§ 14 ODV 2007 Information der Verbraucher

ODV 2007 - Ökodesign-Verordnung 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Nach Maßgabe der anwendbaren ergänzenden Rechtsvorschriften haben die Hersteller in der ihnen angemessen erscheinenden Form sicher zu stellen, dass Verbraucher eines Produkts über folgende Aspekte unterrichtet werden:

  1. 1.Ziffer einsdie Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Produkts spielen können;
  2. 2.Ziffer 2das ökologische Profil des betreffenden Produkts und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in den ergänzenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
In Kraft seit 22.06.2011 bis 31.12.9999
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