§ 13 ÖSET-VO 2018 (Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2018), Einspeisetarife für Ökostrom aus neuen oder revitalisierten Kleinwasserkraftanlagen - JUSLINE Österreich
§ 13 ÖSET-VO 2018 Einspeisetarife für Ökostrom aus neuen oder revitalisierten Kleinwasserkraftanlagen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus neuen Kleinwasserkraftanlagen oder solchen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 26a ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 50% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus neuen Kleinwasserkraftanlagen oder solchen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 26 a, ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 50% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:
1.Ziffer einsbei Antragstellung im Jahr 2018
a)Litera afür die ersten 500 000 kWh10,30 Cent/kWh;
b)Litera bfür die nächsten 500 000 kWh8,44 Cent/kWh;
c)Litera cfür die nächsten 1 500 000 kWh7,32 Cent/kWh;
d)Litera dfür die nächsten 2 500 000 kWh4,46 Cent/kWh;
e)Litera efür die nächsten 2 500 000 kWh4,09 Cent/kWh;
f)Litera füber 7 500 000 kWh hinaus3,23 Cent/kWh;
g)Litera gfür Strombojen für die ersten 500 000 kWh13,00 Cent/kWh;
h)Litera hfür Strombojen über 500 000 kWh hinaus12,02 Cent/kWh;
2.Ziffer 2bei Antragstellung im Jahr 2019
a)Litera afür die ersten 500 000 kWh10,20 Cent/kWh;
b)Litera bfür die nächsten 500 000 kWh8,36 Cent/kWh;
c)Litera cfür die nächsten 1 500 000 kWh7,25 Cent/kWh;
d)Litera dfür die nächsten 2 500 000 kWh4,42 Cent/kWh;
e)Litera efür die nächsten 2 500 000 kWh4,05 Cent/kWh;
f)Litera füber 7 500 000 kWh hinaus3,20 Cent/kWh;
g)Litera gfür Strombojen für die ersten 500 000 kWh12,87 Cent/kWh;
h)Litera hfür Strombojen über 500 000 kWh hinaus11,90 Cent/kWh.
(2)Absatz 2,Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 26a ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 15% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 26 a, ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 15% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:
1.Ziffer einsbei Antragstellung im Jahr 2018
a)Litera afür die ersten 500 000 kWh8,60 Cent/kWh;
b)Litera bfür die nächsten 500 000 kWh6,83 Cent/kWh;
c)Litera cfür die nächsten 1 500 000 kWh5,83 Cent/kWh;
d)Litera dfür die nächsten 2 500 000 kWh3,59 Cent/kWh;
e)Litera efür die nächsten 2 500 000 kWh3,31 Cent/kWh;
f)Litera füber 7 500 000 kWh hinaus2,54 Cent/kWh;
2.Ziffer 2bei Antragstellung im Jahr 2019
a)Litera afür die ersten 500 000 kWh8,51 Cent/kWh;
b)Litera bfür die nächsten 500 000 kWh6,76 Cent/kWh;
c)Litera cfür die nächsten 1 500 000 kWh5,77 Cent/kWh;
d)Litera dfür die nächsten 2 500 000 kWh3,55 Cent/kWh;
e)Litera efür die nächsten 2 500 000 kWh3,28 Cent/kWh;
f)Litera füber 7 500 000 kWh hinaus2,51 Cent/kWh.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 1 und Abs. 2 festgelegten Zonentarifgrenzen beziehen sich auf ein Kalenderjahr. Eine Tarifabgeltung für die in einem angebrochenen Jahr eingespeisten Mengen ist zeitaliquot zu berechnen.Die in Absatz eins und Absatz 2, festgelegten Zonentarifgrenzen beziehen sich auf ein Kalenderjahr. Eine Tarifabgeltung für die in einem angebrochenen Jahr eingespeisten Mengen ist zeitaliquot zu berechnen.
(4)Absatz 4,Die Erhöhung des Regelarbeitsvermögens ist durch das Gutachten eines nicht an der Ausführung der Anlage beteiligten Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes nachzuweisen.
(5)Absatz 5,Die in Abs. 1 Z 1 lit. g und lit. h sowie Abs. 1 Z 2 lit. g und lit. h festgesetzten Tarife sind nur unter der Bedingung zu gewähren, dass ein Nachweis der Investitionskosten durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle längstens sechs Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.Die in Absatz eins, Ziffer eins, Litera g und Litera h, sowie Absatz eins, Ziffer 2, Litera g und Litera h, festgesetzten Tarife sind nur unter der Bedingung zu gewähren, dass ein Nachweis der Investitionskosten durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle längstens sechs Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
(6)Absatz 6,Liegt ein in Abs. 1 und 2 genannter Zonentarif unter dem Marktpreis gemäß § 41 ÖSG 2012, so ist statt dem jeweiligen Zonentarif der Marktpreis anzuwenden.Liegt ein in Absatz eins und 2 genannter Zonentarif unter dem Marktpreis gemäß Paragraph 41, ÖSG 2012, so ist statt dem jeweiligen Zonentarif der Marktpreis anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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