Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Nach Maßgabe der anwendbaren ergänzenden Rechtsvorschriften haben die Hersteller in der ihnen angemessen erscheinenden Form sicher zu stellen, dass Verbraucher eines Produkts über folgende Aspekte unterrichtet werden:
1.Ziffer einsdie Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Produkts spielen können;
2.Ziffer 2das ökologische Profil des betreffenden Produkts und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in den ergänzenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
In Kraft seit 22.06.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14 ODV 2007
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 ODV 2007 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14 ODV 2007