Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein mit der in § 5 genannten CE-Kennzeichnung versehenes Produkt bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift und/oder der CE-Kennzeichnung zu bringen und den rechtswidrigen Zustand nach den Anweisungen der Marktüberwachungsbehörde abzustellen.Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein mit der in Paragraph 5, genannten CE-Kennzeichnung versehenes Produkt bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift und/oder der CE-Kennzeichnung zu bringen und den rechtswidrigen Zustand nach den Anweisungen der Marktüberwachungsbehörde abzustellen.
(2)Absatz 2,Liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein Produkt nicht den anwendbaren Bestimmungen entsprechen könnte, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die je nach Schwere des Verstoßes bis zum Verbot des Inverkehrbringens des betreffenden Produkts, solange es den Bestimmungen nicht entspricht, reichen können.
(3)Absatz 3,Besteht die Nichtübereinstimmung weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde eine Entscheidung zu treffen, mit der das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme des betreffenden Produkts eingeschränkt oder untersagt wird, oder sie hat dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.
(4)Absatz 4,Wird ein Produkt verboten oder vom Markt genommen, so sind die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die anderen Mitgliedstaaten im Wege des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich davon zu unterrichten.
(5)Absatz 5,Jede nach dieser Verordnung erlassene Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme eines Produkts untersagt oder eingeschränkt wird, hat mittels Bescheid zu erfolgen.
(6)Absatz 6,Eine gemäß Abs. 1 bis 4 getroffene Entscheidung ist der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich unter Nennung der Gründe dafür mitzuteilen. Insbesondere ist anzugeben, ob es sich bei der festgestellten Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:Eine gemäß Absatz eins bis 4 getroffene Entscheidung ist der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich unter Nennung der Gründe dafür mitzuteilen. Insbesondere ist anzugeben, ob es sich bei der festgestellten Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:
1.Ziffer einsNichterfüllung der Anforderungen der geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift,
2.Ziffer 2fehlerhafte Anwendung der in § 10 Abs. 2 genannten harmonisierten Normen,fehlerhafte Anwendung der in Paragraph 10, Absatz 2, genannten harmonisierten Normen,
3.Ziffer 3Unzulänglichkeiten in den in § 10 Abs. 2 genannten harmonisierten Normen.Unzulänglichkeiten in den in Paragraph 10, Absatz 2, genannten harmonisierten Normen.
(7)Absatz 7,In begründeten Fällen sind geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu treffen.
(8)Absatz 8,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zu veranlassen, dass die getroffenen Entscheidungen der Öffentlichkeit in transparenter Weise bekannt gemacht werden.
In Kraft seit 22.06.2011 bis 31.12.9999
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