu 5 kW gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, ÖSG 2012), fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse, Geothermie oder Kleinwasserkraft (mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 7, ÖSG 2012) betrieben werden.
  2. (2)Absatz 2,Die in den §§ 6 bis 13 bestimmten Einspeisetarife sind nur jenen Einspeisetarifverträgen zugrunde zu legen,Die in den Paragraphen 6 bis 13 bestimmten Einspeisetarife sind nur jenen Einspeisetarifverträgen zugrunde zu legen,
    1. 1.Ziffer einszu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des ÖSG 2012 verpflichtet ist und
    2. 2.Ziffer 2für die im Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung bis 31. Dezember 2019 ein Antrag auf Kontrahierung bei der Ökostromabwicklungsstelle gestellt wurde, sofern mit der Errichtung bzw. Revitalisierung der Anlage zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.
  3. (3)Absatz 3,Diese Verordnung gilt sinngemäß auch für neue Verträge über Anlagenerweiterungen. Für Anlagen oder Anlagenteile, für welche bereits einmal ein Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle abgeschlossen wurde, gelten der Tarif und die Laufzeit gemäß den Konditionen des erstmaligen Vertragsabschlusses.

§ 2 ÖSET-VO 2018 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1.Ziffer eins„feste Biomasse“ forstliche Brennstoffe und halmgutartige Brennstoffe sowie deren Früchte (ÖNORM EN ISO 16559:2014-12);
  2. 2.Ziffer 2„Strombojen“ Stromerzeugungsanlagen, die in Fließgewässern verankert sind und kinetische Energie von Wasser in elektrische Energie umwandeln, ohne dabei sonstige bauliche Einrichtungen (außer der Verankerung) aufzuweisen;
  3. 3.Ziffer 3„hocheffiziente Anlagen auf Basis fester Biomasse“ Anlagen, die einen Einspeisetarif gemäß § 9 erhalten und über einen im Anerkennungsbescheid festgestellten Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 70% verfügen.„hocheffiziente Anlagen auf Basis fester Biomasse“ Anlagen, die einen Einspeisetarif gemäß Paragraph 9, erhalten und über einen im Anerkennungsbescheid festgestellten Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 70% verfügen.

§ 3 ÖSET-VO 2018 Kontrahierungsvoraussetzungen


  1. (1)Absatz eins,Bei Anlagen, die zumindest teilweise auf Basis von Geothermie, Biomasse oder von Biogas betrieben werden, ist die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades bzw. gesamtenergetischen Nutzungsgrades bei Antragstellung durch ein Gutachten, ausgestellt von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einem Ingenieurbüro des einschlägigen Fachgebietes nachzuweisen. Außerdem ist die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades bzw. gesamtenergetischen Nutzungsgrades für jedes abgeschlossene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres der Ökostromabwicklungsstelle nachzuweisen, wobei die ersten drei Monate nach Inbetriebnahme nicht einzurechnen sind. Der Nachweis ist insbesondere durch den Einbau eines dem Stand der Technik entsprechenden Wärmemengenzählers sowie durch die messtechnische Erfassung der genutzten Wärmemenge zu erbringen.
  2. (2)Absatz 2,Bei Anlagen, die zumindest teilweise auf Basis von Biogas betrieben werden, sind der Ökostromabwicklungsstelle bei Antragstellung überdies die technischen Parameter der Anlage in Bezug auf die Lager- und Speicherkapazität sowie die Regelbarkeit des Fermentationsprozesses zu übermitteln.

§ 4 ÖSET-VO 2018 Reihung


  1. (1)Absatz eins,Bei Photovoltaikanlagen gemäß § 6 werden Förderanträge, die im Zeitraum vom 9. bis zum 16. Jänner 2018 (§ 6 Abs. 1 Z 1) bzw. im Zeitraum vom 9. bis zum 16. Jänner 2019 (§ 6 Abs. 1 Z 2) bei der Ökostromabwicklungsstelle einlangen, nach Maßgabe der Höhe des bei der Antragstellung angegebenen Eigenversorgungsanteils (§ 15a Abs. 1 Z 9 ÖSG 2012 iVm § 5 Abs. 1 Z 10 ÖSG 2012) gereiht, wobei ein höherer Eigenversorgungsanteil zu einer Vorreihung führt. Bei gleichem Rang entscheidet der Zeitpunkt der Antragstellung.Bei Photovoltaikanlagen gemäß Paragraph 6, werden Förderanträge, die im Zeitraum vom 9. bis zum 16. Jänner 2018 (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,) bzw. im Zeitraum vom 9. bis zum 16. Jänner 2019 (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,) bei der Ökostromabwicklungsstelle einlangen, nach Maßgabe der Höhe des bei der Antragstellung angegebenen Eigenversorgungsanteils (Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer 9, ÖSG 2012 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 10, ÖSG 2012) gereiht, wobei ein höherer Eigenversorgungsanteil zu einer Vorreihung führt. Bei gleichem Rang entscheidet der Zeitpunkt der Antragstellung.
  2. (2)Absatz 2,Bei Anlagen gemäß § 11 werden nur jene Förderanträge gereiht, die im Zeitraum vom 9. bis zum 16. Jänner 2018 (§ 11 Abs. 1 Z 1 und 2 Z 1) bzw. im Zeitraum vom 9. bis zum 16. Jänner 2019 (§ 11 Abs. 1 Z 2 und 2 Z 2) bei der Ökostromabwicklungsstelle einlangen. Die Reihung der Anträge erfolgt nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.Bei Anlagen gemäß Paragraph 11, werden nur jene Förderanträge gereiht, die im Zeitraum vom 9. bis zum 16. Jänner 2018 (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Ziffer eins,) bzw. im Zeitraum vom 9. bis zum 16. Jänner 2019 (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 2 Ziffer 2,) bei der Ökostromabwicklungsstelle einlangen. Die Reihung der Anträge erfolgt nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.

§ 5 ÖSET-VO 2018 Geltungsdauer der Einspeisetarife


Die in dieser Verordnung enthaltenen Einspeisetarife gelten gemäß § 16 Abs. 1 ÖSG 2012 Die in dieser Verordnung enthaltenen Einspeisetarife gelten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ÖSG 2012

  1. 1.Ziffer einsfür Anlagen gemäß den §§ 6 bis 8 sowie den §§ 12 und 13 für einen Zeitraum von 13 Jahren undfür Anlagen gemäß den Paragraphen 6 bis 8 sowie den Paragraphen 12 und 13 für einen Zeitraum von 13 Jahren und
  2. 2.Ziffer 2für Anlagen gemäß den §§ 9 bis 11 für einen Zeitraum von 15 Jahrenfür Anlagen gemäß den Paragraphen 9 bis 11 für einen Zeitraum von 15 Jahren

§ 6 ÖSET-VO 2018 Einspeisetarife für Ökostrom aus Photovoltaikanlagen


  1. (1)Absatz eins,Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 5 kWpeak bis 200 kWpeak, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsbei Antragstellung und Vertragsabschluss im Jahr 20187,91 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2bei Antragstellung und Vertragsabschluss im Jahr 20197,67 Cent/kWh.
    Als Investitionszuschuss für die Errichtung werden zusätzlich 30% der Errichtungskosten (bezogen auf die Engpassleistung der Anlage), höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 250 Euro/kWpeak gewährt.
  2. (2)Absatz 2,Der erforderliche Nachweis der Investitionskosten erfolgt durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle längstens sechs Monate nach Inbetriebnahme.
  3. (3)Absatz 3,Die Gewährung eines Netzparitäts-Tarifs gemäß § 14 Abs. 6 ÖSG 2012 ist für Anlagen, die nicht gebäude- und fassadenintegriert oder die größer als 20 kWpeak sind, ausgeschlossen.Die Gewährung eines Netzparitäts-Tarifs gemäß Paragraph 14, Absatz 6, ÖSG 2012 ist für Anlagen, die nicht gebäude- und fassadenintegriert oder die größer als 20 kWpeak sind, ausgeschlossen.

§ 7 ÖSET-VO 2018 Einspeisetarife für Ökostrom aus Windkraftanlagen


Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Windkraftanlagen werden wie folgt festgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsbei Antragstellung im Jahr 20188,20 Cent/kWh;
  2. 2.Ziffer 2bei Antragstellung im Jahr 20198,12 Cent/kWh.

§ 8 ÖSET-VO 2018 Einspeisetarife für Ökostrom aus Geothermie


Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Geothermie werden wie folgt festgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsbei Antragstellung im Jahr 20187,29 Cent/kWh;
  2. 2.Ziffer 2bei Antragstellung im Jahr 20197,22 Cent/kWh.

§ 9 ÖSET-VO 2018 Einspeisetarife für Ökostrom aus fester Biomasse und Abfällen mit hohem biogenen Anteil sowie Festsetzung des Wärmepreises


  1. (1)Absatz eins,Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse, jedoch mit Ausnahme von Abfällen mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsbei Antragstellung im Jahr 2018
      1. a)Litera abei hocheffizienten Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW21,78 Cent/kWh;
      2. b)Litera bbei einer Engpassleistung bis 500 kW17,33 Cent/kWh;
      3. c)Litera cbei einer Engpassleistung von über 500 kW bis 1 MW 14,77 Cent/kWh;
      4. d)Litera dbei einer Engpassleistung von über 1 MW bis 1,5 MW13,30 Cent/kWh;
      5. e)Litera ebei einer Engpassleistung von über 1,5 MW bis 2 MW12,62 Cent/kWh;
      6. f)Litera fbei einer Engpassleistung von über 2 MW bis 5 MW11,86 Cent/kWh;
      7. g)Litera gbei einer Engpassleistung von über 5 MW bis 10 MW11,22 Cent/kWh;
      8. h)Litera hbei einer Engpassleistung von über 10 MW10,10 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2bei Antragstellung im Jahr 2019
      1. a)Litera abei hocheffizienten Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW21,56 Cent/kWh;
      2. b)Litera bbei einer Engpassleistung bis 500 kW17,16 Cent/kWh;
      3. c)Litera cbei einer Engpassleistung von über 500 kW bis 1 MW 14,62 Cent/kWh;
      4. d)Litera dbei einer Engpassleistung von über 1 MW bis 1,5 MW13,17 Cent/kWh;
      5. e)Litera ebei einer Engpassleistung von über 1,5 MW bis 2 MW12,49 Cent/kWh;
      6. f)Litera fbei einer Engpassleistung von über 2 MW bis 5 MW11,74 Cent/kWh;
      7. g)Litera gbei einer Engpassleistung von über 5 MW bis 10 MW11,11 Cent/kWh;
      8. h)Litera hbei einer Engpassleistung von über 10 MW10,00 Cent/kWh;
    3. 3.Ziffer 3soweit die gesamte installierte Leistung von Anlagen auf Basis von fester Biomasse, über die ein Vertragsabschluss gemäß § 15 ÖSG 2012 seit dem 20. Oktober 2009 erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet:soweit die gesamte installierte Leistung von Anlagen auf Basis von fester Biomasse, über die ein Vertragsabschluss gemäß Paragraph 15, ÖSG 2012 seit dem 20. Oktober 2009 erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet:
      1. a)Litera abei hocheffizienten Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW18,09 Cent/kWh;
      2. b)Litera bbei einer Engpassleistung bis 500 kW12,88 Cent/kWh;
      3. c)Litera cbei einer Engpassleistung von über 500 kW bis 1 MW 10,61 Cent/kWh;
      4. d)Litera dbei einer Engpassleistung von über 1 MW bis 1,5 MW10,14 Cent/kWh;
      5. e)Litera ebei einer Engpassleistung von über 1,5 MW bis 2 MW9,74 Cent/kWh;
      6. f)Litera fbei einer Engpassleistung von über 2 MW bis 5 MW9,46 Cent/kWh;
      7. g)Litera gbei einer Engpassleistung von über 5 MW bis 10 MW8,62 Cent/kWh;
      8. h)Litera hbei einer Engpassleistung von über 10 MW8,22 Cent/kWh.
  2. (2)Absatz 2,Hinsichtlich der Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsbei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Abs. 1 festgesetzten Tarife um 25% reduziert;bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Absatz eins, festgesetzten Tarife um 25% reduziert;
    2. 2.Ziffer 2bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Abs. 1 festgesetzten Tarife um 40% reduziert;bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Absatz eins, festgesetzten Tarife um 40% reduziert;
    3. 3.Ziffer 3bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012 wird der Tarif wie folgt festgesetzt:
      1. a)Litera abei Antragstellung im Jahr 2018 4,70 Cent/kWh;
      2. b)Litera bbei Antragstellung im Jahr 2019 4,66 Cent/kWh.
  3. (3)Absatz 3,Hinsichtlich der Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen bei Zufeuerung in kalorischen Kraftwerken, die unter Einsatz der Energieträger Biomasse oder Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsbei ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse wird der Tarif wie folgt festgesetzt:
      1. a)Litera abei Antragstellung im Jahr 2018 5,76 Cent/kWh;
      2. b)Litera bbei Antragstellung im Jahr 2019 5,70 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Z 1 festgesetzten Tarife um 20% reduziert;bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Ziffer eins, festgesetzten Tarife um 20% reduziert;
    3. 3.Ziffer 3bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012 werden die in Z 1 festgesetzten Tarife um 30% reduziert.bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012 werden die in Ziffer eins, festgesetzten Tarife um 30% reduziert.
  4. (4)Absatz 4,Bei Kombination der in Abs. 1 bis 3 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.Bei Kombination der in Absatz eins bis 3 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.
  5. (5)Absatz 5,Die Tarife gemäß Abs. 2 und 3 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Abfälle mit hohem biogenen Anteil in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder aber durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.Die Tarife gemäß Absatz 2 und 3 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Abfälle mit hohem biogenen Anteil in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder aber durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.

§ 10 ÖSET-VO 2018 Einspeisetarife für Ökostrom aus flüssiger Biomasse


  1. (1)Absatz eins,Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus flüssiger Biomasse werden wie folgt festgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsbei Antragstellung im Jahr 20185,45 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2bei Antragstellung im Jahr 20195,40 Cent/kWh.
  2. (2)Absatz 2,Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden und für die in dem gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß § 15 ÖSG 2012 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Einspeisetarifen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 des KWK-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2014, erfüllen.Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden und für die in dem gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß Paragraph 15, ÖSG 2012 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Einspeisetarifen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des KWK-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, erfüllen.

§ 11 ÖSET-VO 2018 Einspeisetarife für Ökostrom aus Biogas


  1. (1)Absatz eins,Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsbei Antragstellung im Jahr 201819,14 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2bei Antragstellung im Jahr 201918,97 Cent/kWh.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 werden für Biogasanlagen, die elektrische Energie aus Biogas erzeugen, welches auf Erdgasqualität aufbereitet und in das öffentliche Gasnetz eingespeist worden ist, folgende Beträge festgesetzt:Abweichend von Absatz eins, werden für Biogasanlagen, die elektrische Energie aus Biogas erzeugen, welches auf Erdgasqualität aufbereitet und in das öffentliche Gasnetz eingespeist worden ist, folgende Beträge festgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsbei Antragstellung im Jahr 201816,24 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2bei Antragstellung im Jahr 201916,10 Cent/kWh.
  3. (3)Absatz 3,Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas betrieben werden und für die ein Antrag gemäß § 15 ÖSG 2012 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Einspeisetarifen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 des KWK-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2014, erfüllen (KWK-Bonus).Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas betrieben werden und für die ein Antrag gemäß Paragraph 15, ÖSG 2012 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Einspeisetarifen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des KWK-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, erfüllen (KWK-Bonus).
  4. (4)Absatz 4,Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Biogas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Biogasmenge anteilig entsprechend Abs. 1, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Biogas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Biogasmenge anteilig entsprechend Absatz eins,, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.

§ 12 ÖSET-VO 2018 Einspeisetarife für Ökostrom aus Deponie- und Klärgas


  1. (1)Absatz eins,Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung der Energieträger Deponie- und Klärgas betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsfür Klärgas
      1. a)Litera abei Antragstellung im Jahr 20185,65 Cent/kWh;
      2. b)Litera bbei Antragstellung im Jahr 20195,60 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2für Deponiegas
      1. a)Litera abei Antragstellung im Jahr 20184,70 Cent/kWh;
      2. b)Litera bbei Antragstellung im Jahr 20194,66 Cent/kWh.
  2. (2)Absatz 2,Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Abs. 1, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Absatz eins,, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.

§ 13 ÖSET-VO 2018 Einspeisetarife für Ökostrom aus neuen oder revitalisierten Kleinwasserkraftanlagen


  1. (1)Absatz eins,Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus neuen Kleinwasserkraftanlagen oder solchen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 26a ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 50% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus neuen Kleinwasserkraftanlagen oder solchen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 26 a, ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 50% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsbei Antragstellung im Jahr 2018
      1. a)Litera afür die ersten 500 000 kWh10,30 Cent/kWh;
      2. b)Litera bfür die nächsten 500 000 kWh8,44 Cent/kWh;
      3. c)Litera cfür die nächsten 1 500 000 kWh7,32 Cent/kWh;
      4. d)Litera dfür die nächsten 2 500 000 kWh4,46 Cent/kWh;
      5. e)Litera efür die nächsten 2 500 000 kWh4,09 Cent/kWh;
      6. f)Litera füber 7 500 000 kWh hinaus3,23 Cent/kWh;
      7. g)Litera gfür Strombojen für die ersten 500 000 kWh13,00 Cent/kWh;
      8. h)Litera hfür Strombojen über 500 000 kWh hinaus12,02 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2bei Antragstellung im Jahr 2019
      1. a)Litera afür die ersten 500 000 kWh10,20 Cent/kWh;
      2. b)Litera bfür die nächsten 500 000 kWh8,36 Cent/kWh;
      3. c)Litera cfür die nächsten 1 500 000 kWh7,25 Cent/kWh;
      4. d)Litera dfür die nächsten 2 500 000 kWh4,42 Cent/kWh;
      5. e)Litera efür die nächsten 2 500 000 kWh4,05 Cent/kWh;
      6. f)Litera füber 7 500 000 kWh hinaus3,20 Cent/kWh;
      7. g)Litera gfür Strombojen für die ersten 500 000 kWh12,87 Cent/kWh;
      8. h)Litera hfür Strombojen über 500 000 kWh hinaus11,90 Cent/kWh.
  2. (2)Absatz 2,Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 26a ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 15% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 26 a, ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 15% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsbei Antragstellung im Jahr 2018
      1. a)Litera afür die ersten 500 000 kWh8,60 Cent/kWh;
      2. b)Litera bfür die nächsten 500 000 kWh6,83 Cent/kWh;
      3. c)Litera cfür die nächsten 1 500 000 kWh5,83 Cent/kWh;
      4. d)Litera dfür die nächsten 2 500 000 kWh3,59 Cent/kWh;
      5. e)Litera efür die nächsten 2 500 000 kWh3,31 Cent/kWh;
      6. f)Litera füber 7 500 000 kWh hinaus2,54 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2bei Antragstellung im Jahr 2019
      1. a)Litera afür die ersten 500 000 kWh8,51 Cent/kWh;
      2. b)Litera bfür die nächsten 500 000 kWh6,76 Cent/kWh;
      3. c)Litera cfür die nächsten 1 500 000 kWh5,77 Cent/kWh;
      4. d)Litera dfür die nächsten 2 500 000 kWh3,55 Cent/kWh;
      5. e)Litera efür die nächsten 2 500 000 kWh3,28 Cent/kWh;
      6. f)Litera füber 7 500 000 kWh hinaus2,51 Cent/kWh.
  3. (3)Absatz 3,Die in Abs. 1 und Abs. 2 festgelegten Zonentarifgrenzen beziehen sich auf ein Kalenderjahr. Eine Tarifabgeltung für die in einem angebrochenen Jahr eingespeisten Mengen ist zeitaliquot zu berechnen.Die in Absatz eins und Absatz 2, festgelegten Zonentarifgrenzen beziehen sich auf ein Kalenderjahr. Eine Tarifabgeltung für die in einem angebrochenen Jahr eingespeisten Mengen ist zeitaliquot zu berechnen.
  4. (4)Absatz 4,Die Erhöhung des Regelarbeitsvermögens ist durch das Gutachten eines nicht an der Ausführung der Anlage beteiligten Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes nachzuweisen.
  5. (5)Absatz 5,Die in Abs. 1 Z 1 lit. g und lit. h sowie Abs. 1 Z 2 lit. g und lit. h festgesetzten Tarife sind nur unter der Bedingung zu gewähren, dass ein Nachweis der Investitionskosten durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle längstens sechs Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.Die in Absatz eins, Ziffer eins, Litera g und Litera h, sowie Absatz eins, Ziffer 2, Litera g und Litera h, festgesetzten Tarife sind nur unter der Bedingung zu gewähren, dass ein Nachweis der Investitionskosten durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle längstens sechs Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
  6. (6)Absatz 6,Liegt ein in Abs. 1 und 2 genannter Zonentarif unter dem Marktpreis gemäß § 41 ÖSG 2012, so ist statt dem jeweiligen Zonentarif der Marktpreis anzuwenden.Liegt ein in Absatz eins und 2 genannter Zonentarif unter dem Marktpreis gemäß Paragraph 41, ÖSG 2012, so ist statt dem jeweiligen Zonentarif der Marktpreis anzuwenden.

§ 14 ÖSET-VO 2018 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft; zugleich tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 die ÖSET-VO 2016, BGBl. II Nr. 459/2015, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 397/2016, außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die sich bis zum 31. Dezember 2017 ereigneten, weiterhin anwendbar. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft; zugleich tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 die ÖSET-VO 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2016,, außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die sich bis zum 31. Dezember 2017 ereigneten, weiterhin anwendbar.

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