Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die in dieser Verordnung enthaltenen Einspeisetarife gelten gemäß § 16 Abs. 1 ÖSG 2012 Die in dieser Verordnung enthaltenen Einspeisetarife gelten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ÖSG 2012
1.Ziffer einsfür Anlagen gemäß den §§ 6 bis 8 sowie den §§ 12 und 13 für einen Zeitraum von 13 Jahren undfür Anlagen gemäß den Paragraphen 6 bis 8 sowie den Paragraphen 12 und 13 für einen Zeitraum von 13 Jahren und
2.Ziffer 2für Anlagen gemäß den §§ 9 bis 11 für einen Zeitraum von 15 Jahrenfür Anlagen gemäß den Paragraphen 9 bis 11 für einen Zeitraum von 15 Jahren
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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